Wir haben 215 Ergebnisse gefunden.
"Alpine Raumordnung" im Raumplanungsprotokoll der Alpenkonvention
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
20.04.2024
Quellen

Haßlacher, P (2018): "Alpine Raumordnung" im Raumplanungsprotokoll der Alpenkonvention. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 2, S. 1-10.

Die Berücksichtigung von Puffer-, Schon- und Ruhezonen nach dem Energieprotokoll bei der Errichtung von Energieanlagen
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
20.04.2024
Quellen

Neger, T (2016): Die Berücksichtigung von Puffer-, Schon- und Ruhezonen nach dem Energieprotokoll bei der Errichtung von Energieanlagen. In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 65-75.

Naturschutzrechtliche Interessenabwägung bei Stromleitungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Energieprotokolls
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
20.04.2024
Quellen

Baumgartner, C (2016): Naturschutzrechtliche Interessenabwägung bei Stromleitungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Energieprotokolls. In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 53-62.

Skigebietszusammenschluss Kappl-St. Anton
Art d. Entscheidung
Erkenntnisse
Datum
25.09.2019
Geschäftszahl
W155 2120205-1/126E
Zusammenfassung

Schon nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich Protokoll „Bodenschutz“ sowie dessen Zielsetzung im Hinblick auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden gebietet, nicht bloß auf die technische Beherrschbarkeit von tatsächlichen, wahrscheinlichen bzw. für möglichen gehaltenen Bodenbewegungen bei Beurteilung der Labilität des Bodens abzustellen. Eine Genehmigungsfähigkeit von Baumaßnahmen zur Errichtung einer Piste in einem instabilen, von Hangbewegungen betroffenen Gebiet, kann – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – nicht allein dadurch erreicht werden, dass durch technische Maßnahmen und zusätzliche Auflagen eine hinreichende Stabilisierung (zumindest vorübergehend) gewährleistet werden kann. Andernfalls bestünden kaum bis keine labile Gebiete gemäß leg. cit., weil aufgrund der fortgeschrittenen Technik (nahezu) jeder sonst als Piste in Frage kommender Boden technisch stabilisiert werden kann.

Ausstellendes Amt

Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien

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Bewilligung von Außenlandungen bzw Außenabflügen für skitouristische Zwecke im Arlberggebiet
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
19.12.2011
Geschäftszahl
Ib-521-2011/0007 Bregenz,
Zusammenfassung

Die Bestimmungen der Alpenkonvention, insbesondere Art 16 des Protokolls Tourismus sowie Art 12 des Protokolls Verkehr, gehen nicht davon aus, dass Schizielflüge jedenfalls zu verbieten sind. Vielmehr kann entsprechend dieser Bestimmungen das Absetzen aus Luftfahrzeugen im beschränkten Umfang für zulässig erklärt werden.

Auszug aus dem Bescheid:

Die aufgezeigten öffentlichen Interessen an der Durchführung von Schizielflügen überwiegen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Lärmvermeidung und Vermeidung visueller Störungen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung für diese Region und der aufgezeigten besseren Gewährleistung der Sicherheit durch die ständige Stationierung eins Hubschreibers kommt den öffentlichen Interessen an der Durchführung von Schizielflügen besonderes Gewicht zu. Die Lärmvermeidung und die Vermeidung visueller Störungen als öffentliche Interessen können durch die Vorschreibung von Auflagen, wie insbesondere die Einschränkung auf Werktage außer Samstag, die Verpflichtung zur weitestgehenden Vermeidung der Lärmbelästigung und der Beunruhigung des Wildes und zur Einhaltung von Mindestflughöhen (Auflage 5), sichergestellt werden.

Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen überwiegen insgesamt die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung. Im Falle einer Missachtung der Auflagen oder der Nichtbeachtung sonstiger luftfahrtrechtlicher Vorschriften (insbesondere der Luftverkehrsregeln) kann die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens – die Bewilligung sofort widerrufen.

Ausstellendes Amt

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Landhaus, Römerstraße 15 , 6900 Bregenz

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Gemeinde R*****, Änderung Motocross-Anlage R*****, Verfahren nach TNSchG 2005 - Berufung; Berufungserkenntnis
Art d. Entscheidung
Erkenntnisse
Datum
29.02.2012
Geschäftszahl
U-14.509/6
Zusammenfassung

[...] nachvollziehbares Gutachten, welchem die erkennende Behörde die zu erwartenden Beeinträchtigungen zweifelsfrei entnehmen konnte. [...]

Die entscheidende Behörde hatte die vielfach unwäg- und unmessbaren öffentlichen Interessen am Naturschutz jenen öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen.

[...]

Ein gewisses öffentliches Interesse ist dem Vereinsleben in einer Gemeinde, noch dazu, wenn sich die Tätigkeit des betreffenden Vereines über die Gemeindegrenzen hinaus erstreckt, jedenfalls anzuerkennen. [...] Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Bewahrung der natürlichen Lebensräume der geschützten Vogelarten.

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Amt der Tiroler Landesregierung

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Erweiterung/Bereitstellung Motocross-Strecke R****, naturschutzrechtliche Bewilligung
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
02.10.2011
Geschäftszahl
4-N-1592/41
Zusammenfassung

Die Vegetationseinheiten sind durch die Projektsmaßnahmen nicht direkt betroffen und auch die Auswirkung auf die umliegenden Vegetationsbestände ist als äußerst gering zu bewerten und somit ist eine Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaft von Pflanzen praktisch nicht gegeben. Durch die Auflagen können die gegebenen Beeinträchtigungen beschränkt bis vermieden werden.

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Bezirkshauptmannschaft Imst

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H*** Motorsport Verein, "Snowspeedhill Race" am G********** - Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
19.12.2011
Geschäftszahl
4-N-2091/5
Zusammenfassung

Die durch das Projekt eintretenden Beeinträchtigungen (Lärm, Licht) auf die verschiedenen Tierarten im angrenzenden Waldbereich sind als massiv einzustufen. Kein öffentliches Interesse an diesem Event, da Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. Es überwiegen daher die Schutzinteressen des Tiroler Naturschutzrechts.

Auszug aus dem Bescheid:

Aus dem bereits oben zitierten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich zusammenfassend, dass insbesondere durch die zu erwartende Lärmentwicklung im Zuge der Veranstaltung jedenfalls von einer vor allem im angrenzenden Waldbereich auftretenden Beeinträchtigungen verschiedener Tierarten, vor allem Säugetierarten wie Rehwild, Raubwild, Mäuse und Eichhörnchen, sowie von einer Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten auszugehen sei. Das Niveau der Beeinträchtigung sei als massiv zu beurteilen und werde durch den Lärm vor allem ein Flucht- bzw. Vermeidungsverhalten ausgelöst, das insbesondere in den Wintermonaten problematisch sei, da dieses Verhalten bedingt durch das naturgemäß geringere Nahrungsangebot und den damit einhergehenden erhöhten Aufwand zur Erhaltung der Körpertemperatur den Energiehaushalt der Tiere stark belastet.

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Bezirkshauptmannschaft Imst

Stadtplatz 1, 6460 Imst

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Kleinwasserkraftanlage D*******; naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
05.07.2010
Geschäftszahl
U-14.212/86
Zusammenfassung

[...] Nach einem Abwägungsprozess geht die erkennende Behörde davon aus, dass zwar ein grundsätzliches langfristiges öffentliches Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu attestieren ist, jedoch das öffentliche Interesse an der Bewahrung der beschriebenen Landschaft vor störenden Eingriffen das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes überwiegt. [...] Deshalb liegt das Projekt nicht im langfristigen öffentlichen Interesse.

Auszug aus dem Bescheid:

In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 7 des Protokolls "Energie", BGBl. III Nr. 237/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2005, zu erwähnen, wonach grundsätzlich soweit als möglich sowohl bei neuen als auch schon bei bestehenden Wasserkraftanlage die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicher zu stellen sind.

Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere durch den durch das geplante Vorhaben bedingten Wasserentzug und dem damit einhergehenden Verlust der Natürlichkeit bzw. Unbeeinflusstheit des mit "sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit" bewerteten Debantbaches nicht gegeben.

Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

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WinterDriving Center L******* - naturschutzrechtliche Bewilligung
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
11.12.2011
Geschäftszahl
2-572/6-2011-WN
Zusammenfassung

Die Art. 5 und 6 des gegenständlichen Protokolls sind bei den Überlegungen zur Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens gedanklich berücksichtigt worden.

Auszug aus dem Bescheid:

[...] Der Hauptanteil der touristischen Nutzung beschränkt sich in dieser Gegend auf die Bereiche Jagd, Fischerei, Bergwandern, und Skilanglaufen. Gerade im Sinne einer Diversifizierung des Angebots im Leutaschtal erscheint es der erkennenden Behörde vertretbar eine Einrichtung zur Abhaltung von Winterfahrtrainings zuzulassen, da gerade Besucher eines solchen Fahrsicherheitstrainingslagers alleine schon wegen ihres Sicherheitsdenkens den Ausgleich in der Natur und damit das übrige Angebot des *** als sinnvolle Ergänzung nutzen können.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck

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Berufung: Götzendorf - "Windpark Pischelsdorf"
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
13.01.2011
Geschäftszahl
US3B/2010/12-23
Zusammenfassung

Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, angrenzende; Umweltschutzvorschriften; Widmung

Auszug aus dem Bescheid:

Zum Vorbringen der Peter Masser GmbH, die im vorliegenden Fall erfolgte Vorgangsweise bei der Widmung der Windenergieanlagenstandorte entspreche der ständigen Praxis bei sämtlichen Windenergiestandorten in Niederösterreich und dem Gesetz ist unter Hinweis auf die Ausführungen in Verbindung mit § 19 Abs. 6 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 entgegenzuhalten, dass sich aus der in anderen Verwaltungsverfahren gepflogenen Verwaltungspraxis kein Recht ableiten lässt, im vorliegenden Fall § 19 Abs. 6 leg. cit. nicht anzuwenden. Weitere Ausführungen, denen zufolge diese Vorgangsweise dem Gesetz entspreche, wurden nicht vorgebracht. Sämtliche von der Projetwerberin in der mündlichen Verhandlung getroffene Ausführungen über die Auslegung der Flächenwidmungsbestimmungen für Windkraftanlagen im NÖ Raumordnungsgesetz lassen sich aus dem entsprechenden Gesetzeswortlaut nicht herauslesen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aus dem den vorstehenden Ausführungen zu entnehmenden Gründen die Genehmigung der Windkraftanlagen nicht zu erteilen war und erübrigt es sich auf das weitere Berufungsvorbringen bzw. die weiteren Berufungen näher einzugehen. Die übrigen Berufungswerber bzw. -werberinnen werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Quellen

Referenz: Bescheid der erstinstanzlichen Behörde: RU4-U-157/079-2010

Ausstellendes Amt

Umweltsenat

,

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Motocrossanlage R****/Änderung - Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
10.08.2011
Geschäftszahl
4-N-1592/39
Zusammenfassung

Beim gegenständlichen Vorhaben sind die Artikel 15 des Protokolles zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl.Nr. 230/2002 bzw. der Artikel 11 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege, BGBl. III Nr. 236/2002, zu berücksichtigen.

[...] ergibt sich [...], dass durch das projektsgegenständliche Vorhaben entgegen dem normierten Verbot im § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 der Lebensraum von Vögeln in einer Weise behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird.

Auszug aus dem Bescheid:

Die Verwirklichung der beantragten Projektsänderung führt sohin nach Ansicht der entscheidenden Behörde zu erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Vögeln, insbesondere der prioritäten überregionaler bzw. nationaler Bedeutung ist. Den Ausführungen des ornithologischen Amtssachverständigen, hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes von Vögeln, wurde im Kernbereich von Seiten des Projektsornithologen nicht widersprochen und wurde lediglich eine tendenzielle Abschwächung von Beeinträchtigungen moniert hätten, wie beispielsweise im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit sowie Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Abwendung erheblichen Schäden an Kultur- und Viehbeständen, Fischwässern und Gewässern, etc. wurden im Zuge des Verfahrens nicht vorgebracht.

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Bezirkshauptmannschaft Imst

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Projekt "City Coaster" und Coaster-Transportbahn - naturschutzrechtliche Bewilligung
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
20.12.2011
Geschäftszahl
4-N-1958/80
Zusammenfassung

[...] aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich zusammenfassend, dass alle Naturschutzinteressen durch die geplanten Vorhaben beeinträchtigt werden und hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes sogar starke Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

[...] Da ein Verschwinden der geschützten Arten jedoch nicht als wahrscheinlich gilt, wurde das Projekt bewilligt.

Auszug aus dem Bescheid:

Hinsichtlich des Vorbringens des Vertreters des Landesumweltanwaltes ist zu bemerken, dass - wie bereits vorher ausgeführt - die Rosengartenschlucht selbst als bedeutendes Merkmal des gegenständlich betroffenen geschützten Landschaftsteiles durch die geplanten Vorhaben nicht verändert wird. Der Schutzgebietscharakter wird erhalten, eine Abänderung ist nicht vorgesehen. Diesbezüglich wird daher auch den angesprochenen Vorgaben der Alpenkonvention - Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege entsprochen. Auch die Besucherstromlenkung im Schutzgebiet - auf bestehenden Wegen - wird nicht verändert. Im wesentlichen ist auch die Zurverfügungstellung des City Coaster, um von *** in das Stadtzentrum von *** zu gelangen, eine gezielte Besucherstromlenkung. Ein Widerspruch zu den angesprochenen Vorgaben der Alpenkonvention im Protokoll Tourismus scheint daher nicht gegeben. Insgesamt war daher das Vorbringen des Vertreters des Landesumweltanwaltes nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung im naturschutzrechtlichen Verfahren herbeizuführen.

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Bezirkshauptmannschaft Imst

Stadtplatz 1, 6460 Imst

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Errichtung des Schiweges "H***-S***" (von S***-B*** bis S***-H***)
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
10.08.2004
Geschäftszahl
BHBL-II-6002-2003/0152
Zusammenfassung

Nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz handelt es sich beim geplanten Bauvorhaben nicht um eine Schipiste im klassischen Sinn, sondern um die Anlegung eines Schiweges (Schiroute). Der geplante Schiweg verläuft nur auf kurzen Abschnitten durch bautechnisch schwieriges Gelände. Auf diesen Abschnitten wird die Trasse des Schiweges auf die übliche Breite einer Forststraße reduziert.

Wie der Amtssachverständige für Geologie in seinem Gutachten ausgeführt hat, besteht im Zuge der Errichtung der Schiwegtrasse die Möglichkeit, sowohl die berg- als auch die talseitige Böschung zu stabilisieren. Weiters ist zu erwähnen, dass die Trasse des Schiweges für die Bewirtschaftung der angrenzenden Waldbestände, im geringeren Ausmaß auch zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, eine Erleichterung mit sich bringt. Betreffend die Benützung der Weganlage ist vorgesehen, nach den Bestimmungen des Forstgesetzes eine Genossenschaft zu bilden. Hinsichtlich der gegenseitigen Einräumung des Geh- und Fahrrechtes liegen bereits Zustimmungserklärungen vor.

Durch die baulichen Maßnahmen ist es möglich, negative Folgen auf die Stabilität des Geländes hintan zu halten. Nach den Verfahrensergebnissen ist eher davon auszugehen, dass durch die vorgesehenen technischen Verbauungen insgesamt eine stabilisierende Wirkung auf den linksseitigen Einhang des V*** Tobels zu erwarten ist. Weiters ist durch die forstliche Nutzbarkeit der Weganlage eine verbesserte Möglichkeit gegeben, den Schutzwald entsprechend zu bewirtschaften und damit auf Dauer zu erhalten. Ein Widerspruch zur Alpenkonvention erscheint daher nicht gegeben.

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Bezirkshauptmannschaft Bludenz

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R*** S*** GmbH & Co, B***, Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Baurestmassen samt einem Zwischenlager- und Vorbereitungsplatz im Nahebereich der Anlage
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
21.06.2007
Geschäftszahl
VIe-52.0102
Zusammenfassung

Der Art 2 Abs 2 des Protokolls Bodenschutz, BGBl III Nr 235/2002, der in diesem Sinne unmittelbar anwendbar ist, bestimmt, dass bei Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen ist. Aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens haben sich für die genehmigende Behörde jedoch keinerlei Anzeichen für eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung ergeben. Andere Bestimmungen der Durchführungsprotokolle beinhalten entweder direkte Verpflichtungen für den Gesetzgeber oder waren im gegenständlichen Anlagenverfahren nicht relevant. Die dazu vorgebrachten Einwände waren deshalb als unbegründet abzuweisen.

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VwGH-Rechtssatz: JWR_2005040044_20060224X15
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
23.02.2006
Geschäftszahl
2005/04/0044
Rechtssatz
Art. 9 Abs. 1 des Protokolls "Bodenschutz", BGBl. III Nr. 235/2002, normiert keine ausnahmslose Erhaltungspflicht für Moore. Daher steht § 24 Slbg NatSchG, der in ganz bestimmten Ausnahmefällen einen Eingriff in Moore zulässt, zu Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch (nähere Begründung im E).
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2005040044_20060224X15/JWR_2005040044_20060224X15.html

Besprechung in: RdU 05/2007, S 158 bis 166

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Verwaltungsgerichtshof

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VwGH-Rechtssatz: JWR_2005040044_20060224X14
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
23.02.2006
Geschäftszahl
2005/04/0044
Rechtssatz
In Zusammenschau mit Art. 9 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege", BGBl. III Nr. 236/2002, der öffentliche und private Vorhaben mit unvermeidbaren erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, wird deutlich, dass die an die Vertragsstaaten gerichteten Gebote des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 13 Abs. 1 des zitierten Protokolls, "alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung ... besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope" zu ergreifen und "für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten", kein absolutes Gebot normieren, alle natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturelemente und Biotope ausnahmslos zu erhalten.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2005040044_20060224X14/JWR_2005040044_20060224X14.html

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VwGH-Rechtssatz: JWR_2005040044_20060224X13
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
23.02.2006
Geschäftszahl
2005/04/0044
Rechtssatz
Unter den in Art. 12 des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl. III Nr. 232/2002, genannten "wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen" sind - wie aus den Aufzählungen in Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 des zitierten Protokolls deutlich wird - nicht Genehmigungen für konkrete Anlagen zu verstehen, sondern generelle finanz- und wirtschaftspolitische Entscheidungen wie z. B. die Einrichtung von Förderungsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwischen Gebietskörperschaften
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2005040044_20060224X13/JWR_2005040044_20060224X13.html

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Kart-Veranstaltung auf dem Flugplatz - S***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
30.08.2009
Geschäftszahl
3-10611/NA/4-2009
Zusammenfassung

Die Versagung erfolgte, neben dem Mangel eines öffentlichen Interesses, auch unter Hinweis auf Art. 15 Tourismusprotokoll und der dazu bisher ergangenen Entscheidung der Landesreigerung Tirol zu vergleichbaren Rennen (Schidoo-Rennen in W*** und G***).

Auszug aus dem Bescheid:

Der Sachverständige für Naturkunde sieht die Durchführung derartiger Kartrennen sehr skeptisch.
Hinsichtlich vergleichbarer Rennen (Schidoo-Rennen in und .) hat die
Landesregierung festgehalten. dass sie in deren Durchführung grundsätzlich kein öffentliches Interesse
erblicke und solche Projekte künftig keine Genehmigung mehr eriangen könnten. Hingewiesen wurde auf die seit 18.12.2002 in Geltung stehenden Protokolle zur Alpenkonvention, die Teil des österreichischen 'Rechtsbestandes sind. Gemäß Artikel 15 Abs, 1 des Protokolls Tourismus verpflichten sich die Vertragsparteien, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der Sportausübung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Gemäß Artikel 15 Abs. 2 dieses Protokolles verpflichten sich die Parteien, die Ausübung motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen. Im Hinblick auf diese Rechtslage hatte bereits die Bezirkshauptmannschaft die Genehmigung für die erwähnten Schidoo-Rennen versagt.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel

Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel

E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at

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Beschneiungsanlage V*** / Vergrößerung des bestehenden Speicherteiches und Erweiterung der Beschneiungsanlage W*** - Z*** und F***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
15.04.2009
Geschäftszahl
IIIa1-W-15.028/35
Zusammenfassung

A) Gemäß Art 9 Abs. 2 des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege sind nach Maßgabe des nationalen Rechts unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.

B) Das geplante Vorhaben wird im Sinne der Alpenkonvention, Protokoll Bodenschutz, keine negativen Einwirkungen auf das Schutzgut Boden haben. Das heißt, dass bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb der Anlage keine dadurch entstehenden Erosionen zu erwarten sind.

C)Gemäß Art 14 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. I Nr. 230/2002, können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben.

Hiezu ist festzuhalten, dass allein schon die in Vorlage gebrachten Projektsunterlagen hinlänglich zu verdeutlichen vermögen, dass in dem u.a. zur naturschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Projekt zweifellos auf die vor Ort vorherrschenden hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen Bedacht genommen worden ist.

Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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