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VwGH-Rechtssatz
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
07.06.2005
Geschäftszahl
2004/03/0116
Rechtssatz
Das im Protokoll "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002, enthaltene Verbot, Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in labilen Gebieten zu erteilen, verunmöglicht nicht den Bau jeglicher Skipisten.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2004030116_20050608X05/JWR_2004030116_20050608X05.html

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VwGH-Rechtssatz
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
07.06.2005
Geschäftszahl
2004/03/0116
Rechtssatz
Ein Widerspruch zwischen den beiden Fällen des Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002 - Verbot des Pistenbaus in labilem Gebiet einerseits, Erlaubnis des Pistenbaus in Schutzwäldern andererseits - liegt nicht vor. Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" verlangt, dass im Falle der - nur in Ausnahmefällen zulässigen - Genehmigung des Baus und der Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktion die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zwingend vorzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Genehmigung jedenfalls nur erfolgen darf, wenn die Schutzfunktion des betroffenen Waldes - auf Grund der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen - durch den Bau bzw die Planierung von Skipisten nicht beeinträchtigt wird, was etwa im Falle von Objektschutzwäldern, die nicht in labilen Gebieten liegen, durch Ausgleichspflanzungen oder technische Maßnahmen denkbar ist.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2004030116_20050608X04/JWR_2004030116_20050608X04.html

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VwGH-Rechtssatz
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
07.06.2005
Geschäftszahl
2004/03/0116
Rechtssatz
Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktionen", wie er in Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002, verwendet wird, ist nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs. 1 ForstG, sondern umfasst im Sinne des Art. 13 des Protokolls "Bodenschutz" jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen", somit also neben den Standortschutzwäldern nach § 21 Abs. 1 ForstG auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs. 2 leg cit.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2004030116_20050608X03/JWR_2004030116_20050608X03.html

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VwGH-Rechtssatz
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
07.06.2005
Geschäftszahl
2004/03/0116
Rechtssatz
Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002, ist unmittelbar anwendbar und bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall (der einen Antrag auf Skigebietserweiterung betrifft) daher zu prüfen (nähere Begründung im Erkenntnis).
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2004030116_20050608X02/JWR_2004030116_20050608X02.html

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VwGH-Rechtssatz
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
28.01.2007
Geschäftszahl
2003/10/0081
Rechtssatz
Die Berücksichtigung des Protokolls "Tourismus", BGBl III Nr 230/2002, das nach seiner in Art 1 festgelegten Zielsetzung "durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums" beitragen soll, kann eine Genehmigung für den Bau von Skipisten in labilen Gebieten nicht rechtfertigen.
Quellen

https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2003100081_20070129X06/JWR_2003100081_20070129X06.html

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VfGH-Rechtssatz: ECLI:AT:VFGH:2018:E3209.2017
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
13.03.2018
Geschäftszahl
E3209/2017
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung der Errichtung bzw Erweiterung des Speicherkraftwerks Kühtai
Rechtssatz
Kein Verstoß der Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir LGBl 45/2006 idF 56/2015) gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention (BGBl III 236/2002). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil schon vor der Novelle Tir LGBl 56/2015 nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_20180314_17E03209_01/JFR_20180314_17E03209_01.html

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VfGH-Rechtssatz: ECLI:AT:VFGH:2018:E3152.2017
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
13.03.2018
Geschäftszahl
E3152/2017
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Speicherkraftwerks Kühtai
Rechtssatz
Etwaige Verstöße des angefochtenen Erkenntnisses gegen näher genannte Bestimmungen in den Durchführungsprotokollen zur Alpenkonvention sind nicht vom VfGH aufzugreifen, weil diese völkerrechtlichen Verträge in der österreichischen Rechtsordnung den Rang einfacher Gesetze haben. Die Kontrolle über deren Einhaltung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_20180314_17E03152_01/JFR_20180314_17E03152_01.html

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VfGH-Rechtssatz: Slg.-Nr. 20103
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
14.10.2016
Geschäftszahl
G7/2016
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Jagdfreistellung von Grundstücken im Kärntner JagdG 2000; spezifisches öffentliches Interesse in Österreich und im Besonderen in Kärnten an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Wildschäden im Wald angesichts der im europäischen Vergleich höchsten Schalenwilddichte; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers durch die Verpflichtung zur Duldung der Jagdausübung; Erfordernis einer Umzäunung des Grundstücks für ein "Ruhen der Jagd" nicht unverhältnismäßig
Rechtssatz
In der alpinen biogeographischen Region - darunter fällt das gesamte Kärntner Landesgebiet - besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden. Wegen der im alpinen Raum bestehenden Gefährdung des Standorts durch die abtragenden Kräfte (Erosion) ist der Schutzwaldanteil in Kärnten entsprechend hoch. Dazu kommt die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes im alpinen Gebiet (vgl die Protokolle zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Berglandwirtschaft, BGBl III 231/2002, und im Bereich Bergwald, BGBl III 233/2002).
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_20161015_16G00007_01/JFR_20161015_16G00007_01.html

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VfGH-Rechtssatz: Slg.-Nr. 19135
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
21.09.2010
Geschäftszahl
B751/09
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs; keine verfassungswidrige Annahme eines agrarstrukturellen Nachteils aufgrund der Entfernung des Grundstücks zum landwirtschaftlichen Besitz des Beschwerdeführers sowie eines überhöhten Kaufpreises
Rechtssatz
Keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme, dass der Rechtserwerb von so genannten Überlandparzellen der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl VfSlg 12.699/1991). Wenn auch das - 24 km von der Hofstelle des Beschwerdeführers entfernte - Grundstück für die angestrebte Futterproduktion geeignet ist, liegt in der Annahme agrarstruktureller Nachteile keine Verfassungswidrigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtserwerb im Vergleich zu den gegenwärtigen Besitzverhältnissen eine Verbesserung bewirken würde. Keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; kein Gemeinschaftsbezug; Frage der Residenzpflicht hier für die allein an den Vorgaben des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 orientierte Entscheidung ohne Bedeutung. Keine willkürliche Heranziehung des §7 Abs1 litg Tir GVG 1996 als weiteren Versagungsgrund. Annahme eines iSd §7 Abs1 litg Tir GVG 1996 maßgeblichen ortsüblichen Verkehrswerts des Kaufgrundstücks von € 7,50/m² aufgrund eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen; demgegenüber keine substantiierte Darlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, der Kaufpreis sei keinesfalls überhöht
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_09899080_09B00751_01/JFR_09899080_09B00751_01.pdf

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VfGH-Rechtssatz: Slg.-Nr.:17656
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
04.10.2005
Geschäftszahl
V23/05
Leitsatz
"kein Widerspruch zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung"
Rechtssatz
Kein Widerspruch zu Art8 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl III 232/2002.
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_09948995_05V00023_01/JFR_09948995_05V00023_01.pdf

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VfGH-Rechtssatz: Slg.-Nr.: 19126
Art d. Entscheidung
Rechtssätze
Datum
29.03.2024
Geschäftszahl
V78/09
Leitsatz
keine Anwendbarkeit des Verkehrsprotokolls zur Alpenkonvention und der SUP-Richtlinie auf bereits beschlossene bzw fortgeschrittene Projekte
Rechtssatz
Entsprechend dem Wortlaut des Art8 Abs2 Verkehrsprotokoll ist jedenfalls anzunehmen, dass es für die Ausnahme eines Straßenbauvorhabens von der Anwendung des Verkehrsprotokolls ausreicht, dass die Durchführung eines solchen in der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Vertragsstaates gesetzlich verankert ist. Die Anführung von Straßenbauvorhaben in jenen Erklärungen und Verzeichnissen, welche die Vertragsstaaten anlässlich des Vertragsabschlusses abgegeben haben, ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei diesen Urkunden nicht um Vertragsbestandteile handelt, vielmehr stellen sie Erklärungen dar, die lediglich die politischen Voraussetzungen für die Annahme des Verkehrsprotokolls im Rahmen der Ministerkonferenz bildeten (so auch die Erläuterungen zur Genehmigung des Staatsvertrages, RV 1095 BlgNR 21. GP, 38). Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis des Art8 Abs2 Verkehrsprotokoll, dass das betreffende Vorhaben beschlossen oder der Bedarf dafür gesetzlich festgestellt wurde, dadurch erfüllt, dass die Errichtung der S 36 Murtal Schnellstraße zum Zeitpunkt der Annahme des Verkehrsprotokolls im Verzeichnis 2 zum BStG 1971 und damit gesetzlich vorgesehen war. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, auf der Grundlage eines von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegten Entwurfs eine Verordnung zur Trassenfestlegung zu erlassen, ohne dass jenem diesbezüglich (Handlungs-)Ermessen eingeräumt ist (VfSlg 11755/1988, 12084/1989, 16567/2002).
Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_09899376_09V00078_01/JFR_09899376_09V00078_01.html

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Die Bedeutung des Energieprotokolls in verwaltungsbehördlichen Planungsakten und Entscheidungen
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
29.03.2024
Quellen

Dünser, G (2016): Die Bedeutung des Energieprotokolls in verwaltungsbehördlichen Planungsakten und Entscheidungen. In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 41-51.

Energieprotokoll und Europarecht - Was bleibt von der Alpenkonvention übrig?
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
29.03.2024
Quellen

Weber, T (2016): Energieprotokoll und Europarecht - Was bleibt von der Alpenkonvention übrig? In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 27-38.

Unmittelbare und Mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls der Alpenkonvention
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
29.03.2024
Quellen

Müller, A (2016): Unmittelbare und Mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls der Alpenkonvention. In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 7-25.

Die Entstehung des Energieprotokolls
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
29.03.2024
Quellen

Galle, E (2016): Die Entstehung des Energieprotokolls. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 1-5.

Implementation of the Alpine Convention in Austria
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
29.03.2024
Quellen

Reiterer, M.A. u. E. Galle (2002): Implementation of the Alpine Convention in Austria. In: Treves, A., L. Pineschi a. A. Fodella (Eds.): International Law and Protection of Mountain Areas. Milano: Giuffrè, pp. 77-87.

Schmid, S. (2019): Alpenkonvention und Landwirtschaft
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
29.03.2024
Quellen

Schriftenreihe Recht der Umwelt (RdU), Band 50, 2019, Landwirtschaft im Fokus des europäischen Umweltrechts,Nachhaltigkeit in Theorie und Praxis

Beschneiungsanlage E*** Erweiterung Speicherteich T*** - E***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
10.04.2008
Geschäftszahl
IIIa1-W-15.072/86
Zusammenfassung

A) Das geplante Vorhaben wird im Sinne der Alpenkonvention, Protokoll Bodenschutz, keine negativen Einwirkungen auf das Schutzgut Boden haben. Das heißt, dass bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb der Anlage keine dadurch entstehenden Erosionen zu erwarten sind.

B) Wenn im Rahmen des zur naturschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Projektes zweifellos auf die vor Ort vorherrschenden hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen Bedacht genommen worden ist, so steht Art 14 Abs. 2 TourP der Errichtung einer Beschneiungsanlage nicht entgegen.

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Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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Kleinwasserkraftwerk Stift S***/O*** - S***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
23.07.2006
Geschäftszahl
4-W-10774/31
Zusammenfassung

Die Berücksichtigung des Artikels 7 Abs. 1 EnerP ist bei der Bewilligung eines Kraftwerksbaus durch das Erteilen von entsprechenden Nebenbestimmungen abzusichern.

Auszug aus dem Bescheid:

Gemäß Artikel 7 des Protokolls durch Durchführung des Alpenkonvention von 1991 im Bereich
Energie (Energieprotokoll) verpflichten sich die Vertragsparteien sowohl bei neuen als auch soweit wie
möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen wie die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung und Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkelt für die Fauna sicherzustellen.

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Bezirkshauptmannschaft Imst

Stadtplatz 1, 6460 Imst

Telefon: +4354126996

E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at

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B*** GmbH&Co KG und Da*** GmbH&Co - D***, M***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
23.02.2006
Geschäftszahl
BHBR-II-6101-2003/0099
Zusammenfassung

A) Wenn durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder die Instandhaltung der beantragten Schipisten und Aufstiegshilfen keine zusätzlichen Massenbewegungen ausgelöst werden, und schließlich zur Absicherung vor Hangrutschungen, Steinschlag oä keine - über das bei solchen Vorhaben übliche Ausmaß hinaus gehenden (vgl Umweltsenat 22.3.2004, Zl US 6B/2003/8-57) - technischen Maßnahmen bzw Auflagen erforderlich sind, ist ein labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention nicht gegeben.

B) Zur unmittelbaren Anwendbarkeit wird ausgeführt:

" Bei der Prüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit ist zunächst zu untersuchen, ob ein Staatsvertrag vom Nationalrat anlässlich dessen Genehmigung nach Art 50 BVG unter einem Erfüllungsvorbehalt beschlossen worden ist. Ist dies - wie bei den beschriebenen Protokollen - nicht der Fall, so spricht das zunächst dafür, dass der Vertrag unmittelbar anzuwenden ist. Freilich kann sich auch in diesem Fall aus dem Inhalt und dem Zweck des Vertrags dessen Unanwendbarkeit durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ergeben, etwa dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so angeordnet ist oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet ist, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen, aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich ist oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelt (in diesen Fällen ist der Vertrag objektiv ungeeignet, Grundlage von Vollzugsakten zu sein). In Fällen der genannten oder ähnlicher Art wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag bzw Teile desselben nicht unmittelbar anwendbar. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden somit jedenfalls jene Bestimmungen aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten. Dies gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen. Weiters ist zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand von Bundes- und/oder Landesgesetzen angehört...In diesem Sinne sind nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Artikel 13 und 14 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" ebenso nicht zu berücksichtigen wie die Artikel 10, 12 Abs 1 und 15 des Protokolls "Tourismus"."

C) Art 9 Abs 1 BodP ist nicht direkt anwendbar, zumal er keine Aunahmeregelungen vorsieht, was bei jeglicher Maßnahme betreffend Moore aller Größen schwer vorstellbar ist.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz

Telefon: +43 5574 4951 0

E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at

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