- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/Abt. IV/1 - Waldpolitik und Waldinformation (2005): Alpenkonvention - Bergwaldprotokoll. In: Nachhaltige Waldwirtschaft in Österreich. Österreichischer Waldbericht 2004. Wien, S., 105-106.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Rachoy, W. (2001): Stand der Erfüllung des Bergwald-Protokolls (Schwerpunkte Schutzfunktion Art. 6 und Nutzfunktion Art. 7), Länderbericht Österreich. In: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Hrsg.): Schützen durch Nutzen. 3. Internationale Tagung z, um Bergwaldprotokoll der Alpenkonvention (= Umwelt-Materialien Nr. 135 Wald); Bern, S. 115-122.
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 08.10.2007
- Geschäftszahl
- III-45511/34
Zusammenfassung
A) Art 6 Abs 1 BWaldP ist in Verbindung mit § 17 ForstG anzuwenden.
B) Art 6 Abs 1 BWaldP derogiert nicht § 17 ForstG, sondern tritt dazu.
C) Rodungsverbot nur bei Schutzfunktion "in hohem Maß".
D) Artikel 6 BWaldP stellt kein absolutes Rodungsverbot dar.
Auszug aus dem Bescheid:
Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die, für die geplanten Materialentnahmen befristet zu rodenden Walflächen It. Waldentwicklungsplan, Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte, zum Teil Schutzfunktion aufweisen, sodass im vorliegenden Fall die zitierten Bestimmung des "Berqwald-Protokolles" zur Alpenkonvention anzuwenden war.
Das Ermittlungsverfahren hat nunmehr ergeben, dass durch die geplante befristete Rodung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Forstkultur bzw. angrenzende Waldbestände zu erwarten sind. Nach Abschluss der Materialentnahmen sind die befristeten Rodeflächen wieder mit forstlichem Bewuchs zu bestocken
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-45511-34 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 07.06.2005
- Geschäftszahl
- Zl. 2004/03/0116-10
Zusammenfassung
A) DIREKTE ANWENDBARKEIT
Der Abschluss des Staatsvertrages Protokoll "Bodenschutz" wurde vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt Im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG genehmigt, sodass zunächst die Vermutung für seine direkte Anwendbarkeit spricht.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte sich auch in diesem Falle eine Unanwendbarkeit des Vertrages ergeben, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so angeordnet wäre oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet wäre, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen, aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich wäre oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelte. In Fällen der genannten oder ähnlicher Art wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag nicht unmittelbar anwendbar (vgl dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990, V 78/90).
Das Protokoll "Bodenschutz" enthält aber weder eine Klausel, die seine unmittelbare Wirkung ausschließt, noch kann - insbesondere angesichts der detaillierten, auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen umfassenden Bestimmungen - auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen; vielmehr halten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Protokoll "Bodenschutz" dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt wurde (1096 BlgNR XXI. GP), fest, dass dieser Staatsvertrag "der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich" zugänglich ist. Jedenfalls im Hinblick auf die hier gegenständliche Erteilung von Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten lassen sich - unter Beachtung der Regelungen des UVP-G 2000 - die zuständigen staatlichen Behörden ohne Schwierigkeiten bestimmen; deren Vollzugshandeln wird durch den verfahrensgegenständlichen Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" auch inhaltlich bestimmt.
B) Definition "Labiles Gebiet"
"Ein Gelände, in dem für abschätzbare Zukunft nicht sichergestellt sei, dass Gleichgewicht bestehe oder auf Grund anthropogener Einwirkungen bestehen bleibe. " Von einem derartigen Gleichgewicht kann aber im Falle aktiver Hangbewegungen, wie sie im vorliegenden Fall unstrittig in einem (großen) Teil des Projektgebietes festgestellt wurden, nicht gesprochen werden.
C) Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktion" gemäß Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich BodP ist nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs 1 ForstG, sondern umfasst im Sinne des Art 13 des Protokolls "Bodenschutz" jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen", somit also neben den Standortschutzwäldern nach § 21 Abs 1 ForstG auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs 2 leg cit. Damit gibt es keinen Widerspruch zwischen dem Verbot des Pistenbaues in labilen Gebieten einerseits und der möglichen Erlaubnis desselben in Schutzwäldern andererseits (Ratio: Nicht jeder Schutzwald muss in einem labilem Gebiet im Sinne des Art 14 BodP liegen. Tut er dies, so ist eine Genehmigung für den Bau und die Planierung von Skipisten - selbst unter Auflage besonders strenger Ausgleichsmaßnahmen -in keinem Fall zu erteilen).
D) Aus dem TourP, insbesondere aus jenen Bestimmungen der Präambel, welche die Bedeutung des Tourismus für den Alpenraum hervorheben, ergibt sich keine Einschränkung und kein Widerspruch zu Art 14 BodP, zumal das TourP selbst Einschränkungen für Schipisten in Art 14 TourP vorsieht.
Ausstellendes Amt
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 531 11-0
E-Mail: office@vwgh.gv.at
- VwGH_ZI_2004-03-0116-10 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 30.11.2005
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.063/9
Zusammenfassung
Bei bescheid- und projektgemäßer Ausführung kann, wenn von keiner Erosion im erhöhten Ausmaße durch die Durchführung des Projektes auszugehen ist und keine Beeinträchtigung der Hangstabilität des Geländes zu erwarten ist, die Bewilligung eines Projektes erteilt werden.
Bodenerosionen sind gemäß Art 11 Abs 2 des BodP auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Auszug aus dem Bescheid:
Gemäß Art 10 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz. BGBI. I Nr. 235/2002, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass in gefährdeten Gebieten möglichst naturnahe Ingenieurtechniken angewendet sowie örtliche und traditionelle, an die landschaftlichen Gegebenheiten angepasste Baumaterialien eingesetzt werden. Gemäß Art 11 Abs. 2 des Protokolls sind Bodenerosionen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. An dieser Stelle wird auf das Ermittlungsergebnis im wasserrechtlichen Teil des Bescheides verwiesen. Aus den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen, geht hervor, dass bei bescheid- und projektgemäßer Ausführung von keiner Erhöhung der Erosion über das Maß der derzeit
vorherrschenden natürlichen Erosion ausgegangen werden kann und keine Beeinträchtigung der Hangstabilität des Geländes zu erwarten ist. Aus diesem Grund war die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung auch im Hinblick auf die Alpenkonvention und ihre Protokolle zu erteilen.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 21.06.2005
- Geschäftszahl
- iii-41880/33
Zusammenfassung
Wenn bei der Errichtung einer Abfahrt teilweise Schutzwald, jedoch kein labiles Gebiet betroffen ist, kann die Genehmigung für den Bau und die Planierung von Schipisten - unter Auflage von Ausgleichsmaßnahmen (in concreto: Pflanzung von 15 Buchen) - erteilt werden, was Art 14 Abs 1 BodP entspricht. Es ist hier eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Auszug aus dem Bescheid:
Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Interessensabwägung hat nunmehr ergeben, dass durch die geplanten Pistenkorrekturen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Forstkultur bzw. angrenzende Waldbestände zu erwarten sind und öffentliche Interessen vorliegen, welche überwiegend für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung sprechen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-41880-33 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 29.05.2005
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.048/31
Zusammenfassung
A) Bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb einer Anlage (Speicherteich für Beschneiung) welche sich nicht in einem "labilen Gebiet" iSd Alpenkonvention - BodP - befindet, sind keine dadurch entstehenden Erosionen zu erwarten.
B) Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege iSd Art 9 Abs 2 des NatP auszugleichen (in concreto: Schaffung eines Ersatzbiotopes)
Auszug aus dem Bescheid:
Zur Frage einer möglichen Erhöhung von Erosionserscheinungen erklärt der geologische Sachverständige, dass durch das gepiante Vorhaben im Sinne der Alpenkonvention, Protokoll Bodenschutz keine negativen Einwirkungen auf das Schutzgut Boden haben wird. Das heißt, dass bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb der Anlage keine dadurch entstehenden Erosionen zu erwarten sind. Moränen innerhalb des ,,1850 - Hochstandes" sind durch die geplanten Maßnahmen nicht betroffen
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 17.05.2005
- Geschäftszahl
- 2-WR1.186/20-2004, 2-NR1.116/2004, 2-FR750/2004
Zusammenfassung
A) Nicht ausreichendes Wahrnehmen des Artikels 14 der Alpenkonvention seitens der BH Innsbruck mit dem Argument der mangelnden Parteistellung des Einwenders (siehe unter D) bzw der hinreichenden Beachtung der vorgebrachten Einwände im Zuge der Prüfung des Projekts durch die Amtssachverständigen.
B) Nicht Wahrnehung des Art 14 BodenP bzw des BWaltP trotz Murenabgang im betroffenen Gebiet im Jahr 1992 bzw trotz bereits stark reduziertem Schutzwald.
Auszug aus dem Bescheid:
Hinsichtlich der Situation im Ortsbereich (Ausbruchsmöglichkeit im Bereich Talstation) ist im Hinblick auf das Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention festzustellen, dass sich zwar gegenüber dem Ist-Zustand keine Verschlechterung ergeben dürfte, jedoch der Erosionsschutz des Bodens genauso nicht gewährleistet ist, wie der Schutz der Objekte im Abflussbereich
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 05.12.2007
- Geschäftszahl
- 0000175
Zusammenfassung
Sofern es sich um ein Verfahren handelt, welches lediglich einen Erkundungsstollen und nicht den Neubau einer Verkehrsinfrastruktur betrifft, ist Art 8 VerkP nicht anzuwenden, wonach sich auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt.
Auszug aus dem Bescheid:
Soweit in der Stellungnahme des Transitforum Austria-Tirol auf Art. 8 des Durchführungsprotokolls Verkehr der Alpenkonvention verwiesen wird, ist anzumerken, dass für die Errichtung des Basistunnels zweifelsfrei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft allein den Erkundungsstollen und nicht den Neubau einer Verkehrsinfrastruktur. Aus dem Verweis auf die Alpenkonvention ist daher in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen.
Ausstellendes Amt
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
,
- 06.12.2007_0000175 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Schumacher, J. (2006): Verwaltungsgerichtshof Österreich-Erkenntnis vom 8.6.2005 - 2004/03/0116-. Zur Anwendbarkeit der Alpenkonvention, Skipistenbau in labilen Gebieten und Schutzwäldern. In: Natur und Recht (= Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schut, ze der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt) 28, H. 3, S. 198-203.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Schmid, S. (2007): Alpenkonvention und Moorschutz. In: RdU Recht der Umwelt 14, H. 5, S. 158-162.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Bötsch, M. (2007): Naturgemäße Bewirtschaftungsmethoden: Artikel 9 Berglandwirtschaftsprotokoll der Alpenkonvention. In: Bundesministerium für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. V/9-internationale Angelegenheiten (Hrsg.): Bergland, wirtschaft und Ländlicher Raum. Schwerpunktveranstaltung in Innsbruck unter Österr. Präsidentschaft der Alpenkonvention. Wien, S. 36-42.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Hartl, C. (2007): Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) und seine Auswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht. In: RdU (Recht der Umwelt) 14, H. 1, S. 4-8.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Cerwenka, P., G. Hauger u. B. Hörl (2004): Verkehr im Rahmen der Alpenkonvention. In: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): "Alpenkonvention konkret. Ziele und Umsetzung" (= Alpensignale 2) / "La Convention alpine se con, crétise - objectifs et mise en oeuvre" (= Signaux alpins 2) / "La Convenzione delle Alpi si concreta - obiettivi e attuazione" (= Segnali alpini 2) / "Alpska konvencija konkretno. Cilji in implementacija" (= Alpski signali 2); Berlin, S. 25-30.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Schroeder, W. (2003): Die Umsetzung der Alpenkonvention aus rechtlicher Sicht. In: CIPRA (Hrsg.): Freie Fahrt für die Alpenkonvention?! Umsetzung am Brennpunkt Verkehr. Tagungsband der CIPRA-Jahresfachtagung 23.-24. Oktober 2003 Salzburg/Österreich (= CIP, RA-Schriften Bd. 21); Schaan-Wien, S. 39-42.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Schröder, W. (2003): Die Umsetzung der Alpenkonvention aus rechtlicher Sicht. In: CIPRA Info Nr. 70 (Themenschwerpunkt: Freie Fahrt für das Verkehrsprotokoll?!), S. 10.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Federal Ministry of Agriculture, Forestry, Environment and Water management, Division V/5 - Ed. (2006): European Expert Conference and European Contest: "Environmentally Friendly Travelling in Europe. Challenges and Innovations Facing Environment, Transpo, rt and Tourism", January 30 and 31, 2006/Hofburg Vienna. Conference Broschure within the Context of the Austrian Presidency of the European Union and Austrian Presidency of the Alpine Convention. Vienna, 96 pp.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. V/5 - Hrsg. (2006): Europäische Fachkonferenz und europäischer Wettbewerb: "Umweltfreundlich Reisen in Europa. Herausforderungen und Innovationen für Umwelt, Verkehr und To, urismus", 30. und 31. Jänner 2006/Hofburg Wien. Konferenzbroschüre im Rahmen der Österreichischen Präsidentschaft der Europäischen Union und der Österreichischen Präsidentschaft der Alpenkonvention. Wien, 96 S..
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Hinterstoisser, H. (2002): Die Alpenkonvention und ihre Bedeutung für ländliche Regionen. Tagungsbericht. In: NaturLandSalzburg H. 2, S. 51-53.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.10.2024
Quellen
Dollinger, F. (2004): Die Alpenkonvention. Ein völkerrechtlicher Vertrag im Rang eines Bundesgesetzes mit unmittelbarer Auswirkung auf das Raumordnungsrecht. In: Raumplanung aktuell - Die Zeitschrift für die Salzburger Raumentwicklung H. 3, S. 27 28.