Wir haben 215 Ergebnisse gefunden.
Die Alpenkonvention - Ein Abkommen über den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung eines der wichtigsten Ökosysteme Europas
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
24.04.2024
Quellen

Schroeder, W. (2004): Die Alpenkonvention - Ein Abkommen über den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung eines der wichtigsten Ökosysteme Europas. In: Bayerische Verwaltungsblätter (Bay VBl.) (= Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwa, ltung) H. 6, S. 161-167.

Alpenkonvention - Umsetzung in Kärnten
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
24.04.2024
Quellen

Glantschnig, G. (2004): Alpenkonvention - Umsetzung in Kärnten. In: Haßlacher, P. (Red.): Die Alpenkonvention - Markierungen für ihre Umsetzung (= Fachbeiträge des Oesterreichischen Alpenvereins - Serie: Alpine Raumordnung Nr. 24); Innsbruck, S. 23-24.

Alpenkonvention und Europarecht
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
24.04.2024
Quellen

Schmid, S. (2005): Alpenkonvention und Europarecht. Unveröff. Diss. aus Verwaltungsrecht und Europarecht zur Erlangung des akad. Grades Dr. iur. an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Innsbruck, 114 S

Alpenkonvention: Bergbau, Bergwald und Biotopschutz
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
24.04.2024
Quellen

Randl, H. u. H. Scheiring (2006): Alpenkonvention: Bergbau, Bergwald und Biotopschutz. In: RdU (Recht der Umwelt) H. 2, S. 9-17

Naturschutzrecht in Salzburg. Kommentar - Teil I
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
24.04.2024
Quellen

Loos, E. (2005): Naturschutzrecht in Salzburg. Kommentar - Teil I: Gesetzliche Grundlagen. Schriftenreihe des Landespressebüros, Salzburg Dokumentationen Nr. 115; Salzburg, 255 S.
(Alpenkonvention: Seiten 39, 96, 196 ff.)

Rafting-und Kneippanlage / Änderung einer Schipiste - B***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
12.03.2003
Geschäftszahl
III-45787/48
Zusammenfassung

Ist bei fach - und projektsmäßiger Ausführung und unter Einhaltung entsprechendet Nebenbestimmungen davon auszugehen, dass keine vom Areal der geplanten Maßnahmen ausgehende Erosionen das umliegende Gelände betreffen können und wird durch die geplanten Maßnahmen die Ist-Situation der Hänge im Hinblick auf Hang(in)stabilität nicht nachhaltig verschlechtert, so liegt kein "labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 BodP vor.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Reutte

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8MGD Schiwelt K*** Alpen-B***,W***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
12.03.2008
Geschäftszahl
U-14.155/41
Zusammenfassung

Ist bei fach- und projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung allfälliger Nebenbestimmungen davon auszugehen, dass keine vom Areal der geplanten Maßnahmen ausgehende Erosionen das umliegende Gelände betreffen können und wird durch die geplanten Maßnahmen die Ist-Situation der Hänge in Hinblick auf Hang(in)stabilität nicht nachhaltig verschlechtert, liegt kein "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 BodP vor.

Art 14 Z 1 Skipisten Abs 1 und 2 TourP kann durch Vorschreibung von naturkundefachlichen Vorschreibungen, Art 13 Abs 1 VerkP durch Prüfung der raumordnungsfachlichen und verkehrsfachlichen Sachverständigen entsprochen werden.

Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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Forststraße A***weg-S***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
04.01.2006
Geschäftszahl
2-FR966/5-2005; 2-NR1.355/2005
Zusammenfassung

Bei der Erschließung eines Schutzwaldes durch Errichtung eines Forstweges wird den Artikeln 6 und 9 des BWaldP Rechnung getragen.

Den Artikeln 6 und 9 BWaldP wird durch die Errichtung eines Forstweges zur Erschließung eines Schutzwaldes Rechnung getragen.

Auszug aus dem Bescheid:

Auch die Ausführungen des Artikels 6 des Protokoils .Berqwald" der Alpenkonvention führt entsprechend aus, dass Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen, eine Vorrangsteilung einzuräumen ist. Diese Bergwälder sind an Ort und Steile zu erhalten. Diesbezüglich seien entsprechende Erschließungsmaßnahmen notwendig, wobei bei Planung und Ausführung den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist.

Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und Naturkunde ergibt und auch anlässlich der Begehung anlässlich der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, wurde diesen Vorgaben bestmöglich Rechnung getragen.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck

E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at

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Family Events Motorradfestival - N***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
25.06.2006
Geschäftszahl
4-U-8401/3
Zusammenfassung

In der Formulierung des Art 15 Abs 2 TourP "soweit wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten" kann keine im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses ausreichend konkretisierte Anordnung gesehen werden und daher ist Art 15 Abs 2 TourP der unmittelbaren Anwendung zugänglich.

Im Übrigen wird der Bestimmung gerade dadurch Rechnung getragen, als der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid die von Abs 2 geforderte bestimmte Zone ausweist.

Auszug aus dem Bescheid:

Nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls Tourismus verpfiichten sich die Vertragsstaaten, die Ausübung
motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen.

Dazu wird festgehalten, dass für das gegenständliche Vorhaben eben eine bestimmte Zone ausgewiesen werden soll, wie dies die vom Naturschutzbeauftragen angesprochene Bestimmung des Protokolls Tourismus vorsieht. Auch kann in der Verwendung der Formulierungen "soweit wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten" noch keine derart konkretisierte Anordnung gesehen werden, welche eine zwangsweise Untersagung des Vorhabens zur Folge haben müsste.

Auch auf Grund der anderen Argumente, welche vom Naturschutzbeauftragten vorgebracht wurden, war die Bewilligung nicht zu versagen. So wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, wonach im gegenständlichen Gebiet bereits jetzt auf Grund des "normalen" Verkehrs eine beträchtliche Lärmerregung gegeben ist und die in Frage· kommenden Forststraßen auch jetzt schon sehr intensiv für die Instandhaltungsarbeiten der Bergbahnen verwendet werden

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Landeck

Innstraße 5, 6500 Landeck

Telefon: +43 5442 69960

E-Mail: bh.landeck@tirol.gv

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P***piste - J***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
22.05.2005
Geschäftszahl
4-N-1564/24
Zusammenfassung

Sind einerseits aktuell überhaupt keine Bewegungen im Hang zu verzeichnen bzw. drücken sich diese nicht merkbar aus und wird andererseits durch die geplanten Maßnahmen keine Änderung der Prozesse im Hang zu erwarten sein, ist somit keine nachhaltige Verschlechterung des bestehenden Ist-Zustandes im Hinblick auf Hangstabilität zu erwarten, liegt kein "Labiles Gelände" iSd Art 14 BodP vor.

Auszug aus dem Bescheid:

Im Hinblick auf das Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention kann auf Basis von Befund und Gutachten die Frage, ob es sich um ein ''labiles Gebiet" handeit, dahingehend beantwortet werden, dass dies nicht der Fall ist, da einerseits aktuell entweder gar keine Bewegungen stattfinden oder diese sich nicht merkbar ausdrücken und andererseits durch die geplanten Maßnahmen keine Änderung der Prozesse in diesen Hängen erwartet werden kann.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Imst

Stadtplatz 1, 6460 Imst

Telefon: +4354126996

E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at

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LRegT, Schigebietserweiterung M*** Alm - A***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
03.02.2003
Geschäftszahl
U-5113/650
Zusammenfassung

Die Behörde ist der Ansicht, dass dem Art. 14 BodP durch entsprechenden Vorschreibungen und Durchführung von ausreichende Ermittlungen zum Schutz von Verbindungsflächen und die damit einhergehende wesentliche Änderung der Projektierung der Bewilligungswerberin entsprochen wird.

Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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Prüfung der UVP-Pflicht - S*** Hotel K***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
03.12.2007
Geschäftszahl
7-a-uvp-1191/11-2007
Zusammenfassung

Durch die Bewilligungspflichten gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 ist von einer Erfüllung der Zielsetzungen der Alpenkonvention hinsichtlich Schutzgebiete iSd Art 11 Abs 1 NatP auszugehen.

Auszug aus dem Bescheid:

Wie sich aus Art 11 Abs. 1 des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege, BGBl III Nr. 236/2002, zweifelsfrei ergibt, sind bestehende Schutzgebiete „im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten“. Das heißt, dem Schutzgebietszweck widersprechende Maßnahmen sind zu unterlassen. „§ 2 Z 1 der Verordnung der Landesregierung vom 07.04.1970, mit der das Gebiet Lendspitz-Siebenhügel zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, bestimmt, dass im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung von Gebäuden in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, einer Bewilligung bedarf“

Ausstellendes Amt

Amt der Kärntner Landesregierung

Wießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt

Telefon: +435053630760

E-Mail: post.abt7@ktn.gv.at

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Schigebietserweiterung M*** Alm - A***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
21.03.2004
Geschäftszahl
US 6B/2003/8-57
Zusammenfassung

Art 14 BodP ist unmittelbar anwendbar. Während Schipisten in Schutzwäldern unter Vorschreibung von Auflagen und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen errichtet werden können, ist dies in labilen Gebieten - auch bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang - nicht möglich.

Unter dem Begriff "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 ProtBo ist unter Bedachtnahme auf die italienische und französische Vertragsversion des Protokolls "Rutschhang", "Rutschterrain" bzw. "Rutschboden" zu verstehen.

Ausstellendes Amt

Umweltsenat

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Schigebietsverbindung L***-B***- B***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
24.01.2007
Geschäftszahl
BHBL-II-6002-2006/0060
Zusammenfassung

Ein "Labiles Gebiet" iSd Art 14 BodP liegt bei möglichen kleinräumigen Bewegungen im Projektsgebiet nicht vor, wenn das vom Projekt berührte Gebiet an sich als stabil zu bezeichnen ist.

Auszug aus dem Bescheid:

Zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Protokolls Bodenschutz der Alpenkonvention ist anzumerken, dass der geologische Amtssachverständige in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten dargelegt hat, dass die Oberflächenwässer Richtung abgeleitet werden, sodass das nahegelegene durch das Projekt nicht beeinträchtigtend der doch beachtlichen Distanz zwischen dem Projektsbereich und dem_könne davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche nachteilige Beeinträchtigung dieses Tobels nicht gegeben sei. Es gäbe hier keine großflächigen Rutschungen, die eine Verdriftung von Material in horizontaler Hinsicht beinhalten würden.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Bludenz

Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

Telefon: +43 5552 6136 0

E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at

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Motocrossveranstaltung-U***
Art d. Entscheidung
Erkenntnisse
Datum
28.04.2005
Geschäftszahl
U-13.815/1
Zusammenfassung

Art 15 Abs 2 TourP ist unter Berücksichtigung der Art 1 und Art 3 dieses Protokolls in die Interessenabwägung des § 29 TNSchG 2005 miteinzubeziehen.

Auszug aus dem Berufungserkenntnis:

Im Erlass der Abteilung Umweltschutz vom 11.10.1996, ZI. U-1/330, wird dazu festgestellt, dass
Wettbewerbe mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, vom Verbot des § 51it. a des damals in Geltung stehenden Tiroler Naturschutzgesetz 1991 (WV), BGBI. 29/1991, nicht erfasst sind, wenn eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 lil. f ieg. cit. vorliegt. Letztere Regelung sah vor, dass die dauernde Bereitstellung von Grundflächen zur Ausübung des Motorsports der allgemeinen Bewilligungspflicht nach dem TNSchG unterliegt. Demgegenüber normiert der § 6 lit. g des derzeit in Geltung stehenden TNSchG 2005, dass "die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports" einer Bewilligung nach dem TNSchG bedarf (vgl. dazu die obigen Ausführungen). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Iit. g TNSchG wird angeführt, dass damit eine "praktikablere" Regelung geschaffen werden soll. Praktisch bedeutet dies eine Anpassung der Rechtslage an den oben zitierten Erlass. Zudem stehtim BeZir~ (anders als in den anderen Bezirken) kein geeignetes im Sinne der Art. 15 Abs. 2 Protokoll "Tourismus" genehmigtes Gelände für solche Veranstaltungen zur Verfügung.

Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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Die rechtlichen Aspekte des Baus der neuen Mutterer Almbahn.
Art d. Entscheidung
Literaturquelle
Datum
24.04.2024
Zusammenfassung


Quellen

Köchl, N. (2004): Die rechtlichen Aspekte des Baus der neuen Mutterer Almbahn. Unveröff. Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra iuris an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Innsbruck, 51 S.. (Kap. 6: Bedeutung der Alpenkonvention für die Erweiterung des Schigebietes Mutterer Alm – Axamer Lizum).

Erweiterung des Golfpatzes - M***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
18.12.2006
Geschäftszahl
U-5135/369
Zusammenfassung

Befindet sich ein Wald nicht in Kuppen - und Kammlagen, ist die Geländeneigung gering und besteht daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens keine Gefährdung hinsichtlich des Abgleitens von Schneemassen, des Abgangs von Lawinen oder des Anbrechens von Muren, liegt keine "Schutzfunktion des Bergwaldes" im Sinne des Art 6 Abs 1 BWaldP vor.

Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktionen" wie er z.B. in Artikel 14 Abs 1 BodP verwendet wird, ist nach der Judikatur nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs 1 Forstgesetz 1975. Er umfasst viel mehr im Sinne des Artikel 13 des BodP jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und Ähnliches schützen" und sind daher neben den Standortschutzwäldern in diesem Sinn auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs 2 Forstgesetz 1975 mitumfasst (VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2004/03/0116).

Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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Wasserkraftwerk S***-H***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
22.08.2008
Geschäftszahl
U-12.534/45
Zusammenfassung

Art 7 Energieprotokoll, wonach grundsätzlich sowohl bei neuen als auch soweit als möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen ist, ist bei der Interessenabwägung der Behörde miteinzubeziehen. Diesen Maßnahmen wird insbesondere durch die Art der Planung einer Fischtreppe wowie Mintestwassermengen entsprochen.


Ausstellendes Amt

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at

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Skidooguiding - S***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
11.12.2006
Geschäftszahl
4u-8578/9
Zusammenfassung

Bei Vorhaben, die über das bestehende Tagesangebot herausgehen und die in die Ruhephase, die sich auch in solchen Tourismusgebieten notwendiger Weise entwickeln sollte, hineinreichen, ist Artikel 6 Abs. 3 des Protokolls Tourismus jedenfalls im Rahmen der Auslegung heranzuziehen.

Auszug aus dem Bescheid:

Damit und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Angebotsplatte kann davon ausgegangen
werden, dass derzeit von einem Vorherrschen vor allem während der Tageszeiten von intensiven
Tourismusformen, allen voran der Schitourismus, ausgegangen werden muss.

Bei Vorhaben, die Ober das bestehende Tagesangebot herausgehen und die in die Ruhephase, die sich auch in solchen Tourismusgebieten notwendiger Weise entwickeln sollte, hineinreichen, ist Artikel 6 Abs. 3 des Protokolls Tourismus jedenfalls im Rahmen der Auslegung zu beachtend heranzuziehen.

Bei dieser Betrachtung kommt die Behörde zum Schluss, dass das Gebiet in dem der Tourismusort
liegt, durch das Angebot eines Skidooguiding in den Abendzeiten, einen weiteren Schritt zu einer intensiven Tourismusform hin setzt, der das Ungleichgewicht zu extensiven Tourismusformen hin noch verstärkt.

Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck

E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at

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"R***abfahrt" und Erweiterung der Beschneiungsanlage - R***
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
19.08.2007
Geschäftszahl
III-44162/194
Zusammenfassung

Ist eine zu rodende Waldfläche im Waldentwicklungsplan, Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte, in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 311 eingetragen, so besitzt diese Schutzfunktion und Art 14 Abs 1 BodP ist anzuwenden. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden.

Um jedoch den Forderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden, wurden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.


Ausstellendes Amt

Bezirkshauptmannschaft Reutte

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