- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.09.2005
- Geschäftszahl
- 2-N2.047/19-1998, 2WR212/2000
Zusammenfassung
Trotz öffentlichen Interesses ist die Errichtung eines Weges in einem bestehenden Ruhegebiet (Schutzgebiet im Sinne des Art. 11 NatP) zur Erschließung einer Alm zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Natur - insbesondere aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit im betroffenen Ruhegebiet - sowie die Verpflichtung aufgrund der Bestimmungen der Alpenkonvention gerade Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten, überwiegt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.01.2006
- Geschäftszahl
- U-13.899/5
Zusammenfassung
Ist der zu rodenede Wald im Waldentwicklungsplan in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 312 eingetragen, so besitzt er Schutzfunktion, sodass Art. 14 Abs. 1 BodP zur Anwendung kommt, und daher die Genehmigung für den Bau und die Planierung von Skipisten nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden kann.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 12.02.2008
- Geschäftszahl
- U-9113/52
Zusammenfassung
Bei der Errichtung von Wasserkraftanlagen in unversehrten naturnahen Gebieten ist eine Interessensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Stromerzeugung und dem Naturschutz vorzunehmen.
Die Errichtung bzw. der Ausbau eines jeglichen Kleinkraftwerkes an sich liegt nicht zwingend im öffentliche Interesse.
Auszug aus dem Bescheid:
Letztlich handelt es sich bei der Interessensabwägung um eine Wertentscheidung, da die
konkurrierenden Interessen meist nicht berechen-, und damit anhand zahienmäßiger Größen, auch
nicht konkret vergieichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für bzw. gegen ein Vorhaben
sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander
gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die
Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das
Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des
Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den
Gesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt (vgl.
dazu VwGH vom 21.11.1994, ZI. 94/10/0076; VwGH vom 28.04.1997, ZI. 94/10/0105). Hinsichtlich
des Begriffes "öffentliches Interesse" bzw. "andere öffentliche Interessen" ist schließlich anzumerken,
dass diese nicht absolute, sondern letztendlich lediglich gesellschaftlich bedingte Wertungsmaßstäbe
bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen darstellen und somit notwendigerweise einem
Wandel der Zeit unterworfen sind. Folglich haben sich ändernde Gegebenheiten Auswirkungen auf
die Interpretation des Begriffes der öffentlichen interessen und bewirken somit auch einen Wandel in
der Bewertung
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-9113_52 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 30.08.2007
- Geschäftszahl
- U-3457/7-07
Zusammenfassung
Quellhorizont ist als labiles Gebiet im Sinne des Artikels 14 BodP zu qualifizieren (geht mittelbar aus der Begründung und den Verweis auf ein anderes Projekt der Z*** hervor).
Auszug aus dem Bescheid:
Bezüglich der Beurteilung hinsichtlich des Protokolles Bodenschutz der Alpenkonvention - labile Gebiete wird im Bericht *** ausführlich darauf eingegangen, dass die Stabilitätsverhältnisse im
eigentlichen Projektsgebiet im erforderlichen Maß gegeben sind und auch keine nachteiligen bzw.
schädlichen Immissionen zu erwarten sind.
Da es sich laut Einreichprojekt um keine allzu umfangreichen und tiefgreifenden Geländeeingriffe handeln wird und auch die Hangstabilitäten für diese Gesteine recht günstig liegen, kann aus geologischer Sicht dem Bau, Betrieb und Bestand des gegenständlichen Abschnittes der Verbesserung der ***abfahrt zugestimmt werden, wenn die Bauausführung projektsentsprechend erfolgt und die obigen Nebenbestimmungen eingehalten werden.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz
Telefon: +43 5242 6931
E-Mail: bh.schwaz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-3457-7-07 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 09.10.2007
- Geschäftszahl
- 3-9670/NA/4-2007
Zusammenfassung
Allerdings wird hinsichtlich des Steges, welcher direkt im Feuchtgebiet errichtet werden soll, angeregt, nochmals eine Alternative zu prüfen, wodurch die Baumaßnahme nicht direkt im Feuchtgebiet stattfindet, sodass jegliche Schädigung dieser Fläche - insbesondere durch eine dadurch entstehende Entwässerung bzw. durch leichtfertig Müllentsorgung der Besucher - verhindert werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die Art. 9 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz und Art. 13 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege verwiesen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.08.2005
- Geschäftszahl
- U-2693/5-05
Zusammenfassung
Wenn das Gebiet in dem eine Schipiste errichtet werden soll in einem fossilen, dzt. nicht mehr aktiven Berghang liegt, und wenn es zusätzlich durch die geplanten Gegenmaßnahmen (insbesondere Sickerschlitze) sogar zu Verbesserungen der Hangstabilität kommt, so liegt kein labiles Gebiet iSd Art 14 BodP vor.
Auszug aus dem Bescheid:
Aufgrund der geoiogischen Kartierungen durch. liegen ausreichende Kenntnisse über die
strukturgeologischen und bodenmechanischen Verhältnisse vor. Das Projekt nimmt auf diese Kenntnisse entsprechend Rücksicht. Die Hangstabilitäten wurden beurteiit und in den 5 Bereichen, in denen es zu Geländeeingriffen kommen soll, als prinzipiell günstig (stabil) bezeichnet. Durch zusätzliche Maßnahmen wird ein weiterer Beitrag zur Stabilisierung eingebaut.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz
Telefon: +43 5242 6931
E-Mail: bh.schwaz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-2693-5-05 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 27.06.2007
- Geschäftszahl
- 800-1102/15
Zusammenfassung
Ergänzend wird noch auf die Bestimmungen der Alpenkonvention verwiesen, wonach in Entsprechung des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) BGBl. Nr. 477/1995, das Ziel, - mit spezifischen Maßnahmen und Empfehlungen, welche die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes beizutragen - zu erreichen ist.
Auszug aus dem Bescheid:
Der naturkundliche Amtssachverständige hat bei sorgfältiger, projektgemäßer Ausführung (mit Ausnahme der erforderlichen Änderung beim Verlauf der Druckrohrleitung) sowie bei Einhaltung der Vorschreibungen festgestellt, dass in erster Linie nur vorübergehende, punktuelle Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern während der Bauphase gegeben sind. Bei Einhaltung der vom Gewässerökologen vorgeschriebenen Restwassermenge sind auch, insbesondere wegen der sehr kurzen Ausleitungsstrecke, keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Erholungswertes infolge des Wassereinzuges zu erwarten. Festgehaiten hat der naturkundliche Amtssachverständige noch, dass die Vorgaben des Naturschutzplanes Fließgewässer für eine Inselanlage wie im gegenständlichen Fall nicht gelten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung kann von vornherein ausgeschlossen werden, einerseits aufgrund des
bereits dargelegten Sachverhaltes und andererseits werden auch keine Naturschutzgüter nach Natura
2000 berührt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Lienz
Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz
Telefon: +43 4852 6633
E-Mail: bh.lienz@tirol.gv.at
- Bescheid_800-1102_15 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 16.09.2007
- Geschäftszahl
- u-13.911/83
Zusammenfassung
A) Nicht mehr gebrauchte Anlagen sind iSd. Art 12 Abs. 2 TourP vor Erteilung einer Betriebsbewilligung und Konzession für (neue) Aufstiegshilfen abzubauen und zu entfernen.
B) In den Nebenbestimmungen sind Maßnahmen festzulegen, welche sicherstellen, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen (Art 14 Abs.1 TourP) und dass Geländekorrekturen soweit wie möglich begrenzt werden und soweit es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten begrünt werden.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-13-911-83 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 09.04.2007
- Geschäftszahl
- 5na-1207/9-07
Zusammenfassung
Wenn geplante Trainingsfahrten als Vorbereitung für entsprechende sportliche Wettkämpfe dienen, so kommt Art 15 Abs. 2 des TourP zur Anwendung.
Auszug aus dem Bescheid:
im Anlassfall ergibt sich aus dem eingehoiten naturkundefachlichen Gutachten, dass sowohl der
Erholungswert bis zu stark sowie der Naturhaushalt und Lebensraum erheblich beeinträchtigt werden. Im Sinne der obigen Ausführungen war daher zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung im Sinne des § 29 Abs. 1 lit. b vorliegt. Die entscheidende Behörde hat sohin die Aufgabe eine Interessensabwägung durchzuführen. Im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden
Interessensabwägung ist zu prüfen, welche sog. "anderen öffentlichen Interessen" für und gegen ein
Projektsprechenundwelche Interessen unterdem Gesichtspunkt des Gemeinwohls überwiegen. [...]
Abschließend wird noch erwähnt, dass das Verfahren ergeben hat, dass am ggstl. Vorhaben, nämlich an der dauernden Benützung von Schleppwegen für Trainings- und Schulungszwecke im richtigen Umgang mit Geländefahrzeugen kein öffentliches Interesse besteht und somit kommt die erk. Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles zusammenfassend zur Wertenscheidung, dass eindeutig die Interessen des Naturschutzes überwiegen
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Bozner Platz 1, 6330 Kufstein
Telefon: +43 5372 606 0
E-Mail: bh.kufstein@tirol.gv.at
- Bescheid_5Na-1207-9-07 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 22.01.2007
- Geschäftszahl
- 4-W-10679/19
Zusammenfassung
Wenn bezüglich des Erholungswertes keinerlei Beeinträchtung zu erwarten ist, wenn das Landschaftsbild kaum gestört wird, da Sicht auf die Fassung nur aus unmittelbarer Umgebung gegeben ist, und wenn hinsichtlich des Naturhaushaltes und der im Projektsgebiet vorkommenden Lebensgemeinschaften sich die Störungen auf die Frage der Restwassermenge reduzieren, dann ist die Errichtung eines Wasserkraftwerkes mit Art 7 EnerP vereinbar.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-W-10679-19 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 27.03.2008
- Geschäftszahl
- u-14.032/31
Zusammenfassung
Wenn für die Errichtung eines Kraftwerkes kein langfristiges öffentliches Interesse vorliegt, so ist eine Interessensabwägung vorzunehmen (zwischen Umweltschutz und Energiegewinnung), welche in concreto die Bewilligung zum Kraftwerksbau versagte.
Auszug aus dem Bescheid:
Das Interesse des Kraftwerksbetreibers, sich zwecks erhoffter Ertragsersteigerung auf einem eigenen
Kraftwerk mit Strom zu versorgen, stellt (für sich) weder ein öffentliches noch ein langfristiges öffentliches Interesse dar, vielmehr handelt es sich um eine im Privatinteresse des Kraftwerksbetreibers gellegene Disposition (VwGH 05.12.2006, Zl. 2005/10/0023).
Im naturschutzrechtlichen Verfahren ist auf öffentliche Interessen, die durch andere Gesetze verfolgt
werden, Bedacht zu nehmen, diesen anderen Gesetzen kommt jedoch kein Vorrang odergar derogatische Kraft gegenüber dem TNSchG 2005 zu. Weder enthält das Gemeinschaftsrecht Vorgaben für die Umsetzung der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie, noch ergibt sich aus einer derart allgemeinen Zielsetzung eine Durchbrechung der innerstaatlichen Kompetenzverteilung oder die grundsätzliche Zurückdrängung naturschutzrechtlicher Zielsetzungen (VwGH 14.12.2007, Zl. 2004/10/0228)
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-14-032_32 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 25.01.2006
- Geschäftszahl
- U-13.827/25
Zusammenfassung
Gemäß der "Checkliste" für labile Gebiete sind Muren, Hangkriechen, Hangsacken und Hangwasseraustritte mit entsprechenden, feuchtigkeitsanzeigenden Pflanzen Beispiele für Hangbewegungsprozesse. Zur Beurteilung müssen immer alle Phasen eines Vorhabens hinsichtlich der "Labilität" des Systems im Projektsgebiet ganzheitlich geplant und bewertet werden. Diese Beurteilung und Planung muss alle Bestandteile eines Systems, z.B. Hangstabilitätsverhältnisse, beinhalten.
Ein labiles Gebiet, in dem die Erteilung einer Bewilligung zur Planierung einer Schipiste zu versagen ist, liegt dann vor, wenn eine nachhaltige Verschlechterung des IST-Zustandes im Hinblick auf die Hang(in)stabilität gegeben ist und/oder wenn gravierende negative Folgen des Pistenbaus fachlich nicht abschätzbar sind.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 01.03.2007
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.025/43
Zusammenfassung
Wenn eine geplante Maßnahme (in concreto: Errichtung eines Speicherteiches) zur vollständigen Beseitigung des betroffenen Moores im Ausmaß von ca 1 ha führt, so ermöglicht selbst die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen nicht, den massiven Eingriff in die Natur auf ein aus naturkundlicher Sicht annehmbares Maß zu reduzieren (insbesondere dann, wenn dem geplanten Vorhaben nur ein geringes öffentliches Interesse zukommt).
Auszug aus dem Bescheid:
Der Erhaltung der betroffenen Moorfläche kommt aus naturschutzrechtlicher Sicht ein hohes Interesse zu. Der Gesetzgeber hat Feuchtgebiete und damit auch Moore unter besonderen Schutz gestellt. Bei Mooren handelt es sich um ausdrücklich in § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 erwähnte Feuchtgebietsflächen. Daraus ist ersichtlich, dass sie als besonders wertvoll zu qualifizieren sind. Dies ist darin begründet, dass die Entstehung von Mooren sehr große Zeiträume erfordern. Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 9 Abs. 1 des Protokolies zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz, BGBi ill Nr. 235/2002, die Mitgliedstaaten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Darüber hinaus sollen Moorböden gemäß Art. 9 Abs. 3 des Bodenschutzprotokolies grundsätzlich nicht genutzt werden. Dies unterstreicht ebenfalis die hohe Wertigkeit von Mooren und macht die Wichtigkeit ihrer Erhaltung deutlich.
Die geplante Maßnahme - Errichtung eines Speicherteiches - führt zur vollständigen Beseitigung des
betroffenen Moores im Ausmaß von ca. 1 ha. Selbst die Vorschreibung von Ausgieichsmaßnahmen
ermöglicht nicht, den massiven Eingriff in die Natur auf ein aus naturkundlicher Sicht annehmbares Maß zu reduzieren.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 31.05.2004
- Geschäftszahl
- FA13A-11.10-22/2004-34
Zusammenfassung
A) Den Zielsetzungen des Artikels 9 erster Satz Tourismusprotokoll (TouP) wird dadurch Rechnung getragen, dass im Standort des Projektvorhabens bereits ein touristisch genutztes Motorsportzentrum existiert.
B) Den Anforderungen des Art 15 Abs 2 TouP kann durch Änderungen des Entwicklungskonzeptes und der Flächenwidmung durch die betroffenen Standortgemeinden hinreichend Rechnung getragen werden.
Ausstellendes Amt
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Stempfergasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-3857
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 07.06.2005
- Geschäftszahl
- Zl. 2004/03/0116-10
Zusammenfassung
A) DIREKTE ANWENDBARKEIT
Der Abschluss des Staatsvertrages Protokoll "Bodenschutz" wurde vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt Im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG genehmigt, sodass zunächst die Vermutung für seine direkte Anwendbarkeit spricht.
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte sich auch in diesem Falle eine Unanwendbarkeit des Vertrages ergeben, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so angeordnet wäre oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet wäre, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen, aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich wäre oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelte. In Fällen der genannten oder ähnlicher Art wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag nicht unmittelbar anwendbar (vgl dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990, V 78/90).
Das Protokoll "Bodenschutz" enthält aber weder eine Klausel, die seine unmittelbare Wirkung ausschließt, noch kann - insbesondere angesichts der detaillierten, auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen umfassenden Bestimmungen - auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen; vielmehr halten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Protokoll "Bodenschutz" dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt wurde (1096 BlgNR XXI. GP), fest, dass dieser Staatsvertrag "der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich" zugänglich ist. Jedenfalls im Hinblick auf die hier gegenständliche Erteilung von Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten lassen sich - unter Beachtung der Regelungen des UVP-G 2000 - die zuständigen staatlichen Behörden ohne Schwierigkeiten bestimmen; deren Vollzugshandeln wird durch den verfahrensgegenständlichen Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" auch inhaltlich bestimmt.
B) Definition "Labiles Gebiet"
"Ein Gelände, in dem für abschätzbare Zukunft nicht sichergestellt sei, dass Gleichgewicht bestehe oder auf Grund anthropogener Einwirkungen bestehen bleibe. " Von einem derartigen Gleichgewicht kann aber im Falle aktiver Hangbewegungen, wie sie im vorliegenden Fall unstrittig in einem (großen) Teil des Projektsgebietes festgestellt wurden, nicht gesprochen werden.
C) Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktion" gemäß Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich BodP ist nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs 1 ForstG, sondern umfasst im Sinne des Art 13 des Protokolls "Bodenschutz" jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen", somit also neben den Standortschutzwäldern nach § 21 Abs 1 ForstG auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs 2 leg cit. Damit gibt es keinen Widerspruch zwischen dem Verbot des Pistenbaues in labilen Gebieten einerseits und der möglichen Erlaubnis desselben in Schutzwäldern andererseits (Ratio: Nicht jeder Schutzwald muss in einem labilem Gebiet im Sinne des Art 14 BodP liegen. Tut er dies, so ist eine Genehmigung für den Bau und die Planierung von Skipisten - selbst unter Auflage besonders strenger Ausgleichsmaßnahmen -in keinem Fall zu erteilen).
D) Aus dem TourP, insbesondere aus jenen Bestimmungen der Präambel, welche die Bedeutung des Tourismuses für den Alpenraum hervorheben, ergibt sich keine Einschränkung und kein Widerspruch zu Art 14 BodP, zumal das TourP selbst Einschränkungen für Schipisten in Art 14 TourP vorsieht.
Ausstellendes Amt
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 531 11-0
E-Mail: office@vwgh.gv.at
- VwGH_ZI_2004-03-0116-10 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 30.11.2005
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.063/9
Zusammenfassung
Bei bescheid- und projektgemäßer Ausführung kann, wenn von keiner Erosion im erhöhten Ausmaße durch die Durchführung des Projektes auszugehen ist und keine Beeinträchtigung der Hangstabilität des Geländes zu erwarten ist, die Bewilligung eines Projektes erteilt werden.
Bodenerosionen sind gemäß Art 11 Abs 2 des BodP auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Auszug aus dem Bescheid:
Gemäß Art 10 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich
Bodenschutz. BGBI. I Nr. 235/2002, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass in gefährdeten
Gebieten möglichst naturnahe Ingenieurtechniken angewendet sowie örtliche und traditionelle, an
die landschaftlichen Gegebenheiten angepasste BaumateriaHen eingesetzt werden. Gemäß Art 11
Abs. 2 des Protokolls sind Bodenerosionen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. An dieser
Stelle wird auf das Ermittlungsergebnis im wasserrechtlichen Teil des Bescheides verwiesen.
Aus den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen, geht hervor, dass bei bescheid- und
projektsgemäßer Ausführung von keiner Erhöhung der Erosion über das Maß der derzeit
vorherrschenden natürlichen Erosion ausgegangen werden kann und keine Beeinträchtigung der
Hangstabilität des Geländes zu erwarten ist. Aus diesem Grund war die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung auch im Hinblick auf die Alpenkonvention und ihre Protokolle zu
erteilen
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.09.2023
Quellen
Schmid, S. (2003): Die Umsetzung der Alpenkonvention am Beispiel des Verkehrsprotokolls. Unveröff. Diplomarbeit zur Erlangung des mag. iur. an der Rechtswiss. Fak. der Universität Innsbruck. Innsbruck, 39 S. + Anh.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.09.2023
Quellen
"Norer, R. (2002): Die Alpenkonvention aus rechtlicher Sicht. Ein Beitrag zum Jahr der Berge 2002. In: Agrarrecht (= Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen Raumes) 32, H. 7, S. 205-209."
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.09.2023
Quellen
Galle, E. (2002): Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und seine Protokolle. Beiträge zur Umweltgestaltung A 148, Alpine Umweltprobleme Teil XXXIX. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 276 S.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.09.2023
Quellen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/Abt. IV/1 - Waldpolitik und Waldinformation (2005): Alpenkonvention - Bergwaldprotokoll. In: Nachhaltige Waldwirtschaft in Österreich. Österreichischer Waldbericht 2004. Wien, S., 105-106.