- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.04.2008
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.072/86
Zusammenfassung
A) Das geplante Vorhaben wird im Sinne der Alpenkonvention, Protokoll Bodenschutz, keine negativen Einwirkungen auf das Schutzgut Boden haben. Das heißt, dass bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb der Anlage keine dadurch entstehenden Erosionen zu erwarten sind.
B) Wenn im Rahmen des zur naturschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Projektes zweifellos auf die vor Ort vorherrschenden hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen Bedacht genommen worden ist, so steht Art 14 Abs. 2 TourP der Errichtung einer Beschneiungsanlage nicht entgegen.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.09.2005
- Geschäftszahl
- 2-N2.047/19-1998, 2WR212/2000
Zusammenfassung
Trotz öffentlichen Interesses ist die Errichtung eines Weges in einem bestehenden Ruhegebiet (Schutzgebiet im Sinne des Art. 11 NatP) zur Erschließung einer Alm zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Natur - insbesondere aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit im betroffenen Ruhegebiet - sowie die Verpflichtung aufgrund der Bestimmungen der Alpenkonvention gerade Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten, überwiegt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 23.07.2006
- Geschäftszahl
- 4-W-10774/31
Zusammenfassung
Die Berücksichtigung des Artikels 7 Abs. 1 EnerP ist bei der Bewilligung eines Kraftwerksbaus durch das Erteilen von entsprechenden Nebenbestimmungen abzusichern.
Auszug aus dem Bescheid:
Gemäß Artikel 7 des Protokolls durch Durchführung des Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie (Energieprotokoll) verpflichten sich die Vertragsparteien sowohl bei neuen als auch soweit wie möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen wie die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung und Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-W-10774_31 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 23.02.2006
- Geschäftszahl
- BHBR-II-6101-2003/0099
Zusammenfassung
A) Wenn durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder die Instandhaltung der beantragten Schipisten und Aufstiegshilfen keine zusätzlichen Massenbewegungen ausgelöst werden, und schließlich zur Absicherung vor Hangrutschungen, Steinschlag oä keine - über das bei solchen Vorhaben übliche Ausmaß hinaus gehenden (vgl Umweltsenat 22.3.2004, Zl US 6B/2003/8-57) - technischen Maßnahmen bzw Auflagen erforderlich sind, ist ein labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention nicht gegeben.
B) Zur unmittelbaren Anwendbarkeit wird ausgeführt:
"Bei der Prüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit ist zunächst zu untersuchen, ob ein Staatsvertrag vom Nationalrat anlässlich dessen Genehmigung nach Art 50 BVG unter einem Erfüllungsvorbehalt beschlossen worden ist. Ist dies - wie bei den beschriebenen Protokollen - nicht der Fall, so spricht das zunächst dafür, dass der Vertrag unmittelbar anzuwenden ist. Freilich kann sich auch in diesem Fall aus dem Inhalt und dem Zweck des Vertrags dessen Unanwendbarkeit durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ergeben, etwa dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so angeordnet ist oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet ist, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen, aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich ist oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelt (in diesen Fällen ist der Vertrag objektiv ungeeignet, Grundlage von Vollzugsakten zu sein). In Fällen der genannten oder ähnlicher Art wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag bzw Teile desselben nicht unmittelbar anwendbar. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden somit jedenfalls jene Bestimmungen aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten. Dies gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen. Weiters ist zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand von Bundes- und/oder Landesgesetzen angehört...In diesem Sinne sind nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Artikel 13 und 14 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" ebenso nicht zu berücksichtigen wie die Artikel 10, 12 Abs 1 und 15 des Protokolls "Tourismus"."
C) Art 9 Abs 1 BodP ist nicht direkt anwendbar, zumal er keine Ausnahmeregelungen vorsieht, was bei jeglicher Maßnahme betreffend Moore aller Größen schwer vorstellbar ist.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz
Telefon: +43 5574 4951 0
E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.01.2006
- Geschäftszahl
- U-13.899/5
Zusammenfassung
Ist der zu rodende Wald im Waldentwicklungsplan in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 312 eingetragen, so besitzt er Schutzfunktion, sodass Art. 14 Abs. 1 BodP zur Anwendung kommt, und daher die Genehmigung für den Bau und die Planierung von Skipisten nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden kann.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 09.10.2007
- Geschäftszahl
- 3-9670/NA/4-2007
Zusammenfassung
Allerdings wird hinsichtlich des Steges, welcher direkt im Feuchtgebiet errichtet werden soll, angeregt, nochmals eine Alternative zu prüfen, wodurch die Baumaßnahme nicht direkt im Feuchtgebiet stattfindet, sodass jegliche Schädigung dieser Fläche - insbesondere durch eine dadurch entstehende Entwässerung bzw. durch leichtfertig Müllentsorgung der Besucher - verhindert werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die Art. 9 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz und Art. 13 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege verwiesen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.08.2005
- Geschäftszahl
- U-2693/5-05
Zusammenfassung
Wenn das Gebiet in dem eine Schipiste errichtet werden soll in einem fossilen, dzt. nicht mehr aktiven Berghang liegt, und wenn es zusätzlich durch die geplanten Gegenmaßnahmen (insbesondere Sickerschlitze) sogar zu Verbesserungen der Hangstabilität kommt, so liegt kein labiles Gebiet iSd Art 14 BodP vor.
Auszug aus dem Bescheid:
Aufgrund der geologischen Kartierungen durch * liegen ausreichende Kenntnisse über die strukturgeologischen und bodenmechanischen Verhältnisse vor. Das Projekt nimmt auf diese Kenntnisse entsprechend Rücksicht. Die Hangstabilitäten wurden beurteilt und in den 5 Bereichen, in denen es zu Geländeeingriffen kommen soll, als prinzipiell günstig (stabil) bezeichnet. Durch zusätzliche Maßnahmen wird ein weiterer Beitrag zur Stabilisierung eingebaut.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz
Telefon: +43 5242 6931
E-Mail: bh.schwaz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-2693-5-05 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 12.02.2008
- Geschäftszahl
- U-9113/52
Zusammenfassung
Bei der Errichtung von Wasserkraftanlagen in unversehrten naturnahen Gebieten ist eine Interessensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Stromerzeugung und dem Naturschutz vorzunehmen.
Die Errichtung bzw. der Ausbau eines jeglichen Kleinkraftwerkes an sich liegt nicht zwingend im öffentliche Interesse.
Auszug aus dem Bescheid:
Letztlich handelt es sich bei der Interessensabwägung um eine Wertentscheidung, da die konkurrierenden Interessen meist nicht berechen-, und damit anhand zahlenmäßiger Größen, auch nicht konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für bzw. gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Gesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt (vgl. dazu VwGH vom 21.11.1994, ZI. 94/10/0076; VwGH vom 28.04.1997, ZI. 94/10/0105). Hinsichtlich des Begriffes "öffentliches Interesse" bzw. "andere öffentliche Interessen" ist schließlich anzumerken, dass diese nicht absolute, sondern letztendlich lediglich gesellschaftlich bedingte Wertungsmaßstäbe bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen darstellen und somit notwendigerweise einem Wandel der Zeit unterworfen sind. Folglich haben sich ändernde Gegebenheiten Auswirkungen auf die Interpretation des Begriffes der öffentlichen Interessen und bewirken somit auch einen Wandel in der Bewertung
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-9113_52 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 30.08.2007
- Geschäftszahl
- U-3457/7-07
Zusammenfassung
Quellhorizont ist als labiles Gebiet im Sinne des Artikels 14 BodP zu qualifizieren (geht mittelbar aus der Begründung und den Verweis auf ein anderes Projekt der Z*** hervor).
Auszug aus dem Bescheid:
Bezüglich der Beurteilung hinsichtlich des Protokolls Bodenschutz der Alpenkonvention - labile Gebiete wird im Bericht *** ausführlich darauf eingegangen, dass die Stabilitätsverhältnisse im eigentlichen Projektgebiet im erforderlichen Maß gegeben sind und auch keine nachteiligen bzw. schädlichen Immissionen zu erwarten sind.
Da es sich laut Einreichprojekt um keine allzu umfangreichen und tiefgreifenden Geländeeingriffe handeln wird und auch die Hangstabilitäten für diese Gesteine recht günstig liegen, kann aus geologischer Sicht dem Bau, Betrieb und Bestand des gegenständlichen Abschnittes der Verbesserung der ***abfahrt zugestimmt werden, wenn die Bauausführung projektentsprechend erfolgt und die obigen Nebenbestimmungen eingehalten werden.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz
Telefon: +43 5242 6931
E-Mail: bh.schwaz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-3457-7-07 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 27.06.2007
- Geschäftszahl
- 800-1102/15
Zusammenfassung
Ergänzend wird noch auf die Bestimmungen der Alpenkonvention verwiesen, wonach in Entsprechung des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) BGBl. Nr. 477/1995, das Ziel, - mit spezifischen Maßnahmen und Empfehlungen, welche die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes beizutragen - zu erreichen ist.
Auszug aus dem Bescheid:
Der naturkundliche Amtssachverständige hat bei sorgfältiger, projektgemäßer Ausführung (mit Ausnahme der erforderlichen Änderung beim Verlauf der Druckrohrleitung) sowie bei Einhaltung der Vorschreibungen festgestellt, dass in erster Linie nur vorübergehende, punktuelle Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern während der Bauphase gegeben sind. Bei Einhaltung der vom Gewässerökologen vorgeschriebenen Restwassermenge sind auch, insbesondere wegen der sehr kurzen Ausleitungsstrecke, keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Erholungswertes infolge des Wassereinzuges zu erwarten. Festgehalten hat der naturkundliche Amtssachverständige noch, dass die Vorgaben des Naturschutzplanes Fließgewässer für eine Inselanlage wie im gegenständlichen Fall nicht gelten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung kann von vornherein ausgeschlossen werden, einerseits aufgrund des bereits dargelegten Sachverhaltes und andererseits werden auch keine Naturschutzgüter nach Natura 2000 berührt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Lienz
Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz
Telefon: +43 4852 6633
E-Mail: bh.lienz@tirol.gv.at
- Bescheid_800-1102_15 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 16.09.2007
- Geschäftszahl
- u-13.911/83
Zusammenfassung
A) Nicht mehr gebrauchte Anlagen sind iSd. Art 12 Abs. 2 TourP vor Erteilung einer Betriebsbewilligung und Konzession für (neue) Aufstiegshilfen abzubauen und zu entfernen.
B) In den Nebenbestimmungen sind Maßnahmen festzulegen, welche sicherstellen, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen (Art 14 Abs.1 TourP) und dass Geländekorrekturen soweit wie möglich begrenzt werden und soweit es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten begrünt werden.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-13-911-83 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 22.01.2007
- Geschäftszahl
- 4-W-10679/19
Zusammenfassung
Wenn bezüglich des Erholungswertes keinerlei Beeinträchtung zu erwarten ist, wenn das Landschaftsbild kaum gestört wird, da Sicht auf die Fassung nur aus unmittelbarer Umgebung gegeben ist, und wenn hinsichtlich des Naturhaushaltes und der im Projektsgebiet vorkommenden Lebensgemeinschaften sich die Störungen auf die Frage der Restwassermenge reduzieren, dann ist die Errichtung eines Wasserkraftwerkes mit Art 7 EnerP vereinbar.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-W-10679-19 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 09.04.2007
- Geschäftszahl
- 5na-1207/9-07
Zusammenfassung
Wenn geplante Trainingsfahrten als Vorbereitung für entsprechende sportliche Wettkämpfe dienen, so kommt Art 15 Abs. 2 des TourP zur Anwendung.
Auszug aus dem Bescheid:
im Anlassfall ergibt sich aus dem eingeholten naturkundefachlichen Gutachten, dass sowohl der Erholungswert bis zu stark sowie der Naturhaushalt und Lebensraum erheblich beeinträchtigt werden. Im Sinne der obigen Ausführungen war daher zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung im Sinne des § 29 Abs. 1 lit. b vorliegt. Die entscheidende Behörde hat sohin die Aufgabe eine Interessensabwägung durchzuführen. Im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Interessensabwägung ist zu prüfen, welche sog. "anderen öffentlichen Interessen" für und gegen ein
Projekt sprechen und welche Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls überwiegen. [...]
Abschließend wird noch erwähnt, dass das Verfahren ergeben hat, dass am ggstl. Vorhaben, nämlich an der dauernden Benützung von Schleppwegen für Trainings- und Schulungszwecke im richtigen Umgang mit Geländefahrzeugen kein öffentliches Interesse besteht und somit kommt die erk. Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles zusammenfassend zur Wertenscheidung, dass eindeutig die Interessen des Naturschutzes überwiegen
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Bozner Platz 1, 6330 Kufstein
Telefon: +43 5372 606 0
E-Mail: bh.kufstein@tirol.gv.at
- Bescheid_5Na-1207-9-07 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 27.03.2008
- Geschäftszahl
- u-14.032/31
Zusammenfassung
Wenn für die Errichtung eines Kraftwerkes kein langfristiges öffentliches Interesse vorliegt, so ist eine Interessensabwägung vorzunehmen (zwischen Umweltschutz und Energiegewinnung), welche in concreto die Bewilligung zum Kraftwerksbau versagte.
Auszug aus dem Bescheid:
Das Interesse des Kraftwerksbetreibers, sich zwecks erhoffter Ertragsersteigerung auf einem eigenen
Kraftwerk mit Strom zu versorgen, stellt (für sich) weder ein öffentliches noch ein langfristiges öffentliches Interesse dar, vielmehr handelt es sich um eine im Privatinteresse des Kraftwerksbetreibers gelegene Disposition (VwGH 05.12.2006, Zl. 2005/10/0023).
Im naturschutzrechtlichen Verfahren ist auf öffentliche Interessen, die durch andere Gesetze verfolgt werden, Bedacht zu nehmen. Diesen anderen Gesetzen kommt jedoch kein Vorrang oder gar derogatische Kraft gegenüber dem TNSchG 2005 zu. Weder enthält das Gemeinschaftsrecht Vorgaben für die Umsetzung der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie, noch ergibt sich aus einer derart allgemeinen Zielsetzung eine Durchbrechung der innerstaatlichen Kompetenzverteilung oder die grundsätzliche Zurückdrängung naturschutzrechtlicher Zielsetzungen (VwGH 14.12.2007, Zl. 2004/10/0228)
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-14-032_32 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 25.01.2006
- Geschäftszahl
- U-13.827/25
Zusammenfassung
Gemäß der "Checkliste" für labile Gebiete sind Muren, Hangkriechen, Hangsacken und Hangwasseraustritte mit entsprechenden, feuchtigkeitsanzeigenden Pflanzen Beispiele für Hangbewegungsprozesse. Zur Beurteilung müssen immer alle Phasen eines Vorhabens hinsichtlich der "Labilität" des Systems im Projektgebiet ganzheitlich geplant und bewertet werden. Diese Beurteilung und Planung muss alle Bestandteile eines Systems, z.B. Hangstabilitätsverhältnisse, beinhalten.
Ein labiles Gebiet, in dem die Erteilung einer Bewilligung zur Planierung einer Schipiste zu versagen ist, liegt dann vor, wenn eine nachhaltige Verschlechterung des IST-Zustandes im Hinblick auf die Hang(in)stabilität gegeben ist und/oder wenn gravierende negative Folgen des Pistenbaus fachlich nicht abschätzbar sind.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 01.03.2007
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.025/43
Zusammenfassung
Wenn eine geplante Maßnahme (in concreto: Errichtung eines Speicherteiches) zur vollständigen Beseitigung des betroffenen Moores im Ausmaß von ca 1 ha führt, so ermöglicht selbst die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen nicht, den massiven Eingriff in die Natur auf ein aus naturkundlicher Sicht annehmbares Maß zu reduzieren (insbesondere dann, wenn dem geplanten Vorhaben nur ein geringes öffentliches Interesse zukommt).
Auszug aus dem Bescheid:
Der Erhaltung der betroffenen Moorfläche kommt aus naturschutzrechtlicher Sicht ein hohes Interesse zu. Der Gesetzgeber hat Feuchtgebiete und damit auch Moore unter besonderen Schutz gestellt. Bei Mooren handelt es sich um ausdrücklich in § 3 Abs. 8 TNSchG 2005 erwähnte Feuchtgebietsflächen. Daraus ist ersichtlich, dass sie als besonders wertvoll zu qualifizieren sind. Dies ist darin begründet, dass die Entstehung von Mooren sehr große Zeiträume erfordern. Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 9 Abs. 1 des Protokolies zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz, BGBi ill Nr. 235/2002, die Mitgliedstaaten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Darüber hinaus sollen Moorböden gemäß Art. 9 Abs. 3 des Bodenschutzprotokolies grundsätzlich nicht genutzt werden. Dies unterstreicht ebenfalis die hohe Wertigkeit von Mooren und macht die Wichtigkeit ihrer Erhaltung deutlich.
Die geplante Maßnahme - Errichtung eines Speicherteiches - führt zur vollständigen Beseitigung des betroffenen Moores im Ausmaß von ca. 1 ha. Selbst die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht nicht, den massiven Eingriff in die Natur auf ein aus naturkundlicher Sicht annehmbares Maß zu reduzieren.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 31.05.2004
- Geschäftszahl
- FA13A-11.10-22/2004-34
Zusammenfassung
a) Den Zielsetzungen des Artikels 9 erster Satz Tourismusprotokoll (TouP) wird dadurch Rechnung getragen, dass im Standort des Projektvorhabens bereits ein touristisch genutztes Motorsportzentrum existiert.
b) Den Anforderungen des Art 15 Abs 2 TouP kann durch Änderungen des Entwicklungskonzeptes und der Flächenwidmung durch die betroffenen Standortgemeinden hinreichend Rechnung getragen werden.
Ausstellendes Amt
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Stempfergasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-3857
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Schmid, S. (2003): Die Umsetzung der Alpenkonvention am Beispiel des Verkehrsprotokolls. Unveröff. Diplomarbeit zur Erlangung des mag. iur. an der Rechtswiss. Fak. der Universität Innsbruck. Innsbruck, 39 S. + Anh.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
"Norer, R. (2002): Die Alpenkonvention aus rechtlicher Sicht. Ein Beitrag zum Jahr der Berge 2002. In: Agrarrecht (= Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen Raumes) 32, H. 7, S. 205-209."
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Galle, E. (2002): Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und seine Protokolle. Beiträge zur Umweltgestaltung A 148, Alpine Umweltprobleme Teil XXXIX. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 276 S.