Die Rechtsdatenbank Alpenkonvention ist ein zusätzlicher Service der Rechtsservicestelle Alpenkonvention, in der einschlägige rechtswissenschaftlich Dokumente gesammelt werden.

Rechtsdatenbank

In der Rechtsdatenbank enthalten sind verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide), Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Rechtssätze, sowie die Stellungnahmen der Rechtsservicestelle Alpenkonvention, als auch ausgewählte Literaturquellen.

Wir haben 215 Ergebnisse gefunden.
Stellungnahme zur Vereinbarkeit der geplanten H***hütte Neu mit der Alpenkonvention
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
14.12.2016
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention
für Behörden und Zivilgesellschaft
bei CIPRA Österreich

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Schigebietserweiterung
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
22.08.2012
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme zur Vereinbarkeit der geplanten H***hütte Neu mit der Alpenkonvention
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
14.12.2016
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech
Art d. Entscheidung
Erkenntnisse
Datum
14.12.2021
Geschäftszahl
V-425/2020-9
Zusammenfassung

Bei Änderung einer Verordnung zur Änderung eines Naturschutzgebietes, mit der Begründung für den Änderungsbedarf für die Errichtung einer Liftanlage, sind diese Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll. ("alle geeignete Maßnahmen"; Hautzenberg, RdU 2013, 240). Die Abänderungsverordnung war mangels ausreichender Interessenabwägung als gesetzwidrig aufzuheben.

Ausstellendes Amt

Verfassungsgerichtshof

Freyung 8, 1010 Wien

Telefon: + 43 (1) 53 122 0

E-Mail: vfgh@vfgh.gv.at

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Stellungnahme zur Zusatzfrage Widerspruch zu Art. 11 Abs 1 Verkehrsprotokoll_Zusatzfrage
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
11.06.2019
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme zur Frage der Vereinbarkeit eines Fernpassscheiteltunnels mit dem Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention, insbesondere Hochrangigkeit vor/nach Ausbau
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
19.05.2019
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Windenergieanlagen, Prüfung der Umweltverträglichkeit: Auslegung und unmittelbare Anwendbarkeit von Art 2 Abs 2 Energieprotokoll
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
14.06.2016
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme Heliskiing Vorarlberg | Art 16 TP & Art 12 Abs 1 VP
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
29.05.2016
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme zur Kompatibilität der Checkliste Labile Gebiete des Landes Tirol aus 2004 mit Art 14 Abs 1 3. Teilstrich BSchP
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
26.09.2016
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme Schigebietszusammenschluss W*** II | Art 11 NSchP
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
27.02.2017
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme Schigebietszusammenschluss W*** II | Art 11 NSchP; Zusatzfrage
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
30.03.2017
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Geplante Erschließung durch Forststraßen
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
14.03.2013
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme zu geplanten Chaletdörfern auf der G*** im Gemeindegebiet von K***/Bundesland Salzburg nach dem Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege, Tourismus, Raumplanung und Nachhaltige Entwicklung sowie Bodenschutz
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
07.08.2017
Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Schigebietserweiterung M*** Alm - A*** - US
Art d. Entscheidung
Bescheid
Datum
19.04.2024
Geschäftszahl
US-6B/2003/8-57
Zusammenfassung

Art 14 BodP ist unmittelbar anwendbar. Während Schipisten in Schutzwäldern unter Vorschreibung von Auflagen und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen errichtet werden können, ist dies in labilen Gebieten - auch bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang - nicht möglich.

Unter dem Begriff "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 ProtBo ist unter Bedachtnahme auf die italienische und französische Vertragsversion des Protokolls "Rutschhang", "Rutschterrain" bzw. "Rutschboden" zu verstehen.

Ausstellendes Amt

Umweltsenat

,

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Stellungnahme zur Frage der Vereinbarkeit eines Fernpassscheiteltunnels mit dem Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention, insbesondere Hochrangigkeit vor/nach Ausbau
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
19.05.2019
Zusammenfassung

Eine Beurteilung dieses Ausbauprojektes aus Alpenkonventionssicht gibt keine Veranlassung dafür, die bisher für die B 179 Fernpassstraße festgestellte Hochrangigkeit zurückzunehmen. Ganz im Gegenteil, die mit dem Projekt geplanten Begradigungen, Verbreiterungen und Verflachungen werden die Attraktivität für den Durchzugsverkehr sogar wesentlich steigern und somit noch ein größeres Verkehrsaufkommen erwarten lassen.

Jedenfalls bestätigen aber auch diese Pläne die Hochrangigkeit der B 179 Fernpassstraße. Würde doch auch dieses Projekt letztlich die Verbindung zwischen der deutschen A 7 und der Inntalautobahn optimieren und zu einer weiteren deutlichen Attraktivierung der Fernpassroute führen, was trotz der derzeitigen 7,5 Tonnage-Beschränkung jedenfalls auch eine zusätzliche Steigerung des Verkehrsaufkommens erwarten lässt.

Die schon für den bisherigen Bestand der B 179 Fernpassstraße aus Alpenkonventionssicht diagnostizierte funktionale Hochrangigkeit würde durch den geplanten Scheiteltunnel nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern zusätzlich bestätigt und unterstrichen

Quellen

Rechtsservicestelle Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Eingriff in Naturschutzgebiet ***
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
13.05.2012
Zusammenfassung

Durch das NSchP der Alpenkonvention werden negative Eingriffe in Schutzgebiete zwar nicht gänzlich verbotenr aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen geht aber eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber Schutzgebieten im Alpenraum eine erhöhte Bestandsgarantie einräumen wollte, die nur bei Vorliegen außergewöhnlicher anderer öffentlicher Interessen diesen nicht überwiegen, Wenngleich Art 11 NSchP der Verwirklichung des Vorhabens nicht grundsätzlich entgegensteht, so hat dessen verpflichtende Einbeziehung in die Bewilligungsentscheidung wesentliche Auswirkungen auf deren Ergebnis (vor allem bezüglich der Wertigkeiten der öffentlichen Interessen). Dazu stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage, ob und warum die Interessen des antragstellenden Unternehmens tatsächlich auch öffentliche und nicht nur private Interessen sind.

Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Geplanter Bau der S*** Schnellstraße und Varianten
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
22.04.2012
Zusammenfassung

zum Verkehrsprotokoll:
Das Vorhaben der S 18 Schnellstraße ist eines von zwei im hinterlegten Verzeichnis Österreichs enthaltenen Straßenbauvorhaben, die mit Stichtag 31. Oktober 2000 hinterlegt wurden (Handbuch 97; Haller, Alpenraum und Rechtsstaat 50). Es ist daher anzunehmen, dass das Vorhaben der S 1B in jedem Fall unter den zeitlichen Geltungsbereich des Art B Abs 2, 3. Satz VP fällt. Mit der Bezeichnung eines ,,Rückwirkungsverbots" werden auch die rechtsdogmatischen Konsequenzen einer solchen Bestimmung offenbar, mit der sich Nichtanwendung der Bestimmungen auf die genannten Vorhaben bestätigt.

Aus den Gesetzesmaterialien (GP XXI, RV 1095) lässt sich genaueres nicht entnehmen. Einer Anwendung des VP auf die geplante S 1B steht daher die Ausnahmebestimmung auf die Projekte in den hinterlegten Verzeichnissen der Vertragsstaaten gem Art B Abs 2, 3. Satz entgegen.

Zum Naturschutzprotokoll:
Die durch Art 9 Abs 1 NSchP normierten Verpflichtungen wären insb verletzt, wenn die Auswirkungen relevanter Vorhaben in einem der Bewilligung vorhergehenden Stadium des Verfahrens nicht ausreichend geprüft und kalkuliert werden können bzw die Auswirkungen der Eingriffe nicht abschätzbar oder unklar sind und somit eine Beurteilung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich ist.

Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Erstellung Verkehrskonzept Stadtautobahn
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
03.06.2012
Zusammenfassung

Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Verkehrsprotokolls und Raumplanungsprotokolls der Alpenkonvention sind bei der Erstellung Verkehrskonzeptes für *** durch nationale Behörden zu berücksichtigen.

Ein formelles Antragsrecht auf Ausarbeitung eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes im Rahmen allgemeiner Planungsakte (in Form von Gesetzes- oder Verordnungsakten) kommt ihr jedoch nach dem österreichischqn Recht nicht zu.

Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Geplanter Bau der 380kV Hochspannungsfreileitung, Trassenplanung
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
19.04.2024
Zusammenfassung

Das Gebiet der geplanten Leitung Nockstein - Gaisberg ist rutschungsgefährdet und stark vom vorhandenen Sch utzwald abhängig. Von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Verbot anerkannt, in derartigen, von geologischen Rutschungen betroffenen (,,labilen") Gebieten keine touristischen lnfrastrukturen (Schilifte) zu errichten. Eine Differenzierung zwischen touristischen und anderen lnfrastrukturen gleicher Eingriffsintensität scheint aber vor dem Ziel Umwelt und Bevölkerung vor der schädlichen Auswirkung von Hangrutschungen und großerer Erdbewegungen zu schützen weder verständlich, noch nachvollziehbar.

Dieser Gedanke liegt den gegenständlichen Ausführungen zugrunde, in denen versucht wurde, diesesErgebnis auch aus den hier einschlägigen Bestimmungen der Alpenkonvention abzuleiten und mit den österreichischen Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes, welche immer eine Abwägung bestehender lnteressen vornehmen, in Einklang zu bringen. Die zunächst ersichtliche Konsequenz, in rutschungsgefährdeten Gebieten keine größeren Bauprojekte zu verwirklichen, ergibt sich somit auch durch juristische Auslegung aus den genannten Bestimmungen und kann deshalb in solchen Fällen, wie in dem von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs entschiedenen Fall ,,Mutterer Alm" zu einem mit den österreichischen Bestimmungen in Einklang stehenden Verbot der Rodung des Gebiets führen.

Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Anwendung der Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention in Italien
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
12.09.2011
Zusammenfassung

lm Zusammenhang mit der gegenständlichen Fragestellung ist hinzuweisen, dass ltalien Durchführungsprotokolle unterfertigt, bislang jedoch noch keines ratifiziert hat. Dazu ist jedoch weiter festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft einige Protokolle der Alpenkonvention ratifiziert hat und zwar die Protokolle Berqlandwirtschaft, Bodenschutz, Tourismus und Enerqie, die 2006 in Kraft getreten sind. Die Bestimmungen dieser ratifizierten Protokolle sind daher Gemeinschaftsrecht geworden und können somit Gegenstand von Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren gemäß Aft.226 und 228 des EG-Vertrags werden.

Die Alpenkonvention und ihre Protokolle sind solche gemischte Abkommen, sodass auch hier die
Europäische Kommission tätig werden kann, da in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende
Protokollsbestimmungen der Durchführungsprotokolle, die für die Europäische Gemeinschaft in Kraft
getreten sind, auch Rechtswirkungen für die Mitgliedsstaaten erzeugen, die diese Protokolle noch
nicht ratifiziert haben. Protokolle können daher auch ohne Ratifikation innerstaatlich wirksam werden.
Dies qilt auch für ltalien.

Quellen

Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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