- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Hinterstoisser, H (2020): Die spezifischen Funktionen des Bergwaldes. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 9-28.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Galle, E (2020): Die Entstehung des Bergwaldprotokolls. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 1-5.
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 03.01.2005
- Geschäftszahl
- US 9B/2004/8-53
- Rechtssatz
- 4. Die Protokolle zur Alpenkonvention wurden ohne Erfüllungsvorbehalt gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen. Ob die Bestimmung eines Protokolls unmittelbar anwendbar ist, hängt davon ab, ob sie hinreichend bestimmt i.S. des Art 18 B-VG ist, was die Behörde nur im Einzelnen beurteilen kann. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden jedenfalls jene Bestimmungen aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten. Dies gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen. Insbesondere ist aber zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand von Bundesund/oder Landesgesetzen angehört
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Umse/UMSER_20050104_US_9B_2004_8_53_01/UMSER_20050104_US_9B_2004_8_53_01.pdf
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 21.03.2004
- Geschäftszahl
- US 6B/2003/8-57
- Rechtssatz
- "2. Obwohl im vorliegenden Verfahren der Einwand, es seien die Bestimmungen des Staatsvertrages „Alpenkonvention“ und des Durchführungsprotokolls „Bodenschutz“ nicht eingehalten worden, nicht als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Berufungswerbers anzusehen ist, war das erstinstanzliche Verfahren auch diesbezüglich zu untersuchen (VwGH 93/04/0102). Die Behörde ist im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat (VwGH 94/10/0192). 3. Art. 14 des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention ist unmittelbar anwendbar, da die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist und die Bestimmung bestimmt genug ist, um von einer Behörde vollzogen zu werden. Aus dem Wortlaut ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Schipisten nicht erteilt werden sollen. 4. Während die Möglichkeit der Errichtung von Schipisten in Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gegeben ist, besteht bei der Errichtung in labilen Gebieten keine solche Möglichkeit, auch nicht bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang."
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Umse/UMSER_20040322_US_6B_2003_8_57_01/UMSER_20040322_US_6B_2003_8_57_01.pdf
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 28.06.2017
- Geschäftszahl
- Ra 2017/06/0104
- Rechtssatz
- Wenn in der Revision das Fehlen einer gesicherten Rechtsprechung zu Artikel 2 Abs. 1 lit. b, c und j des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, vorgebracht wird, ist dazu auszuführen, dass die Alpenkonvention durch den Nationalrat unter Erfüllungsvorbehalt im Sinn des Art. 50 Abs. 2 B-VG genehmigt wurde (Hinweis E vom 8. Juni 2005, 2004/03/0116), sodass sie schon aus diesem Grund im gegenständlichen Bauverfahren nicht unmittelbar anwendbar ist.
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2017060104_20170629L04/JWR_2017060104_20170629L04.pdf
Ausstellendes Amt
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 531 11-0
E-Mail: office@vwgh.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 17.10.2012
- Geschäftszahl
- 2010/04/0086
- Rechtssatz
- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 6 Abs. 3 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus (Protokoll "Tourismus"), BGBl. III Nr. 230/2002, überhaupt unmittelbar anwendbar und im Genehmigungsverfahren nach dem MinroG 1999 zu berücksichtigen ist (vgl. zu dieser Frage im Hinblick auf die Protokolle "Bodenschutz" und "Tourismus" der Alpenkonvention das E vom 8. Juni 2005, 2004/03/0116, mwN). Die in Art. 6 Abs. 3 des Protokolls "Tourismus" angeführte Abwägung zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen kann im Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG 1999 überhaupt nicht zur Anwendung kommen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls "Tourismus" achten die Vertragsparteien darauf, dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird. Die vorliegende Genehmigung betrifft aber keine derartige Tourismusform, sodass auch das angesprochene Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen nicht zu prüfen ist.
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2010040086_20121018X04/JWR_2010040086_20121018X04.html
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Verwaltungsgerichtshof
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- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 12.09.2012
- Geschäftszahl
- Vf. 16-VII-11
Zusammenfassung
Im Hinblick auf das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) unddas Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ – ProtNatSch), beides völkerrechtliche Verträge, die durch die Zustimmungsgesetze vom 29. September 1994 (BGBl II S. 2538) und vom 16. August 2002 (BGBl II S. 1785) in Bundesrecht transformiert wurden, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dem Art 2 Abs 2 der Konvention können keine konkrten Handlungsanleitungen oder gar ein Verbot der Verkleinerung von landschaftsschutzgebieten entnommen werden. Die Alpenkonvention stellt kein unmittelbar anwendbares Recht dar, sie ist nicht "self-executing".
Ausstellendes Amt
Bayrischer Verfassungsgerichtshof
, Bayern, Deutschland
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 25.08.2014
- Geschäftszahl
- W104 2000178-1
Zusammenfassung
Die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gem Art 6 BwaldP sind im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten beziehungsweise Schutzwaldverbesserungsprojekten fachkundig zu planen und durchzuführen. Die Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Unter "bestehende Strukturen" iSd Art 10 Energieprotokolls sind nicht nur bestehende Stromleitungsanlagen, sondern auch andere, insbesondere linienhafte Infrastrukturen zu verstehen, die bereits in Landschaften eingreifen. Das Energieprotokoll ist bei Interessenabwägungen aufgrund nationaler Gesetze jedenfalls anzuwenden.
Ausstellendes Amt
Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien
Telefon: 01/60 149-0
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- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 19.03.2020
- Geschäftszahl
- Ra 2019/10/0197
Zusammenfassung
Ausgehend von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2004/03/0116 hat im vorliegenden Revisionsfall das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Feststellungen, dass bei Errichtung der projektierten Piste Hangbewegungen bzw. eine Beschleunigung der tiefgreifenden Rutschmasse nicht ausgeschlossen seien und es zum spontanen Abbruch von Pistenteilen ohne sichtbare Vorankündigung bzw. zu einer Reaktivierung/Beschleunigung des Talzuschubs Gornerberg kommen könne - das Vorliegen eines "labilen Gebietes" im Sinne des Protokolls "Bodenschutz" in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung liegt nicht vor.
Mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen werden weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen aufgeworfen noch bietet der vorliegende Fall Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hätte (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/10/0198, mwN).
Da somit bereits die Annahme des Vorliegens eines "labilen Gebiets" die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung trägt, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht zudem - lediglich hilfsweise - vorgenommene Interessenabwägung bzw. das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen nicht an.
Quellen
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- VwGH_Ra-2019_10_0197 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 25.03.2007
- Geschäftszahl
- 2003/10/0080
- Leitsatz
- Es obliegt nicht der Naturschutzbehörde, sondern in Wahrnehmung der Kompetenz "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) dem Bund - unter Bedachtnahme auf die Interessen gegenbeteiligter Kompetenzträger, u. a. des Naturschutzes -, den Straßenverlauf einer Bundesstraße zu bestimmen; in diesem Rahmen ist auch die Prüfung von Alternativen sowie die Auswahlentscheidung wahrzunehmen. Die Bedeutung der Trassenverordnung für das naturschutzbehördliche Verfahren erschöpft sich, wie bereits im Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/10/0347, VwSlg 15237 A/1999, dargelegt wurde, daher nicht in der Funktion einer Manifestation der von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Vielmehr ist eine Trassenverordnung für die den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung des betreffenden Straßenprojektes stellende Partei, deren Aufgabe die Verwirklichung der in der Trassenverordnung festgelegten Bundesplanung ist, bindend. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, besteht für diese nicht. Das aber führt dazu, dass Alternativen zum Projekt, die eine Änderung der Trassenverordnung zur Voraussetzung hätten, nicht als zumutbare Alternativen im Sinne des § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG in Betracht kommen (vgl. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156). (Hier: Davon ausgehend bedeutet der Umstand, dass die belangte Behörde der naturschutzbehördlichen Beurteilung (lediglich) das in Übereinstimmung mit der Trassenverordnung vorgelegte Straßenprojekt unterzogen hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine Beurteilung der Trassenverordnung, inwieweit damit den Zielsetzungen des BStG 1971 Rechnung getragen wird, steht der Naturschutzbehörde nicht zu (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 24. September 1999). An diesem Ergebnis vermag der Hinweis auf die von der Republik Österreich insbesondere in Art. 11 des Protokolls "Verkehr" zur Durchführung der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 234/2002, übernommene Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen nichts zu ändern.)
Quellen
Rechtsinformationssystem
Hinweis auf Stammrechtssatz: GRS wie 2003/10/0081 E 29. Jänner 2007 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0082
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- VwGH_2003_10_0080 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 26.04.2012
- Geschäftszahl
- 2009/02/0239
Zusammenfassung
Es wurde nicht nachvollziehbar dargetan, warum die Begründung der Parteistellung berufene Alpenkonvention subjektive Rechte des Beschwerdeführers im in Rede stehenden Verfahren begründen sollte.
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- VwGH_2009_02_0239 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 23.02.2015
- Geschäftszahl
- Ro 2014/05/0097
Zusammenfassung
Zurückweisung der Revision. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine hg. Judikatur besteht, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Auszug aus dem Erkenntnis:
Die Bedachtnahme im Erkenntnis auf etwaige Alternativen wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur insoweit aufgegriffen, als Art. 10 Abs. 2 des Energieprotokolls (gemeint: Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie Protokoll "Energie", BGBl. III Nr. 237/2002 idF BGBl. III Nr. 110/2005) festlegt, dass bei Bauten von (u.a.) Stromleitungen und der entsprechenden Netzstationen soweit als möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen sind (zur Frage naturschutzrechtlicher Interessenkonflikte vgl. etwa Matthias Köhler, Naturschutzrecht 33 f). Im Übrigen ist das Revisionsvorbringen, dass das Erkenntnis in Widerspruch zur hg. Judikatur stehe, auch deshalb nicht zielführend, weil das Bundesverwaltungsgericht den Genehmigungsantrag der Revisionswerberin - wie bereits dargelegt - nicht auf Grund des Vorliegens einer "umweltverträglicheren" Trassenalternative, sondern auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz abgewiesen hat.
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- VwGH_Ro-2014_05_0097 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 27.05.2020
- Geschäftszahl
- Ra 2019/07/0081 bis 0084-6, Ra 2019/07/0130-4
Zusammenfassung
Aus Art 9 Abs 1 1. Satz des Protokolls "Bodenschutz" kann kein ausnahmsloses und unbedingtes Erhaltungsgebot für alle - auch noch so kleinen und unbedeutenden - Moore normiert werden.
Eine naturschutzrechtliche Genehmigung darf nach der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen. Diese Bestimmung steht nicht im Widerspruch zu Art 9 Abs 1 1. Satz des Protokolls "Bodenschutz".
Selbst ein Widerspruch zu Art 11 Abs 1 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege", wonach Einschränkungen bestehender Schutzgebiete nicht zulässig sind, führt nicht zur Verdrängung der genannten Bestimmungen, weil innerstaatliche Bestimmungen die spezielleren und späteren Normen seien.
Quellen
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- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 17.04.2019
- Geschäftszahl
- LVwG-2019/41/0037-13
Zusammenfassung
Nach Aussagen des geologischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen, sowie dem forstfachlichen Amtssachverständigen ist bei Hangbewegungen im Zeitraum des Aufwuchses und die verlorengegangene bodenverankernde Wirkung, im beschwerdegegenständlichen Fall von einem "labilen Gebiet" iSd Art 14 Abs 1 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention auszugehen.
Auszug aus dem Erkenntnis:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich Bodenschutzprotokoll ein Verbot der Genehmigung von Skipisten in labilen Gebieten beinhaltet, das durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen – wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern – ist in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen. Es ist somit nach Ansicht deserkennenden Gerichtes entscheidend, ob, ohne Berücksichtigung der beabsichtigten Maßnahme, bereits derzeit ein „labiles Gebiet“ vorliegt und nicht, ob dieses Gebiet durch die geplante Maßnahme, hier durch die Errichtung einer Skipiste, hinsichtlich des Ist-Zustandes im Hinblick auf (In)Stabilität nachhaltig verschlechtert werden kann oder ob sich
gravierende negative Folgen des Pistenbaus fachlich nicht abschätzen lassen. Im Übrigen verweist die Checkliste „labile Gebiete“ bei der Beurteilung der Ist-Situation (Schlussfolgerungen aus der derzeitigen Situation vor Durchführung der Maßnahmen) auf die Prozessbeurteilung (Hangbewegungen, Erosionen) ua auch auf die Beurteilung des Gesamtgebietes (zB Talzuschub), auf die Beurteilung von Erosionsprozessen und die Beurteilung der Bewegungsgeschwindigkeiten
(aktiv erkennbar, aktiv wahrscheinlich aber nicht erkennbar, inaktiv, kriechend, gleitend, Hangexplosion, stürzend, etc). Während die Checkliste „labile Gebiete“ auf die Bewertung der Veränderungen, die sich durch den Bau und Betrieb einer Schipiste auf das Projektgebiet ergeben, abzielt, stellt Artikel 14 Abs 1 dritter Teilstrich bereits auf den bestehenden Ist-Zustand des beanspruchten Geländes ab. In Würdigung der oben dargelegten Aussagen des geologischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen, unterstützt auch durch die Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach nachgewiesener Säbelwuchs bei den Bäumen im Zeitraum des Aufwuchses auf ereignete Hangbewegungen hindeutet und die bodenverankernde Wirkung, insbesondere im unteren Bereich der projektierten Piste durch die dauernde Rodung verloren geht,
unter Hinweis auch auf die Inanspruchnahme eines Bergwaldes mit hoher Schutzfunktion im Sinne des Art 6 Abs 1 Bergwaldprotokoll und Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls, ist im beschwerdegegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von einem „labilen Gebiet“ iSd Art 14 Abs 1 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention auszugehen, sodass schon aus diesem Grund die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zwingend zu versagen ist.
Ausstellendes Amt
Landesverwaltungsgericht Tirol
Michael-Gaismair-Straße 1, 6020 Tirol
Telefon: +43 512 9017 0
E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Schmid, S (2019): Heliskiing im Alpenkonventionsrecht, Zur Anwendung von Völkervertragsrecht im Verwaltungsverfahren. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Verkehr" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 3, S. 57-72.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Mittermüller, B (2019): Erhöhtes Verkehrsaufkommen als Folge neuer touristischer Anlagen. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Verkehr" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 3, S. 41-54.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Glantschnig, G (2019): Artikel 11 Verkehrsprotokoll - Kann er das Schreckgespenst "Alemagna" verhindern? In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Verkehr" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 3, S. 33-40.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Schroeder, W (2019): Das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention - Anwendung und Durchsetzung im Recht der Europäischen Union. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Verkehr" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 3, S. 17-31.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Galle, E (2019): Die Entstehung des Verkehrsprotokolls. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Verkehr" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 3, S. 1-11.
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 06.11.2024
Quellen
Ennöckl, D (2018): Raumverträglichkeitsprüfung im nationalen Recht und im Alpenkonventionsrecht. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 2, S. 49-63.