Die Rechtsdatenbank Alpenkonvention ist ein zusätzlicher Service der Rechtsservicestelle Alpenkonvention, in der einschlägige rechtswissenschaftlich Dokumente gesammelt werden.
Rechtsdatenbank
In der Rechtsdatenbank enthalten sind verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide), Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Rechtssätze, sowie die Stellungnahmen der Rechtsservicestelle Alpenkonvention, als auch ausgewählte Literaturquellen.
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.12.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention
für Behörden und Zivilgesellschaft
bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 22.08.2012
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.12.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 14.12.2021
- Geschäftszahl
- V-425/2020-9
Zusammenfassung
Bei Änderung einer Verordnung zur Änderung eines Naturschutzgebietes, mit der Begründung für den Änderungsbedarf für die Errichtung einer Liftanlage, sind diese Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll. ("alle geeignete Maßnahmen"; Hautzenberg, RdU 2013, 240). Die Abänderungsverordnung war mangels ausreichender Interessenabwägung als gesetzwidrig aufzuheben.
Ausstellendes Amt
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, 1010 Wien
Telefon: + 43 (1) 53 122 0
E-Mail: vfgh@vfgh.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 11.06.2019
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 19.05.2019
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.06.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 29.05.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 26.09.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 27.02.2017
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 30.03.2017
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.03.2013
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 07.08.2017
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 30.05.2023
- Geschäftszahl
- US-6B/2003/8-57
Zusammenfassung
Art 14 BodP ist unmittelbar anwendbar. Während Schipisten in Schutzwäldern unter Vorschreibung von Auflagen und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen errichtet werden können, ist dies in labilen Gebieten - auch bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang - nicht möglich.
Unter dem Begriff "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 ProtBo ist unter Bedachtnahme auf die italienische und französische Vertragsversion des Protokolls "Rutschhang", "Rutschterrain" bzw. "Rutschboden" zu verstehen.
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 19.05.2019
Zusammenfassung
Eine Beurteilung dieses Ausbauprojektes aus Alpenkonventionssicht gibt keine Veranlassung dafür, die bisher für die B 179 Fernpassstraße festgestellte Hochrangigkeit zurückzunehmen. Ganz im Gegenteil, die mit dem Projekt geplanten Begradigungen, Verbreiterungen und Verflachungen werden die Attraktivität für den Durchzugsverkehr sogar wesentlich steigern und somit noch ein größeres Verkehrsaufkommen erwarten lassen.
Jedenfalls bestätigen aber auch diese Pläne die Hochrangigkeit der B 179 Fernpassstraße. Würde doch auch dieses Projekt letztlich die Verbindung zwischen der deutschen A 7 und der Inntalautobahn optimieren und zu einer weiteren deutlichen Attraktivierung der Fernpassroute führen, was trotz der derzeitigen 7,5 Tonnage-Beschränkung jedenfalls auch eine zusätzliche Steigerung des Verkehrsaufkommens erwarten lässt.
Die schon für den bisherigen Bestand der B 179 Fernpassstraße aus Alpenkonventionssicht diagnostizierte funktionale Hochrangigkeit würde durch den geplanten Scheiteltunnel nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern zusätzlich bestätigt und unterstrichen
Quellen
Rechtsservicestelle Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 13.05.2012
Zusammenfassung
Durch das NSchP der Alpenkonvention werden negative Eingriffe in Schutzgebiete zwar nicht gänzlich verbotenr aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen geht aber eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber Schutzgebieten im Alpenraum eine erhöhte Bestandsgarantie einräumen wollte, die nur bei Vorliegen außergewöhnlicher anderer öffentlicher Interessen diesen nicht überwiegen, Wenngleich Art 11 NSchP der Verwirklichung des Vorhabens nicht grundsätzlich entgegensteht, so hat dessen verpflichtende Einbeziehung in die Bewilligungsentscheidung wesentliche Auswirkungen auf deren Ergebnis (vor allem bezüglich der Wertigkeiten der öffentlichen Interessen). Dazu stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage, ob und warum die Interessen des antragstellenden Unternehmens tatsächlich auch öffentliche und nicht nur private Interessen sind.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 22.04.2012
Zusammenfassung
zum Verkehrsprotokoll:
Das Vorhaben der S 18 Schnellstraße ist eines von zwei im hinterlegten Verzeichnis Österreichs enthaltenen Straßenbauvorhaben, die mit Stichtag 31. Oktober 2000 hinterlegt wurden (Handbuch 97; Haller, Alpenraum und Rechtsstaat 50). Es ist daher anzunehmen, dass das Vorhaben der S 1B in jedem Fall unter den zeitlichen Geltungsbereich des Art B Abs 2, 3. Satz VP fällt. Mit der Bezeichnung eines ,,Rückwirkungsverbots" werden auch die rechtsdogmatischen Konsequenzen einer solchen Bestimmung offenbar, mit der sich Nichtanwendung der Bestimmungen auf die genannten Vorhaben bestätigt.
Aus den Gesetzesmaterialien (GP XXI, RV 1095) lässt sich genaueres nicht entnehmen. Einer Anwendung des VP auf die geplante S 1B steht daher die Ausnahmebestimmung auf die Projekte in den hinterlegten Verzeichnissen der Vertragsstaaten gem Art B Abs 2, 3. Satz entgegen.
Zum Naturschutzprotokoll:
Die durch Art 9 Abs 1 NSchP normierten Verpflichtungen wären insb verletzt, wenn die Auswirkungen relevanter Vorhaben in einem der Bewilligung vorhergehenden Stadium des Verfahrens nicht ausreichend geprüft und kalkuliert werden können bzw die Auswirkungen der Eingriffe nicht abschätzbar oder unklar sind und somit eine Beurteilung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich ist.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 03.06.2012
Zusammenfassung
Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Verkehrsprotokolls und Raumplanungsprotokolls der Alpenkonvention sind bei der Erstellung Verkehrskonzeptes für *** durch nationale Behörden zu berücksichtigen.
Ein formelles Antragsrecht auf Ausarbeitung eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes im Rahmen allgemeiner Planungsakte (in Form von Gesetzes- oder Verordnungsakten) kommt ihr jedoch nach dem österreichischqn Recht nicht zu.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 30.05.2023
Zusammenfassung
Das Gebiet der geplanten Leitung Nockstein - Gaisberg ist rutschungsgefährdet und stark vom vorhandenen Sch utzwald abhängig. Von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Verbot anerkannt, in derartigen, von geologischen Rutschungen betroffenen (,,labilen") Gebieten keine touristischen lnfrastrukturen (Schilifte) zu errichten. Eine Differenzierung zwischen touristischen und anderen lnfrastrukturen gleicher Eingriffsintensität scheint aber vor dem Ziel Umwelt und Bevölkerung vor der schädlichen Auswirkung von Hangrutschungen und großerer Erdbewegungen zu schützen weder verständlich, noch nachvollziehbar.
Dieser Gedanke liegt den gegenständlichen Ausführungen zugrunde, in denen versucht wurde, diesesErgebnis auch aus den hier einschlägigen Bestimmungen der Alpenkonvention abzuleiten und mit den österreichischen Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes, welche immer eine Abwägung bestehender lnteressen vornehmen, in Einklang zu bringen. Die zunächst ersichtliche Konsequenz, in rutschungsgefährdeten Gebieten keine größeren Bauprojekte zu verwirklichen, ergibt sich somit auch durch juristische Auslegung aus den genannten Bestimmungen und kann deshalb in solchen Fällen, wie in dem von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs entschiedenen Fall ,,Mutterer Alm" zu einem mit den österreichischen Bestimmungen in Einklang stehenden Verbot der Rodung des Gebiets führen.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 12.09.2011
Zusammenfassung
lm Zusammenhang mit der gegenständlichen Fragestellung ist hinzuweisen, dass ltalien Durchführungsprotokolle unterfertigt, bislang jedoch noch keines ratifiziert hat. Dazu ist jedoch weiter festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft einige Protokolle der Alpenkonvention ratifiziert hat und zwar die Protokolle Berqlandwirtschaft, Bodenschutz, Tourismus und Enerqie, die 2006 in Kraft getreten sind. Die Bestimmungen dieser ratifizierten Protokolle sind daher Gemeinschaftsrecht geworden und können somit Gegenstand von Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren gemäß Aft.226 und 228 des EG-Vertrags werden.
Die Alpenkonvention und ihre Protokolle sind solche gemischte Abkommen, sodass auch hier die
Europäische Kommission tätig werden kann, da in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende
Protokollsbestimmungen der Durchführungsprotokolle, die für die Europäische Gemeinschaft in Kraft
getreten sind, auch Rechtswirkungen für die Mitgliedsstaaten erzeugen, die diese Protokolle noch
nicht ratifiziert haben. Protokolle können daher auch ohne Ratifikation innerstaatlich wirksam werden.
Dies qilt auch für ltalien.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich