- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 09.05.2010
Zusammenfassung
Im Art 14 Zif 2 TP wird ausdrücklich auf die Umsetzung durch "innerstaatliche Rechtsvorschriften" verwiesen, sodass diese Bestimmung als völkerrechtlicher Auftrag an die zuständige Gesetzgebung zu sehen ist'. Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen, die sich (ausdrücklich) an gesetzgebende Organe richten, sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12.558/1990) und der herrschenden Lehre (Winkler, JBI 1961, 11 f; Walter, ÖJZ 1964, 450; Öhlinger, Der völkerrechtliche Vertrag im staatlichen Recht [1973] 141) einer unmittelbaren Anwendbarkeit durch Verwaltungsorgane nicht zugänglich.
Die Heranziehung des Art 14 Zif 2 TP als Versagungstatbestand in einem naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher ausgeschlossen. Nach Art 14 Zif 2 TP wird ausschließlich der Gesetzgeber dazu verpflichtet, die entsprechenden Gesetze zu erlassen bzw. bestehende Gesetze im Falle eines Widerspruchs zu dieser Bestimmung zu ändern. Einzelpersonen haben jedoch keinen Anspruch darauf. Die innerstaatliche Wirksamkeit solcher Bestimmungen erschöpft sich daher im Grundsatz der völkerrechtskonformen Interpretation, wonach innerstaatliche Gesetze soweit als möglich im Lichte des Völkerrechts auszulegen sind. Die völkerrechtlichen Bestimmungen sind insbesondere zur Auslegung jener Bestimmungen heranzuziehen, die zu ihrer Erfüllung ergangen sind.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 12.04.2010
Zusammenfassung
Es ist daher eine umfassende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf alle denkbar berührten Teile der Natur durchzuführen, wozu Sachverständige aus den in Betracht kommenden Fachgebieten (insbesondere Geologie, Hydrogeologie, Naturkunde) heranzuziehen sind. Beispielsweise ist zu klären, ob das Vorhaben in bestehende Wasserkreisläufe eingreift, und ob es sich negativ auf diese auswirkt.
Der Wasserhaushalt ist nämlich unzweifelhaft vom Schutzziel "Erhaltung der Natur in ihrer Gesamtheit" umfasst. Werden Veränderungen prognostiziert, ist weiters insbesondere zu hinterfragen, wie sich diese auf Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume auswirken.
Wird gutachterlich festgestellt, dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks erfolgt, so steht Art 11 NSchP einer Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 24.11.2009
Zusammenfassung
Es wurde also klar festgehalten, dass die Verkleinerung des Schutzgebietes aus anderenals naturschutzfachlichen Gründen erfolgte. Es kommt sogar zum Ausdruck, dass das Schutzgebiet unverändert beizubehalten gewesen wäre, wenn nicht anderen, naturschutzfremden öffentlichen Interessen der Vorrang gegeben worden wäre.
Eine solche Entscheidung des Verordnungsgebers mag bei isolierter Betrachtung der landesrechtlichen Regelungen zulässig sein. Sie widerspricht aber dem Art 11 Abs 1 NSchP. Es hat sich der Verordnungsgeber nämlich mit der Frage der Vereinbarkeit der Verordnung betreffend Verkleinerung des Schutzgebietes mit dem Schutzzweck und damit mit der sich aus Art 11 Abs 1 NSchP ergebenden Verpflichtungen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 24.11.2009
Zusammenfassung
Zusammenfassend zeigt sich, dass Art 11 Abs 1 NSchP in der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung eine wesentliche Rolle spielt. In dieser ist er als grundsätzliche Entscheidung für den Erhalt von Schutzgebieten zu werten, sodass andere öffentliche Interessen eine besondere Dimension erreichen müssen (z.B. Schutz von Menschenleben oder hochwertigen Sachgütern, geographisch bedingt einzige Möglichkeit einer Trassierung), um den naturfachlichen Interessen zu überwiegen.
Aus alpenkonventioneller Sicht ist das Abstellen auf eine langfristige wesentliche
Beeinträchtigung des Schutzzwecks problematisch, da dadurch die Eingriffsmöglichkeiten
in einem Umfang erweitert werden, der im Widerspruch zur klaren Regelung des Art 11
Abs 1 NSchP steht
Quellen
Rechtsservicestelle Alpenkonvention
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Hautzenberg, Max (2013): Das Naturschutzprotokoll und seine unmittelbare Anwendung im österreichischen Naturschutzrecht in: RdU (Recht der Umwelt) H. 6, S 237.
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 06.04.2014
Zusammenfassung
In der gegenständlichen Anfrage wird um Auskunft darüber ersucht, ob das Verkleinern der verordneten Naturschutzgebiete „K***“ und „W***“ der Alpenkonvention widersprechen würde – wenn die Verordnungen (in der verkleinerten Form) weiter bestehen würden und der Projektant entsprechende Ersatzflächen zum Zwecke der Verordnung als Naturschutzgebiet anbieten würde.
Für die Änderung bestehender Schutzgebiete in Form einer Verkleinerung bzw deren Erweiterung durch Ersatzflächen gilt das oben Gesagte gleichermaßen:
- Eingriffe bedürfen einer fundierten Begründung;
- andere öffentliche Interessen, denen zum Durchbruch verholfen werden soll, müssen eine entsprechend hohe Bedeutung aufweisen.
Art 11 Abs 1 NSchP verbietet ein Vorgehen gemäß der Anfrage somit nicht schlechthin. Insofern aber zum Beispiel die betroffenen Schutzgebiete als Schutzziel eine „Pufferfunktion“ zwischen Schigebiet und geschützten Naturflächen (Nationalpark) aufweisen, kann die Ergänzung um Ersatzflächen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese geeignet sind, dieselbe Funktion zu erfüllen. Art 11 NSchP zeigt sich auch hier in seiner Funktion als Zielbestimmung für den Erhalt von Schutzgebieten, die im Zuge der Abwägung zwischen den durch eine Schutzgebietsausweisung verfolgten Schutzzielen und anderen öffentlichen Interessen, ersteren ein zusätzliches Gewicht verleiht.
Quellen
Rechtsservicestelle Alpenkonvention, CIPRA Österreich
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Üblagger, M (2021): Die Vorgaben der Alpenkonvention für die Wildbestandsregulierung. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 99-117.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Schindelegger, A (2021): Vorgaben des Berglandwirtschaftsprotokolls für die Raumplanung. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 87-96.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Eckhardt, G (2021): Die Förderungsziele des Berglandwirtschaftsprotokolls und ihre Verwirklichung im Rahmen des Beihilfenregimes der europäischen Beihilfenpolitik. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 61-84.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Bertel, M (2021): Landwirtschaft und Umweltschutz im Lichte des Protokolls Berglandwirtschaft der Alpenkonvention. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 41-58.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Mögele, R (2021): Berglandwirtschaftsprotokoll und Unionsrecht. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 27-40.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Hovorka, G (2021): Rolle und Funktion der Berglandwirtschaft im Alpenkonventionsrecht. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 13-25.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Galle, E (2021): Die Entstehung des Berglandwirtschaftsprotokolls. In: Kuncio, Paul/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 5, S. 1-9.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Höbarth, M (2020): Die Förderziele des Bergwaldprotokolls. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 93-98.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Forster, A (2020): Die Erhaltungspflicht von Schutzwäldern. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 69-91.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Schaufler, G (2020): Die Anwendung des Bergwaldprotokolls im verwaltungbehördlichen Verfahren in Österreich. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 57-67.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Schima, J (2020): Nachhaltige Waldbewirtschaftung in Österreich, Die Bestimmungen des Bergwaldprotokolls und deren Umsetzung in der österreichischen Forstwirtschaft. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 31-55.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Hinterstoisser, H (2020): Die spezifischen Funktionen des Bergwaldes. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 9-28.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 30.05.2023
Quellen
Galle, E (2020): Die Entstehung des Bergwaldprotokolls. In: Gschöpf, Reinhard/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Bergwald" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 4, S. 1-5.
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 03.01.2005
- Geschäftszahl
- US 9B/2004/8-53
- Rechtssatz
- 4. Die Protokolle zur Alpenkonvention wurden ohne Erfüllungsvorbehalt gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen. Ob die Bestimmung eines Protokolls unmittelbar anwendbar ist, hängt davon ab, ob sie hinreichend bestimmt i.S. des Art 18 B-VG ist, was die Behörde nur im Einzelnen beurteilen kann. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden jedenfalls jene Bestimmungen aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten. Dies gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen. Insbesondere ist aber zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand von Bundesund/oder Landesgesetzen angehört
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Umse/UMSER_20050104_US_9B_2004_8_53_01/UMSER_20050104_US_9B_2004_8_53_01.pdf
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,