- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Giese, K (2018): Zielbestimmungen im Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung - Inhalte und Anwendung. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 2, S. 31- 46.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Roth, M (2018): Potenziale des Raumplanungsprotokolls: über Macht und Ohnmacht in der räumlichen Zusammenarbeit. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 2, S. 21-29.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Galle, E (2018): Die Entstehung des Raumplanungsprotokolls. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 2, S. 13-19.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Haßlacher, P (2018): "Alpine Raumordnung" im Raumplanungsprotokoll der Alpenkonvention. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 2, S. 1-10.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Neger, T (2016): Die Berücksichtigung von Puffer-, Schon- und Ruhezonen nach dem Energieprotokoll bei der Errichtung von Energieanlagen. In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 65-75.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Baumgartner, C (2016): Naturschutzrechtliche Interessenabwägung bei Stromleitungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Energieprotokolls. In: Essel, Josef/ Schmied, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Energie" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 1, S. 53-62.
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.12.2011
- Geschäftszahl
- Ib-521-2011/0007 Bregenz,
Zusammenfassung
Die Bestimmungen der Alpenkonvention, insbesondere Art 16 des Protokolls Tourismus sowie Art 12 des Protokolls Verkehr, gehen nicht davon aus, dass Schizielflüge jedenfalls zu verbieten sind. Vielmehr kann entsprechend dieser Bestimmungen das Absetzen aus Luftfahrzeugen im beschränkten Umfang für zulässig erklärt werden.
Auszug aus dem Bescheid:
Die aufgezeigten öffentlichen Interessen an der Durchführung von Schizielflügen überwiegen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Lärmvermeidung und Vermeidung visueller Störungen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung für diese Region und der aufgezeigten besseren Gewährleistung der Sicherheit durch die ständige Stationierung eins Hubschreibers kommt den öffentlichen Interessen an der Durchführung von Schizielflügen besonderes Gewicht zu. Die Lärmvermeidung und die Vermeidung visueller Störungen als öffentliche Interessen können durch die Vorschreibung von Auflagen, wie insbesondere die Einschränkung auf Werktage außer Samstag, die Verpflichtung zur weitestgehenden Vermeidung der Lärmbelästigung und der Beunruhigung des Wildes und zur Einhaltung von Mindestflughöhen (Auflage 5), sichergestellt werden.
Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen überwiegen insgesamt die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung. Im Falle einer Missachtung der Auflagen oder der Nichtbeachtung sonstiger luftfahrtrechtlicher Vorschriften (insbesondere der Luftverkehrsregeln) kann die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens – die Bewilligung sofort widerrufen.
Ausstellendes Amt
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15 , 6900 Bregenz
Telefon: +43 55745110
E-Mail: land@vorarlberg.at
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 29.02.2012
- Geschäftszahl
- U-14.509/6
Zusammenfassung
[...] nachvollziehbares Gutachten, welchem die erkennende Behörde die zu erwartenden Beeinträchtigungen zweifelsfrei entnehmen konnte. [...]
Die entscheidende Behörde hatte die vielfach unwäg- und unmessbaren öffentlichen Interessen am Naturschutz jenen öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen.
[...]
Ein gewisses öffentliches Interesse ist dem Vereinsleben in einer Gemeinde, noch dazu, wenn sich die Tätigkeit des betreffenden Vereines über die Gemeindegrenzen hinaus erstreckt, jedenfalls anzuerkennen. [...] Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Bewahrung der natürlichen Lebensräume der geschützten Vogelarten.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 02.10.2011
- Geschäftszahl
- 4-N-1592/41
Zusammenfassung
Die Vegetationseinheiten sind durch die Projektsmaßnahmen nicht direkt betroffen und auch die Auswirkung auf die umliegenden Vegetationsbestände ist als äußerst gering zu bewerten und somit ist eine Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaft von Pflanzen praktisch nicht gegeben. Durch die Auflagen können die gegebenen Beeinträchtigungen beschränkt bis vermieden werden.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-N.1595_41 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.12.2011
- Geschäftszahl
- 4-N-2091/5
Zusammenfassung
Die durch das Projekt eintretenden Beeinträchtigungen (Lärm, Licht) auf die verschiedenen Tierarten im angrenzenden Waldbereich sind als massiv einzustufen. Kein öffentliches Interesse an diesem Event, da Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. Es überwiegen daher die Schutzinteressen des Tiroler Naturschutzrechts.
Auszug aus dem Bescheid:
Aus dem bereits oben zitierten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich zusammenfassend, dass insbesondere durch die zu erwartende Lärmentwicklung im Zuge der Veranstaltung jedenfalls von einer vor allem im angrenzenden Waldbereich auftretenden Beeinträchtigungen verschiedener Tierarten, vor allem Säugetierarten wie Rehwild, Raubwild, Mäuse und Eichhörnchen, sowie von einer Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten auszugehen sei. Das Niveau der Beeinträchtigung sei als massiv zu beurteilen und werde durch den Lärm vor allem ein Flucht- bzw. Vermeidungsverhalten ausgelöst, das insbesondere in den Wintermonaten problematisch sei, da dieses Verhalten bedingt durch das naturgemäß geringere Nahrungsangebot und den damit einhergehenden erhöhten Aufwand zur Erhaltung der Körpertemperatur den Energiehaushalt der Tiere stark belastet.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-N-2091_5 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 05.07.2010
- Geschäftszahl
- U-14.212/86
Zusammenfassung
[...] Nach einem Abwägungsprozess geht die erkennende Behörde davon aus, dass zwar ein grundsätzliches langfristiges öffentliches Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu attestieren ist, jedoch das öffentliche Interesse an der Bewahrung der beschriebenen Landschaft vor störenden Eingriffen das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes überwiegt. [...] Deshalb liegt das Projekt nicht im langfristigen öffentlichen Interesse.
Auszug aus dem Bescheid:
In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 7 des Protokolls "Energie", BGBl. III Nr. 237/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2005, zu erwähnen, wonach grundsätzlich soweit als möglich sowohl bei neuen als auch schon bei bestehenden Wasserkraftanlage die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicher zu stellen sind.
Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere durch den durch das geplante Vorhaben bedingten Wasserentzug und dem damit einhergehenden Verlust der Natürlichkeit bzw. Unbeeinflusstheit des mit "sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit" bewerteten Debantbaches nicht gegeben.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-14.212_86 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 11.12.2011
- Geschäftszahl
- 2-572/6-2011-WN
Zusammenfassung
Die Art. 5 und 6 des gegenständlichen Protokolls sind bei den Überlegungen zur Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens gedanklich berücksichtigt worden.
Auszug aus dem Bescheid:
[...] Der Hauptanteil der touristischen Nutzung beschränkt sich in dieser Gegend auf die Bereiche Jagd, Fischerei, Bergwandern, und Skilanglaufen. Gerade im Sinne einer Diversifizierung des Angebots im Leutaschtal erscheint es der erkennenden Behörde vertretbar eine Einrichtung zur Abhaltung von Winterfahrtrainings zuzulassen, da gerade Besucher eines solchen Fahrsicherheitstrainingslagers alleine schon wegen ihres Sicherheitsdenkens den Ausgleich in der Natur und damit das übrige Angebot des *** als sinnvolle Ergänzung nutzen können.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Bescheid_2-572_6-2011-WN (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 13.01.2011
- Geschäftszahl
- US3B/2010/12-23
Zusammenfassung
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, angrenzende; Umweltschutzvorschriften; Widmung
Auszug aus dem Bescheid:
Zum Vorbringen der Peter Masser GmbH, die im vorliegenden Fall erfolgte Vorgangsweise bei der Widmung der Windenergieanlagenstandorte entspreche der ständigen Praxis bei sämtlichen Windenergiestandorten in Niederösterreich und dem Gesetz ist unter Hinweis auf die Ausführungen in Verbindung mit § 19 Abs. 6 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 entgegenzuhalten, dass sich aus der in anderen Verwaltungsverfahren gepflogenen Verwaltungspraxis kein Recht ableiten lässt, im vorliegenden Fall § 19 Abs. 6 leg. cit. nicht anzuwenden. Weitere Ausführungen, denen zufolge diese Vorgangsweise dem Gesetz entspreche, wurden nicht vorgebracht. Sämtliche von der Projetwerberin in der mündlichen Verhandlung getroffene Ausführungen über die Auslegung der Flächenwidmungsbestimmungen für Windkraftanlagen im NÖ Raumordnungsgesetz lassen sich aus dem entsprechenden Gesetzeswortlaut nicht herauslesen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aus dem den vorstehenden Ausführungen zu entnehmenden Gründen die Genehmigung der Windkraftanlagen nicht zu erteilen war und erübrigt es sich auf das weitere Berufungsvorbringen bzw. die weiteren Berufungen näher einzugehen. Die übrigen Berufungswerber bzw. -werberinnen werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.
Quellen
Referenz: Bescheid der erstinstanzlichen Behörde: RU4-U-157/079-2010
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,
- Bescheid_US3B_2010_12-23 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.08.2011
- Geschäftszahl
- 4-N-1592/39
Zusammenfassung
Beim gegenständlichen Vorhaben sind die Artikel 15 des Protokolles zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl.Nr. 230/2002 bzw. der Artikel 11 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege, BGBl. III Nr. 236/2002, zu berücksichtigen.
[...] ergibt sich [...], dass durch das projektsgegenständliche Vorhaben entgegen dem normierten Verbot im § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 der Lebensraum von Vögeln in einer Weise behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird.
Auszug aus dem Bescheid:
Die Verwirklichung der beantragten Projektsänderung führt sohin nach Ansicht der entscheidenden Behörde zu erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Vögeln, insbesondere der prioritäten überregionaler bzw. nationaler Bedeutung ist. Den Ausführungen des ornithologischen Amtssachverständigen, hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes von Vögeln, wurde im Kernbereich von Seiten des Projektsornithologen nicht widersprochen und wurde lediglich eine tendenzielle Abschwächung von Beeinträchtigungen moniert hätten, wie beispielsweise im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit sowie Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Abwendung erheblichen Schäden an Kultur- und Viehbeständen, Fischwässern und Gewässern, etc. wurden im Zuge des Verfahrens nicht vorgebracht.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 20.12.2011
- Geschäftszahl
- 4-N-1958/80
Zusammenfassung
[...] aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich zusammenfassend, dass alle Naturschutzinteressen durch die geplanten Vorhaben beeinträchtigt werden und hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes sogar starke Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
[...] Da ein Verschwinden der geschützten Arten jedoch nicht als wahrscheinlich gilt, wurde das Projekt bewilligt.
Auszug aus dem Bescheid:
Hinsichtlich des Vorbringens des Vertreters des Landesumweltanwaltes ist zu bemerken, dass - wie bereits vorher ausgeführt - die Rosengartenschlucht selbst als bedeutendes Merkmal des gegenständlich betroffenen geschützten Landschaftsteiles durch die geplanten Vorhaben nicht verändert wird. Der Schutzgebietscharakter wird erhalten, eine Abänderung ist nicht vorgesehen. Diesbezüglich wird daher auch den angesprochenen Vorgaben der Alpenkonvention - Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege entsprochen. Auch die Besucherstromlenkung im Schutzgebiet - auf bestehenden Wegen - wird nicht verändert. Im wesentlichen ist auch die Zurverfügungstellung des City Coaster, um von *** in das Stadtzentrum von *** zu gelangen, eine gezielte Besucherstromlenkung. Ein Widerspruch zu den angesprochenen Vorgaben der Alpenkonvention im Protokoll Tourismus scheint daher nicht gegeben. Insgesamt war daher das Vorbringen des Vertreters des Landesumweltanwaltes nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung im naturschutzrechtlichen Verfahren herbeizuführen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-N-1958_80 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.08.2004
- Geschäftszahl
- BHBL-II-6002-2003/0152
Zusammenfassung
Nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz handelt es sich beim geplanten Bauvorhaben nicht um eine Schipiste im klassischen Sinn, sondern um die Anlegung eines Schiweges (Schiroute). Der geplante Schiweg verläuft nur auf kurzen Abschnitten durch bautechnisch schwieriges Gelände. Auf diesen Abschnitten wird die Trasse des Schiweges auf die übliche Breite einer Forststraße reduziert.
Wie der Amtssachverständige für Geologie in seinem Gutachten ausgeführt hat, besteht im Zuge der Errichtung der Schiwegtrasse die Möglichkeit, sowohl die berg- als auch die talseitige Böschung zu stabilisieren. Weiters ist zu erwähnen, dass die Trasse des Schiweges für die Bewirtschaftung der angrenzenden Waldbestände, im geringeren Ausmaß auch zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, eine Erleichterung mit sich bringt. Betreffend die Benützung der Weganlage ist vorgesehen, nach den Bestimmungen des Forstgesetzes eine Genossenschaft zu bilden. Hinsichtlich der gegenseitigen Einräumung des Geh- und Fahrrechtes liegen bereits Zustimmungserklärungen vor.
Durch die baulichen Maßnahmen ist es möglich, negative Folgen auf die Stabilität des Geländes hintan zu halten. Nach den Verfahrensergebnissen ist eher davon auszugehen, dass durch die vorgesehenen technischen Verbauungen insgesamt eine stabilisierende Wirkung auf den linksseitigen Einhang des V*** Tobels zu erwarten ist. Weiters ist durch die forstliche Nutzbarkeit der Weganlage eine verbesserte Möglichkeit gegeben, den Schutzwald entsprechend zu bewirtschaften und damit auf Dauer zu erhalten. Ein Widerspruch zur Alpenkonvention erscheint daher nicht gegeben.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Telefon: +43 5552 6136 0
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 21.06.2007
- Geschäftszahl
- VIe-52.0102
Zusammenfassung
Der Art 2 Abs 2 des Protokolls Bodenschutz, BGBl III Nr 235/2002, der in diesem Sinne unmittelbar anwendbar ist, bestimmt, dass bei Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen ist. Aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens haben sich für die genehmigende Behörde jedoch keinerlei Anzeichen für eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung ergeben. Andere Bestimmungen der Durchführungsprotokolle beinhalten entweder direkte Verpflichtungen für den Gesetzgeber oder waren im gegenständlichen Anlagenverfahren nicht relevant. Die dazu vorgebrachten Einwände waren deshalb als unbegründet abzuweisen.
Ausstellendes Amt
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15 , 6900 Bregenz
Telefon: +43 55745110
E-Mail: land@vorarlberg.at
- Bescheid_VIe-52.0102 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 25.09.2019
- Geschäftszahl
- W155 2120205-1/126E
Zusammenfassung
Schon nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich Protokoll "Bodenschutz" sowie dessen Zielsetzung im Hinblick auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden gebietet, nicht bloß auf die technische Beherrschbarkeit von tatsächlichen, wahrscheinlichen bzw. für möglichen gehaltenen Bodenbewegungen bei Beurteilung der Labilität des Bodens abzustellen. Eine Genehmigungsfähigkeit von Baumaßnahmen zur Errichtung einer Piste in einem instabilen, von Hangbewegungen betroffenen Gebiet, kann - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht allein dadurch erreicht werden, dass durch technische Maßnahmen und zusätzliche Auflagen eine hinreichende Stabilisierung (zumindest vorübergehend) gewährleistet werden kann. Andernfalls bestünden kaum bis keine labile Gebiete gemäß leg. cit., weil aufgrund der fortgeschrittenen Technik (nahezu) jeder sonst als Piste in Frage kommender Boden technisch stabilisiert werden kann.
Ausstellendes Amt
Bundesverwaltungsgericht
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Telefon: 01/60 149-0
E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 23.02.2006
- Geschäftszahl
- 2005/04/0044
- Rechtssatz
- Art. 9 Abs. 1 des Protokolls "Bodenschutz", BGBl. III Nr. 235/2002, normiert keine ausnahmslose Erhaltungspflicht für Moore. Daher steht § 24 Slbg NatSchG, der in ganz bestimmten Ausnahmefällen einen Eingriff in Moore zulässt, zu Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch (nähere Begründung im E).
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2005040044_20060224X15/JWR_2005040044_20060224X15.html
Besprechung in: RdU 05/2007, S 158 bis 166
Ausstellendes Amt
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 1, 1010 Wien
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- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 23.02.2006
- Geschäftszahl
- 2005/04/0044
- Rechtssatz
- In Zusammenschau mit Art. 9 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege", BGBl. III Nr. 236/2002, der öffentliche und private Vorhaben mit unvermeidbaren erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, wird deutlich, dass die an die Vertragsstaaten gerichteten Gebote des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 13 Abs. 1 des zitierten Protokolls, "alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung ... besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope" zu ergreifen und "für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten", kein absolutes Gebot normieren, alle natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturelemente und Biotope ausnahmslos zu erhalten.
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2005040044_20060224X14/JWR_2005040044_20060224X14.html
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