- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 23.02.2006
- Geschäftszahl
- 2005/04/0044
- Rechtssatz
- Unter den in Art. 12 des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl. III Nr. 232/2002, genannten "wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen" sind - wie aus den Aufzählungen in Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 des zitierten Protokolls deutlich wird - nicht Genehmigungen für konkrete Anlagen zu verstehen, sondern generelle finanz- und wirtschaftspolitische Entscheidungen wie z. B. die Einrichtung von Förderungsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwischen Gebietskörperschaften
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2005040044_20060224X13/JWR_2005040044_20060224X13.html
Ausstellendes Amt
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 531 11-0
E-Mail: office@vwgh.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 31.03.2009
- Geschäftszahl
- U-13.866/73
Zusammenfassung
In einem Abwägungsprozess ist davon auszugehen, dass zwar ein grundsätzliches langfristige öffentliches Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen besteht, jedoch auch mit schweren und langfristigen Beeintrachtigungen der Interessen des Naturschutzes zu rechnen ist. Im Sinne des Artikels 7 des Protokolls Energie kann festgestellt werden, dass für die geplante Wasserkraftanlage "S***" in der gegenständlichen Projektierung kein langfristiges öffentliches Interesse vorliegt.
Demnach sind grundsätzlich soweit als möglich sowohl bei neuen als auch schon bei bestehenden Wasserkraftanlage die ökologische Funktionsfähiqkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewahrleistung der Durchgangigkeit für die Fauna sicher zu stellen. Durch den bedingten Wasserentzug und den damit verbundenen Verlust der Natürlichkeit des S*** wird dem im gegenständlichen Fall nicht entsprochen.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-13.866_73 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 11.01.2006
- Geschäftszahl
- N10-79-2004
Zusammenfassung
Die Errichtung der Forst(aufschließungs)straße ist eine zum Schutz des Waldes erforderliche Erschließungsmaßnahme gemäß Artikel 9 Bergwaldprotokoll, welche den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen hat.
Auszug aus dem Bescheid:
Nach Ansicht der erkennenden Behörde (sowie wie dies aus den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen entnommen werden kann) handelt es sich beim ggst. Projekt um eine derartige - zum Schutz des Waldes erforderliche - Erschließungsmaßnahme, wobei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes - bei der Planung und bei Berücksichtigung sowie Einhaltung der im Naturschutzbescheid vorgeschriebenen bzw. im Forstrechtsverfahren vorgeschlagenen und vorzuschreibenden Auflagen auch bei der Ausführung - Rechnung getragen wurde bzw. wird.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Gmunden
Esplanade 10, 4810 Gmunden
Telefon: +43 7612 792-0
E-Mail: bh-gm.post@ooe.gv.at
- Bescheid_N10-79-2004 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 18.12.2008
- Geschäftszahl
- BHBL-II-3002-2007/0197
Zusammenfassung
I. "Der Begriff des "labilen Gebietes" im Artikel 14 Abs 1 des Bodenschutzprotokolls ist dahingehend zu verstehen, dass dabei die grundlegende Stabilität des Gebietes, in dem die projektierten Maßnahmen umgesetzt werden, herangezogen wird. Demgegenüber hätte das Abstellen auf oberflächliche und kleinräumige Instabilitäten zur Folge, dass keine Schipistenbauten möglich wären, da - zumindest während der Bauführung - derartige Erscheinungen immer auftreten, beispielsweise in Form von steilen Böschungen, die für sich genommen nicht stabil sind."
II. Eine temporäre Bodeninstabilität während der Bauarbeiten zieht an sich kein Verbot der Baumaßnahme nach Artikel 14 BodP nach sich.
III. Wenn nach Abschluss der Baumaßnahmen die Hangstabilität durch getroffene Sicherungsmaßnahmen gewährleistet wird, steht Artikel 14 BodP einer Bewilligung nicht entgegen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Telefon: +43 5552 6136 0
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 30.08.2009
- Geschäftszahl
- 3-10611/NA/4-2009
Zusammenfassung
Die Versagung erfolgte, neben dem Mangel eines öffentlichen Interesses, auch unter Hinweis auf Art. 15 Tourismusprotokoll und der dazu bisher ergangenen Entscheidung der Landesregierung Tirol zu vergleichbaren Rennen (Schidoo-Rennen in W*** und G***).
Auszug aus dem Bescheid:
Der Sachverständige für Naturkunde sieht die Durchführung derartiger Kartrennen sehr skeptisch.
Hinsichtlich vergleichbarer Rennen (Schidoo-Rennen in *** und ***) hat die Landesregierung festgehalten, dass sie in deren Durchführung grundsätzlich kein öffentliches Interesse erblicke und solche Projekte künftig keine Genehmigung mehr erlangen könnten. Hingewiesen wurde auf die seit 18.12.2002 in Geltung stehenden Protokolle zur Alpenkonvention, die Teil des österreichischen 'Rechtsbestandes sind. Gemäß Artikel 15 Abs, 1 des Protokolls Tourismus verpflichten sich die Vertragsparteien, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der Sportausübung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Gemäß Artikel 15 Abs. 2 dieses Protokolls verpflichten sich die Parteien, die Ausübung motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen. Im Hinblick auf diese Rechtslage hatte bereits die Bezirkshauptmannschaft die Genehmigung für die erwähnten Schidoo-Rennen versagt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 10.11.2005
- Geschäftszahl
- 4a-427/24
Zusammenfassung
Wenn die geplante Schigebietserweiterung nicht in einem labilen Gebiet liegt, so ist die Erteilung für die Errichtung einer Schipiste möglich. Allerdings haben die Vertragsparteien zur Begrenzung des Bodenverbrauchs und für einen flächensparenden und bodenschonenden Schipistenvergrößerungsbau zu sorgen, was durch Bestimmungen in den Nebenbestimmungen zu erfolgen hat.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Landeck
Innstraße 5, 6500 Landeck
Telefon: +43 5442 69960
E-Mail: bh.landeck@tirol.gv
- Bescheid_4a-427_24 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 15.04.2009
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-15.028/35
Zusammenfassung
A) Gemäß Art 9 Abs. 2 des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege sind nach Maßgabe des nationalen Rechts unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.
B) Das geplante Vorhaben wird im Sinne der Alpenkonvention, Protokoll Bodenschutz, keine negativen Einwirkungen auf das Schutzgut Boden haben. Das heißt, dass bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb der Anlage keine dadurch entstehenden Erosionen zu erwarten sind.
C) Gemäß Art 14 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. I Nr. 230/2002, können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben.
Hierzu ist festzuhalten, dass allein schon die in Vorlage gebrachten Projektunterlagen hinlänglich zu verdeutlichen vermögen, dass in dem u.a. zur naturschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Projekt zweifellos auf die vor Ort vorherrschenden hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen Bedacht genommen worden ist.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.06.2006
- Geschäftszahl
- 5Vk-892/11-06
Zusammenfassung
"Verwiesen wird auch auf die Alpenkonvention Artikel 9 Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege. Im Falle der Durchführung der Grabenräumung wird zum Beispiel ein Monitoring empfohlen"
Auszug aus dem Bescheid:
Im Rahmen der Verhandlung konnte nicht geklärt werden, welche Auswirkungen die geplante Räumung des Entwässerungsgrabens auf die angrenzenden Feuchtwiesen des 2005 ausgewiesenen Schutzgebietes haben wird. In diesen Zusammenhang wird auf die Biotopkartierung von 1992/93 verwiesen. In dieser sind der Entwässerungsgraben und die *** ausführlich beschrieben. Der Graben, der die *** entwässert, bedeutet besonders seit der neuesten Eintiefung vor einigen Jahren eine Gefahr für diesen Biotopkomplex. Es wird als sinnvoll erachtet, dass langfristig gesehen eine Lösung für diesen Bereich gefunden wird. Diese soll sowohl die Zielsetzungen des Naturschutzgebietes, als auch die Bedürfnisse der Landwirtschaft berücksichtigen. Verwiesen wird auch auf die Alpenkonvention Artikel 9 Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege. Im Falle der Durchführung
der Grabenräumung wird zum Beispiel ein Monitoring empfohlen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Bozner Platz 1, 6330 Kufstein
Telefon: +43 5372 606 0
E-Mail: bh.kufstein@tirol.gv.at
- Bescheid_5Vk-892_11-06 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 17.10.2005
- Geschäftszahl
- 4-8180/9
Zusammenfassung
Das Gericht hält sich an die Meinung des geologischen Sachverständigen, dass es sich nicht um ein labiles Gebiet im Sinne des Art. 14 BodP handelt. Bei Einhaltung der geologischen Nebenbestimmungen steht Art. 14 BodP daher dem Projekt nicht entgegen. Art. 14 BodP ist bei der landesrechtlichen Bewilligung eines derartigen Projekts jedoch jedenfalls zu berücksichtigen (Nebenbestimmungen!).
Auszug aus dem Bescheid:
Für die Bezirkshauptmannschaft Landeck ergibt sich somit, dass Artikel 14 Abs. 1 des Bodenschutzprotokolls den gegenständlichen Pistenverbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen bei Einhaltung der vorgeschriebenen geologischen Auflagen nicht entgegensteht.
Insgesamt gesehen werden somit die öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben von der Bezirkshauptmannschaft Landeck höher bewertet als die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes und war die naturschutzrechliche Bewilligung somit gemäß § 29 Abs. 1 lit. bund Abs. 2 Iit. a Ziffer 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unter Berücksichtigung des Artikels 14 Ziffer 1 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention zu erteilen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Landeck
Innstraße 5, 6500 Landeck
Telefon: +43 5442 69960
E-Mail: bh.landeck@tirol.gv
- Bescheid_4-8180_9 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 14.05.2008
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-5047/31
Zusammenfassung
Da die Querung der in die artenreiche Nasswiese eingestreuten kleinräumigen Feuchtflächen vom naturkundlichen Amtssachverständigen unter Darlegung der hierfür maßgebenden Gründe für unproblematisch befunden worden ist, diese nicht zum Zwecke der Entwässerung vorgenommen und auch keine entwässernde Wirkung nach sich ziehen wird, steht Art 9 Abs 2 der Errichtung einer Straße nicht im Wege.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_IIIa1-W-5047_31 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 11.09.2006
- Geschäftszahl
- U-13.933/24
Zusammenfassung
"In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Bestimmung des Art. 7 des Protokolls "Energie", BGBl. III Nr. 237/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 110/2005, hinzuweisen, wonach grundsätzlich soweit als möglich, sowohl bei neuen als auch bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen ist.
Auf Grund des oben angeführten Abwägungsprozesses konnte die Bewilligung nach Ansicht der entscheidenden Behörde daher erteilt werden."
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-13.933_24 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 02.01.2005
- Geschäftszahl
- 3-8331/NA/3-2004
Zusammenfassung
Die Behörde ist der Ansicht, dass Ar. 11 NatP der Bewilligung zur Errichtung eines Forstweges in einem Landschaftsschutzgebiet nicht entgegensteht, wenn es nur zu geringen Beeinträchtigungen des Naturschutzes kommt und wenn dem Naturschutz zudem in den Nebenbestimmungen Rechnung getragen wird. Im Zuge einer Interessensabwägung ist laut Behörde sodann die Erteilung einer Bewilligung möglich.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 07.09.2006
- Geschäftszahl
- 4-U-1247/34
Zusammenfassung
Wenn der Waldboden im Rahmen des Deponiebetriebes lediglich vorübergehend in Anspruch genommen wird und sich durch die Entnahme der Gesteinsblöcke die Bodenqulität verbessert und schließlich eine Wiederbewaldung durchgeführt wird, so steht Art. 6 BWaldP der Bewilligung des Projektes nicht entgegen.
Auszug aus dem Bescheid:
Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ergibt sich jedoch, dass gegenständlich betroffener Waldbestand hauptsächlich als Standortschutzwald anzusprechen ist, wobei sich die Schwierigkeit der Wiederbewaldung aus dem grobblockigen Untergrund ergibt. Der Waldboden wird lediglich vorübergehend in Anspruch genommen. Durch die vorherige Entnahme der Gesteinsblöcke im Zusammenhang mit dem bewilligten Gewinnungsbetriebsplan ist außerdem davon auszugehen, dass sich die Bodenqualität verbessern wird, wozu jeweils nach Abschluss der Abbautätigkeit phasenweise im Rahmen des Deponiebetriebes Bodenaushubmaterial eingebracht und anschließend eine Wiederbewaldung durchgeführt wird. Schlussendlich wird daher der Wald in gegenständlichem Bereich jedenfalls erhalten und außerdem die Bodenqualität verbessert
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-U-1247/34 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 14.02.2006
- Geschäftszahl
- 3-8757/FO/8-2006
Zusammenfassung
A) Aus der Präambel des BodP sowie aus Art.1 BodP kann sich ergeben, dass die Errichtung eines Weges in einem stark erosionsgefährdeten Gebiet nicht zulässig ist.
B) Bei der Errichtung eines Weges in einem Gebiet in dem geschützte Tiere (in concreto: Alpenschneehuhn und Auerhuhn) leben, steht nach Ansicht des Naturschutzbeauftragten in Widerspruch zu Art. 14 NatP. Die Behörde setzte daher Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der bedrohten Tierarten in den Nebenbestimmungen der Bewilligung zum Bau des Weges.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 28.08.2007
- Geschäftszahl
- 4-N-1795/2
Zusammenfassung
Beim Pistenbau sind das BodP und das TourP der Alpenkonvention, insbesondere deren jeweilige Art. 14, zu beachten.
Auszug aus dem Bescheid:
Ein weiteres Entscheidungskriterium für die in der Interessensabwägung war die Lage des Projektgebietes innerhalb der von der Landesregierung ausgewiesenen Schigebietsgrenzen. Innerhalb dieser Grenzen sollte ein Ausbau in qualitativer Hinsicht unter einer strengen Sichtweise des "wie" möglich sein. Zudem spiegelt die Aufnahme des Projektraumes in die Schigebietsgrenzen des Schigebietsprogrammes des Landes ein gewisses öffentliches Interesse wieder. Auch bietet sich die intensivere Nutzung, dieses an sich bereits seilbahntechnisch und schipistenmäßig erschlossenen Gebietes, d.h. Nutzungsmöglichkeit auch für den etwas schwächeren Schifahrer, geradezu an.
Zudem ist nach Ansicht der entscheidenden Behörde das gegenständliche Pistenprojekt problemlos mit den bereits im Nahbereich befindlichen touristischen Infrastrukturen (Liftanlagen, Beschneiungsanlage, Pisten, Wege) in Verbindung zu bringen, sodass bei entsprechend schonender Bauweise dieses nicht als besonders störendes Element in der Landschaft in Erscheinung treten wird.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-N-1795_2 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 29.04.2007
- Geschäftszahl
- U-13.971/19
Zusammenfassung
Auszug aus dem Bescheid:
Aufgrund der grenzwertigen Wirtschaftlichkeit, des Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie, des tatsächlich untergeordneten Strebens nach einer katastrophensicheren Stromversorgung sowie aufgrund des zitierten Protokolls "Energie" (Artikel 7) ist davon auszugehen, dass für das geplante Kraftwerk V*** kein langfristiges öffentliches Interesse vorliegt.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-13.071_19 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 21.11.2005
- Geschäftszahl
- III-43342/23
Zusammenfassung
A) Wird durch die Rodung die natürliche Abflusssituation nur geringfügig geändert, so muss bei geologisch unproblematischen Geländen nicht mit einer Verschlechterung der Ist-Situation bezüglich der Hangstabilität gerechnet werden; es handet sich demnach in einem solchen Fall nicht um ein "Labiles Gebiet" im Sinne des Art. 14 BodP.
B) Wenn die zu rodende Waldfläche in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 311 eingetragen ist, so besitzt der gegenständliche Waldbereich Schutzfunktion und Art 14 BodP ist heranzuziehen.
Wenn durch die geplanten Pistenkorrekturen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Forstkultur bzw. angrenzende Waldbestände zu erwarten sind und öffentliche Interessen vorliegen, welche überwiegend für die Erteilung der Bewilligung der Rodung sprechen, so kann diese erteilt werden.
Um jedoch den Forderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, in concreto: Stammzahlreduktion (Läuterung).
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-43342_23 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 23.05.2005
- Geschäftszahl
- 3-4866/NA/19-2005
Zusammenfassung
Da an Kartrennen (wie auch an Schidoorennen) grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht, können solche Rennen unter Berücksichtigung der sich aus Art. 15 Abs. 1 und 2 des TourP ergebenden Rechtslage in Zukunft keine Genehmigung mehr erlangen.
Auszug aus dem Bescheid:
Anders verhält es sich mit den geplanten Kartrennen, die auch der Sachverständige deutlich skeptischer sieht. Hinsichtlich vergleichbarer Rennen (Schidoo-Rennen in *** und *** ) hat die Landesregierung festgehalten, dass sie in deren Durchführung grundsätzlich kein öffentliches Interesse erblicke und solche Projekte künftig keine Genehmigung mehr erlangen könnten. Hingewiesen wurde auf die seit 18.12.2002 in Geltung stehenden Protokolle zur Alpenkonvention, die Teii des österreichischen Rechtsbestandes sind. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Protokolls Tourismus verpflichten sich die Vertragsparteien, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der Sportausübung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Gemäß Artikel 15 Abs. 2 dieses Protokolles verpflichten sich die Parteien, die Ausübung motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen. Im Hinblick auf diese Rechtslage hatte bereits die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Genehmigung für die erwähnten Schidoo-Rennen versagt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Bescheid_4866_NA_19-2005 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 04.10.2007
- Geschäftszahl
- U-13.963/86
Zusammenfassung
Durch die Vorschreibungen in den Nebenbestimmungen ist Art. 14 des TouP sowie Art. 13 VerkP beim Seilbahnbau Rechnung zu tragen.
Auszug aus dem Bescheid:
Nach einem Abwägungsprozess ist für die Entscheidung der Behörde davon auszugehen, dass das Vorliegen eines (langfristigen) öffentlichen Interesses für das gegenständliche Vorhaben zu bejahen ist, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt. Demgegenüber stehen massive bis geringfügige Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen, die durch die Vorschreibung der Nebenbestimmungen herab gemindert werden können. Bei Abwägung der Naturschutzinteressen gegenüber dem (langfristigen) öffentlichen Interesse kommt die Behörde aufgrund der Tatsache, dass die zweite Zubringerbahn zur Entflechtung des Schigebiets und der darin viel fahrenden Menschen führen wird, was wiederum die Unfallgefahr deutlich verringern wird, zur Abwägung, dass die öffentlichen Interessen überwiegen
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-13-963_86 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 20.11.2005
- Geschäftszahl
- III-43301/20
Zusammenfassung
"Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Rodungsfläche in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 311 im Verbreiterungsbereich der Schiabfahrt sowie in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 211 eingetragen ist. Somit besitzt der gegenständliche Waldbereich Schutzfunktion, sodass im vorliegenden Falls die zitierte Bestimmung des "Bodenschutzprotokolls" zur Alpenkonvention anzuwenden war. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Interessensabwägung hat nunmehr ergeben, dass durch die geplanten Pistenkorrekturen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Forstkultur bzw. angrenzende Waldbestände zu erwarten sind und öffentliche Interessen vorliegen, welche überwiegend für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung sprechen.
Um jedoch den Forderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden, wurden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Ersatzaufforstung vorgesehen."
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-43301_20 (PDF)