- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 22.08.2008
- Geschäftszahl
- U-12.534/45
Zusammenfassung
Art 7 Energieprotokoll, wonach grundsätzlich sowohl bei neuen als auch soweit als möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen ist, ist bei der Interessenabwägung der Behörde miteinzubeziehen. Diesen Maßnahmen wird insbesondere durch die Art der Planung einer Fischtreppe sowie Mindestwassermengen entsprochen. |
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-12_534_45 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 11.12.2006
- Geschäftszahl
- 4u-8578/9
Zusammenfassung
Bei Vorhaben, die über das bestehende Tagesangebot herausgehen und die in die Ruhephase, die sich auch in solchen Tourismusgebieten notwendiger Weise entwickeln sollte, hineinreichen, ist Artikel 6 Abs. 3 des Protokolls Tourismus jedenfalls im Rahmen der Auslegung heranzuziehen. |
Auszug aus dem Bescheid:
Damit und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Angebotsplatte kann davon ausgegangen werden, dass derzeit von einem Vorherrschen vor allem während der Tageszeiten von intensiven Tourismusformen, allen voran der Schitourismus, ausgegangen werden muss.
Bei Vorhaben, die Ober das bestehende Tagesangebot herausgehen und die in die Ruhephase, die sich auch in solchen Tourismusgebieten notwendiger Weise entwickeln sollte, hineinreichen, ist Artikel 6 Abs. 3 des Protokolls Tourismus jedenfalls im Rahmen der Auslegung zu beachtend heranzuziehen.
Bei dieser Betrachtung kommt die Behörde zum Schluss, dass das Gebiet in dem der Tourismusort liegt, durch das Angebot eines Skidooguiding in den Abendzeiten, einen weiteren Schritt zu einer intensiven Tourismusform hin setzt, der das Ungleichgewicht zu extensiven Tourismusformen hin noch verstärkt.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Bescheid_4U-8578-9 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 28.04.2005
- Geschäftszahl
- U-13.815/1
Zusammenfassung
Art 15 Abs 2 TourP ist unter Berücksichtigung der Art 1 und Art 3 dieses Protokolls in die Interessenabwägung des § 29 TNSchG 2005 miteinzubeziehen. |
Auszug aus dem Berufungserkenntnis:
Im Erlass der Abteilung Umweltschutz vom 11.10.1996, ZI. U-1/330, wird dazu festgestellt, dass Wettbewerbe mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, vom Verbot des § 51it. a des damals in Geltung stehenden Tiroler Naturschutzgesetz 1991 (WV), BGBI. 29/1991, nicht erfasst sind, wenn eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 lil. f ieg. cit. vorliegt. Letztere Regelung sah vor, dass die dauernde Bereitstellung von Grundflächen zur Ausübung des Motorsports der allgemeinen Bewilligungspflicht nach dem TNSchG unterliegt. Demgegenüber normiert der § 6 lit. g des derzeit in Geltung stehenden TNSchG 2005, dass "die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports" einer Bewilligung nach dem TNSchG bedarf (vgl. dazu die obigen Ausführungen). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Iit. g TNSchG wird angeführt, dass damit eine "praktikablere" Regelung geschaffen werden soll. Praktisch bedeutet dies eine Anpassung der Rechtslage an den oben zitierten Erlass. Zudem steht im Bezirk (anders als in den anderen Bezirken) kein geeignetes im Sinne der Art. 15 Abs. 2 Protokoll "Tourismus" genehmigtes Gelände für solche Veranstaltungen zur Verfügung.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 03.11.2004
- Geschäftszahl
- U-30.057/11
Zusammenfassung
Das Schutzgut "Naturhaushalt" iSd TNSchg 1997 erfährt hinsichtlich des Bodens durch die Bestimmungen des BodP eine Konkretisierung und ist im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. |
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 09.07.2003
- Geschäftszahl
- III-39443/30
Zusammenfassung
Ist die Waldfläche im Waldentwicklungsplan (Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte) in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 312 eingetragen, so besitzt dieser Wald Schutzfunktion und kommt Art 14 Abs 1 BodP zur Anwendung. Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Waldpflege im Nahbereich der Schipiste entsprechen den Anforderungen dieser Alpenkonventionsbestimmung. Wird bei projekts - und bescheidgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen das Fortschreiten der natürlich auftretenden Erosion im Projektgebiet nicht vermehrt, so handelt es sich nicht um ein "labiles Gebiet" iSd Art 14 Abs 1 BodP. |
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-39443_30 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 14.07.2003
- Geschäftszahl
- III-39442/30
Zusammenfassung
Ist die Waldfläche im Waldentwicklungsplan (Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte)in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 112 eingetragen, besitzt der gegenständliche Waldbereich lediglich geringe Schutzfunktion und bildet die Erholungsfunktion mit mittlerer Wertigkeit die Leitfunktion, so liegt kein Schutzwald im Sinne des Art 14 Abs 1 BodP vor. Wird bei projekts - und bescheidgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen das Fortschreiten der natürlichen auftretenden Erosion im Projektgebiet nicht vermehrt, so handelt es sich nicht um ein "labiles Gebiet" iSd Art 14 Abs 1 BodP. |
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 14.07.2003
- Geschäftszahl
- U-11.678/92
Zusammenfassung
Im vorliegenden Verfahren ist die Naturschutzbehörde der Meinung, durch Art und Umfang der in den Nebenbestimmungen berücksichtigten sachverständlichen Stellungnahmen eine besonders deutliche und nachhaltige Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Alpenkonvention und ihrer Protokolle erreichen zu können. |
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-11_678_92 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 12.06.2005
- Geschäftszahl
- U-13.721/75
Zusammenfassung
Art 1, Art 2, Art 7 Abs 2 lit b und Art 13 VerkP sind in die Interessenabwägung des TNSchG 2005 miteinzubeziehen. |
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U_13_721_75 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 23.01.2006
- Geschäftszahl
- 2-WR1.306/39-2004, 2-NR1.192/2004
Zusammenfassung
Sowohl Art 9 Abs 1 und 2 BodP als auch Art 13 Abs 1 NatP sind in die Interessenabwägung des TNSchG 2005 miteinzubeziehen. Die Republik Österreich ist als Vertragspartei der Alpenkonvention eine Verpflichtung zum Schutz dieser Flächen eingegangen und hat diese Verpflichtung durch die Ratifizierung der entsprechenden Protokolle in unmittelbaren gesetzlichen Status umgesetzt. Diese Konventionsbestimmungen sind ein weiteres Indiz für die Wichtigkeit und Bedeutung des Schutzes solcher Flächen. |
Auszug aus dem Bescheid:
Aus all diesen Bestimmungen geht für die erkennende Behörde nachvollziehbar und eindeutig hervor, dass es sich bei den berührten Flächen um ganz spezielle schützenswerte Bereiche von internationaler Bedeutung handelt und die entsprechenden Behörden sogar eine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz solcher Flächen trifft.
Die Behörde hat ausgehend von diesem Stand des Verfahrens nunmehr primär zu prüfen, ob allenfalls ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung gegeben ist bzw. ein entsprechender begründeter Ausnahmefall im Sinne der Alpenkonvention für die Beanspruchung solcher Feuchtgebietsflächen und Moore besteht.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 06.01.2005
- Geschäftszahl
- 3-7424/NA/17-2005
Zusammenfassung
Art 15 TourP ist bei Interessenabwägungen im Rahmen des TNSchG 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 2004/50, zu berücksichtigen.
Auszug aus dem Bescheid:
Daraus ergibt sich nun die folgende Interessensabwägung, in der besonders auf zwei Umstände bedacht genommen werden muss:
Zum Ersten ist das für den 13. und 14. Februar 2004 geplante Projekt eine ähnliche Veranstaltung wie das im Jänner veranstaltete "Skidoo-Rennen". Ein Vergleich mit dem gegenständlichen Projekt ist sehr wohl zu ziehen, es handelt sich bei beiden Veranstaltungen um ein sportliches Event, eine Differenzierung der Erfahrenheit der Teilnehmer erscheint nicht zweckmäßig. Die von Herrn *** durchgeführte und von der Bezirkshauptmannschaft K*** genehmigte Veranstaltung IS somit mit der gegenständlichen vergleichbar.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 18.01.2005
- Geschäftszahl
- U-13.797/5
Zusammenfassung
Art 15 TourP ist in die Interessenabwägung des TNSchG 1997 miteinzubeziehen. Die Tiroler Landesregierung erblickt in der Durchführung von "Skidoo-Rennen" grundsätzlich kein öffentliches Interesse.
Auszug aus dem Berufungserkenntnis:
Seit 18.12.2002 sind die Protokolle zur Alpenkonvention Teil des österreichischen Rechtsbestandes und somit zu berücksichtigen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Protokolls Tourismus, BGBl. III. 2002/230, verpflichten sich die Vertragsparteien, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der Sportausübung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Gemäß Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls verpflichten sich die Parteien, die Ausübung motorisierter Sportarten soweit gehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Erkentnis_U_13.797/5 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 22.01.2004
- Geschäftszahl
- U-13.687/2
Zusammenfassung
Art 6 Abs 3 TourP ist in die Interessenabwägung des TNSchG 1997 miteinzubeziehen.
Auszug aus dem Berufungserkenntnis:
Nach Ansicht der Behörde II. Instanz besteht kein dringendes öffentliches Interesse an dieser Veranstaltung, zumal in dieser Gegend auch eigene Trainingsgelände für den Zweck eines Fahrsicherheitstrainings zur Verfügen stehen. Die Naturschutzinteressen überwiegen in diesem Verfahren, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Alpenkonvention und deren Protokoll "Tourismus" (insbesondere Art. 6 Abs 3).
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Erkenntnis_U_13.687/2 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.01.2004
- Geschäftszahl
- U-5121/276
Zusammenfassung
Die Behörde ist der Ansicht, dass unter der Annahme Art 6 Abs 3 TourP sei unmittelbar anwendbar, Österreich ohnehin der Verpflichtung aus dieser Protokollbestimmung durch das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 und dessen Vollziehung entsprochen habe.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U5121/276 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 05.06.2003
- Geschäftszahl
- U-13.578/18
Zusammenfassung
Ungeachtet einer möglichen direkten Anwendbarkeit des Art 6 Abs 3 TourP ist die Behörde verpflichtet, diese Konventionsbestimmung bei der Auslegung des TNSchG 1997 zu beachten und in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Auszug aus der rechtlichen Beurteilung:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des seit 18.12.2002 geltenden Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. III Nr. 230/2002, haben die Vertragsparteien darauf zu achten, dass in einem Gebiet mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird. Ohne im Einzelnen die Frage nach der direkten Anwendbarkeit zu erörtern, ist die Naturschutzbehörde im Naturschutzverfahren zu einer völkerrechtskonformen Auslegung verpflichtet (vgl. Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Werner Schröder, Die Umsetzung der Alpenkonvention aus Sicht des Völkerrechts, des Österreichischen Rechts und des Europarechts, S. 10). Das Schigebiet Ischgl-Idalpe zählt zu den hochwertigsten und bestfrequentierten Schigroßräumen in Tirol sowie Österreich (vgl. Kapitel 2.3). Bei Vorhaben, die über den bestehenden Schigroßraum hinausgehen und unberührte Bereiche betreffen, ist daher die genannten Norm jedenfalls im Rahmen der Auslegung zu beachten und heranzuziehen.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Erkenntnis_U_13.578/18 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 22.06.2003
- Geschäftszahl
- U-7954/26
Zusammenfassung
Ungeachtet einer möglichen direkten Anwendbarkeit des Art 14 BodP ist die Behörde jedenfalls verpflichtet, das TNschG 1997 im Lichte der Alpenkonvention auszulegen und die Konventionsbestimmungen bei Interessenabwägungen einfließen zu lassen. Bei täglich zu erwartenden Steinschlägen liegt eine Schipiste in einem labilen Gebiet und Art 14 BodP ist in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. |
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U_7954/26 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 14.03.2004
- Geschäftszahl
- U-13.698/2
- Leitsatz
- Die Absätze 1 und 3 des Artikel 6 TourP sind in die Interessenabwägung des § 27 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 einzubeziehen.
Zusammenfassung
Die Naturschutzbehörde hat eine Interessenabwägung im Sinne des § 27 Abs 1 lit. b TNSchG 1997 durchzuführen. Es sind dabei die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen mit der Verwirklichung dieses Vorhabens verbundenen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen und abzuwägen.
Die mit der Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Ice-Kart-bahn verbundenen Beeinträchtigungen sind insbesondere im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen auf Grund des Tourismusprotokolls jedenfalls als nicht geringfügig einzustufen.
Dem gegenüber blickt die Behörde in der Verwirklichung des beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der eben angeführten touristischen Kenndaten für die Gemeinde kein öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Ice-Kart-Bahn.
Der Bewilligungstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. b TNSchG 1997 ist ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 27 Abs. 6 TNSchG 1997 ist daher die beantragte Bewilligung zu versagen.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Erkenntnis_U_13.689/2 (PDF)
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Rechtssätze
- Datum
- 23.06.2010
- Geschäftszahl
- V78/09
- Leitsatz
- keine Anwendbarkeit des Verkehrsprotokolls zur Alpenkonvention und der SUP-Richtlinie auf bereits beschlossene bzw fortgeschrittene Projekte
Zusammenfassung
Entsprechend dem Wortlaut des Art8 Abs2 Verkehrsprotokoll ist jedenfalls anzunehmen, dass es für die Ausnahme eines Straßenbauvorhabens von der Anwendung des Verkehrsprotokolls ausreicht, dass die Durchführung eines solchen in der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Vertragsstaates gesetzlich verankert ist. Die Anführung von Straßenbauvorhaben in jenen Erklärungen und Verzeichnissen, welche die Vertragsstaaten anlässlich des Vertragsabschlusses abgegeben haben, ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei diesen Urkunden nicht um Vertragsbestandteile handelt, vielmehr stellen sie Erklärungen dar, die lediglich die politischen Voraussetzungen für die Annahme des Verkehrsprotokolls im Rahmen der Ministerkonferenz bildeten (so auch die Erläuterungen zur Genehmigung des Staatsvertrages, RV 1095 BlgNR 21. GP, 38). Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis des Art8 Abs2 Verkehrsprotokoll, dass das betreffende Vorhaben beschlossen oder der Bedarf dafür gesetzlich festgestellt wurde, dadurch erfüllt, dass die Errichtung der S 36 Murtal Schnellstraße zum Zeitpunkt der Annahme des Verkehrsprotokolls im Verzeichnis 2 zum BStG 1971 und damit gesetzlich vorgesehen war. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, auf der Grundlage eines von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegten Entwurfs eine Verordnung zur Trassenfestlegung zu erlassen, ohne dass jenem diesbezüglich (Handlungs-)Ermessen eingeräumt ist (VfSlg 11755/1988, 12084/1989, 16567/2002).
- Rechtssatz_V78/09_VfGH (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Zusammenfassung
AUSZUG Kapitel I: Einführung - Seitdem die Europäische Union (Union) das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention unterzeichnet hat, sind mittlerweile einige Jahre vergangen. Der Geltungsbereich des Verkehrsprotokolls erstreckt sich über den gesamten Alpenbogen, darunter weite Teile des Staatsgebiets von Österreich, aber auch von Deutschland, Frankreich, Italien und Slowenien sowie das gesamte Gebiet von Liechtenstein. Es soll nach Art 2 Abs 2 lit j AK insbesondere dazu beitragen, Belastungen im inneralpinen und alpenquerenden Verkehr auf ein Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene. Bislang hat das Verkehrsprotokoll im Unionsrecht allerdings keine besondere Rolle gespielt. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welches unionsrechtliche Potential im Verkehrsprotokoll steckt und welche Möglichkeiten bestehen, dieses Potential weitgehend zu entfalten.
Quellen
Schroeder, W (2019): Das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention - Anwendung und Durchsetzung im Recht der Europäischen Union. In: Essel, Josef/ Schmid, Sebastian (Hrsg.): Das Protokoll "Verkehr" der Alpenkonvention. Wien, Verlag Österreich, Bd. 3, S. 17-31.