- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Schroeder, W. (2006): Die Alpenkonvention - Inhalt und Konsequenzen für das nationale Umweltrecht. In: Natur und Recht (= Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt) 28, H. 3, S. 133-139.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Schroeder, W. (2004): Die Umsetzung der Alpenkonvention aus der Sicht des Völkerrechts und des Europarechts. In: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): "Alpenkonvention konkret. Ziele und Umsetzung" (= Alpensignale 2) / ", La Convention alpine se concrétise - objectifs et mise en oeuvre" (= Signaux alpins 2) / "La Convenzione delle Alpi si concreta - obiettivi e attuazione" (= Segnali alpini 2) / "Alpska konvencija konkretno. Cilji in implementacija" (= Alpski signali 2); B, erlin, S. 5-9.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Schroeder, W. (2004): Die Alpenkonvention - Ein Abkommen über den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung eines der wichtigsten Ökosysteme Europas. In: Bayerische Verwaltungsblätter (Bay VBl.) (= Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwa, ltung) H. 6, S. 161-167.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Schmid, S. (2005): Alpenkonvention und Europarecht. Unveröff. Diss. aus Verwaltungsrecht und Europarecht zur Erlangung des akad. Grades Dr. iur. an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Innsbruck, 114 S
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Randl, H. u. H. Scheiring (2006): Alpenkonvention: Bergbau, Bergwald und Biotopschutz. In: RdU (Recht der Umwelt) H. 2, S. 9-17
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Loos, E. (2005): Naturschutzrecht in Salzburg. Kommentar - Teil I: Gesetzliche Grundlagen. Schriftenreihe des Landespressebüros, Salzburg Dokumentationen Nr. 115; Salzburg, 255 S.
(Alpenkonvention: Seiten 39, 96, 196 ff.)
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Hirn, W. (2005): Bedeutung der Alpenkonvention im Verwaltungsalltag einer Tiroler Behörde. Vortragsskript anlässlich der Fachtagung "Juristische Umsetzung der Alpenkonvention - Erfahrungen aus Bayern und Österreich" am 7. November 2005 in Sonthofen. In: h, ttp://www.cipra.de/cipra/sonthofen/index.html.
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Quellen
Glantschnig, G. (2004): Alpenkonvention - Umsetzung in Kärnten. In: Haßlacher, P. (Red.): Die Alpenkonvention - Markierungen für ihre Umsetzung (= Fachbeiträge des Oesterreichischen Alpenvereins - Serie: Alpine Raumordnung Nr. 24); Innsbruck, S. 23-24.
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 12.03.2003
- Geschäftszahl
- III-45787/48
Zusammenfassung
Ist bei fach- und projektmäßiger Ausführung und unter Einhaltung entsprechender Nebenbestimmungen davon auszugehen, dass keine vom Areal der geplanten Maßnahmen ausgehende Erosionen das umliegende Gelände betreffen können und wird durch die geplanten Maßnahmen die Ist-Situation der Hänge im Hinblick auf Hang(in)stabilität nicht nachhaltig verschlechtert, so liegt kein "labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 BodP vor.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-45787-48 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 12.03.2008
- Geschäftszahl
- U-14.155/41
Zusammenfassung
Ist bei fach- und projektgemäßer Ausführung und Einhaltung allfälliger Nebenbestimmungen davon auszugehen, dass keine vom Areal der geplanten Maßnahmen ausgehende Erosionen das umliegende Gelände betreffen können und wird durch die geplanten Maßnahmen die Ist-Situation der Hänge in Hinblick auf Hang(in)stabilität nicht nachhaltig verschlechtert, liegt kein "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 BodP vor.
Art 14 Z 1 Skipisten Abs 1 und 2 TourP kann durch Vorschreibung von naturkundefachlichen Vorschreibungen, Art 13 Abs 1 VerkP durch Prüfung der raumordnungsfachlichen und verkehrsfachlichen Sachverständigen entsprochen werden.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-14-155_41 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 04.01.2006
- Geschäftszahl
- 2-FR966/5-2005; 2-NR1.355/2005
Zusammenfassung
Bei der Erschließung eines Schutzwaldes durch Errichtung eines Forstweges wird den Artikeln 6 und 9 des BWaldP Rechnung getragen.
Den Artikeln 6 und 9 BWaldP wird durch die Errichtung eines Forstweges zur Erschließung eines Schutzwaldes Rechnung getragen.
Auszug aus dem Bescheid:
Auch die Ausführungen des Artikels 6 des Protokolls "Berqwald" der Alpenkonvention führt entsprechend aus, dass Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen, eine Vorrangsteilung einzuräumen ist. Diese Bergwälder sind an Ort und Steile zu erhalten. Diesbezüglich seien entsprechende Erschließungsmaßnahmen notwendig, wobei bei Planung und Ausführung den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist.
Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und Naturkunde ergibt und auch anlässlich der Begehung anlässlich der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, wurde diesen Vorgaben bestmöglich Rechnung getragen.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at
- Bescheid_2-FR966-5-2005 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 25.06.2006
- Geschäftszahl
- 4-U-8401/3
Zusammenfassung
In der Formulierung des Art 15 Abs 2 TourP "soweit wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten" kann keine im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses ausreichend konkretisierte Anordnung gesehen werden und daher ist Art 15 Abs 2 TourP der unmittelbaren Anwendung zugänglich.
Im Übrigen wird der Bestimmung gerade dadurch Rechnung getragen, als der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid die von Abs 2 geforderte bestimmte Zone ausweist.
Auszug aus dem Bescheid:
Nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls Tourismus verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Ausübung motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen.
Dazu wird festgehalten, dass für das gegenständliche Vorhaben eben eine bestimmte Zone ausgewiesen werden soll, wie dies die vom Naturschutzbeauftragen angesprochene Bestimmung des Protokolls Tourismus vorsieht. Auch kann in der Verwendung der Formulierungen "soweit wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten" noch keine derart konkretisierte Anordnung gesehen werden, welche eine zwangsweise Untersagung des Vorhabens zur Folge haben müsste.
Auch auf Grund der anderen Argumente, welche vom Naturschutzbeauftragten vorgebracht wurden, war die Bewilligung nicht zu versagen. So wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, wonach im gegenständlichen Gebiet bereits jetzt auf Grund des "normalen" Verkehrs eine beträchtliche Lärmerregung gegeben ist und die in Frage· kommenden Forststraßen auch jetzt schon sehr intensiv für die Instandhaltungsarbeiten der Bergbahnen verwendet werden
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Landeck
Innstraße 5, 6500 Landeck
Telefon: +43 5442 69960
E-Mail: bh.landeck@tirol.gv
- Bescheid_4-U-8401_3 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 22.05.2005
- Geschäftszahl
- 4-N-1564/24
Zusammenfassung
Sind einerseits aktuell überhaupt keine Bewegungen im Hang zu verzeichnen bzw. drücken sich diese nicht merkbar aus und wird andererseits durch die geplanten Maßnahmen keine Änderung der Prozesse im Hang zu erwarten sein, ist somit keine nachhaltige Verschlechterung des bestehenden Ist-Zustandes im Hinblick auf Hangstabilität zu erwarten, liegt kein "Labiles Gelände" iSd Art 14 BodP vor.
Auszug aus dem Bescheid:
Im Hinblick auf das Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention kann auf Basis von Befund und Gutachten die Frage, ob es sich um ein ''labiles Gebiet" handelt, dahingehend beantwortet werden, dass dies nicht der Fall ist, da einerseits aktuell entweder gar keine Bewegungen stattfinden oder diese sich nicht merkbar ausdrücken und andererseits durch die geplanten Maßnahmen keine Änderung der Prozesse in diesen Hängen erwartet werden kann.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Telefon: +4354126996
E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at
- Bescheid_4-N-1564_24 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 03.02.2003
- Geschäftszahl
- U-5113/650
Zusammenfassung
Die Behörde ist der Ansicht, dass dem Art. 14 BodP durch entsprechenden Vorschreibungen und Durchführung von ausreichende Ermittlungen zum Schutz von Verbindungsflächen und die damit einhergehende wesentliche Änderung der Projektierung der Bewilligungswerberin entsprochen wird.
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 03.12.2007
- Geschäftszahl
- 7-a-uvp-1191/11-2007
Zusammenfassung
Durch die Bewilligungspflichten gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 ist von einer Erfüllung der Zielsetzungen der Alpenkonvention hinsichtlich Schutzgebiete iSd Art 11 Abs 1 NatP auszugehen.
Auszug aus dem Bescheid:
Wie sich aus Art 11 Abs. 1 des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege, BGBl III Nr. 236/2002, zweifelsfrei ergibt, sind bestehende Schutzgebiete „im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten“. Das heißt, dem Schutzgebietszweck widersprechende Maßnahmen sind zu unterlassen. „§ 2 Z 1 der Verordnung der Landesregierung vom 07.04.1970, mit der das Gebiet Lendspitz-Siebenhügel zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, bestimmt, dass im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung von Gebäuden in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, einer Bewilligung bedarf“
Ausstellendes Amt
Amt der Kärntner Landesregierung
Wießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt
Telefon: +435053630760
E-Mail: post.abt7@ktn.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Literaturquelle
- Datum
- 21.11.2024
Zusammenfassung
Quellen
Köchl, N. (2004): Die rechtlichen Aspekte des Baus der neuen Mutterer Almbahn. Unveröff. Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra iuris an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Innsbruck, 51 S.. (Kap. 6: Bedeutung der Alpenkonvention für die Erweiterung des Schigebietes Mutterer Alm – Axamer Lizum).
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 18.12.2006
- Geschäftszahl
- U-5135/369
Zusammenfassung
Befindet sich ein Wald nicht in Kuppen - und Kammlagen, ist die Geländeneigung gering und besteht daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens keine Gefährdung hinsichtlich des Abgleitens von Schneemassen, des Abgangs von Lawinen oder des Anbrechens von Muren, liegt keine "Schutzfunktion des Bergwaldes" im Sinne des Art 6 Abs 1 BWaldP vor. Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktionen" wie er z.B. in Artikel 14 Abs 1 BodP verwendet wird, ist nach der Judikatur nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs 1 Forstgesetz 1975. Er umfasst viel mehr im Sinne des Artikel 13 des BodP jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und Ähnliches schützen" und sind daher neben den Standortschutzwäldern in diesem Sinn auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs 2 Forstgesetz 1975 mitumfasst (VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2004/03/0116). |
Ausstellendes Amt
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
E-Mail: umweltschutz@tirol.gv.at
- Bescheid_U-5135_369 (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 21.03.2004
- Geschäftszahl
- US 6B/2003/8-57
Zusammenfassung
Art 14 BodP ist unmittelbar anwendbar. Während Schipisten in Schutzwäldern unter Vorschreibung von Auflagen und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen errichtet werden können, ist dies in labilen Gebieten - auch bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang - nicht möglich. Unter dem Begriff "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 BodP ist unter Bedachtnahme auf die italienische und französische Vertragsversion des Protokolls "Rutschhang", "Rutschterrain" bzw. "Rutschboden" zu verstehen. |
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 24.01.2007
- Geschäftszahl
- BHBL-II-6002-2006/0060
Zusammenfassung
Ein "Labiles Gebiet" iSd Art 14 BodP liegt bei möglichen kleinräumigen Bewegungen im Projektgebiet nicht vor, wenn das vom Projekt berührte Gebiet an sich als stabil zu bezeichnen ist.
Auszug aus dem Bescheid:
Zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Protokolls Bodenschutz der Alpenkonvention ist anzumerken, dass der geologische Amtssachverständige in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten dargelegt hat, dass die Oberflächenwässer Richtung *** abgeleitet werden, sodass das nahegelegene durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund der doch beachtlichen Distanz zwischen dem Projektbereich und dem *** könne davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche nachteilige Beeinträchtigung dieses Tobels nicht gegeben sei. Es gäbe hier keine großflächigen Rutschungen, die eine Verdriftung von Material in horizontaler Hinsicht beinhalten würden.
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Telefon: +43 5552 6136 0
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 19.08.2007
- Geschäftszahl
- III-44162/194
Zusammenfassung
Ist eine zu rodende Waldfläche im Waldentwicklungsplan, Teilplan Bezirksforstinspektion Reutte, in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 311 eingetragen, so besitzt diese Schutzfunktion und Art 14 Abs 1 BodP ist anzuwenden. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden.
Um jedoch den Forderungen der Alpenkonvention gerecht zu werden, wurden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. |
Ausstellendes Amt
Bezirkshauptmannschaft Reutte
,
- Bescheid_III-44162-194 (PDF)