Die Rechtsdatenbank Alpenkonvention ist ein zusätzlicher Service der Rechtsservicestelle Alpenkonvention, in der einschlägige rechtswissenschaftlich Dokumente gesammelt werden.
Rechtsdatenbank
In der Rechtsdatenbank enthalten sind verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide), Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Rechtssätze, sowie die Stellungnahmen der Rechtsservicestelle Alpenkonvention, als auch ausgewählte Literaturquellen.
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 21.11.2024
Zusammenfassung
Der Bau des geplanten Scheiteltunnels und der zweiten Röhre des Lermooser Tunnels auf der Fernpassstraße B 179 stellt eine Kapazitätserweiterung einer hochrangigen Straße für den alpenquerenden Verkehr im Sinne des Art 11 Abs 1 Verkehrsprotokolls dar und ist unzulässig.
Eine Auslegung von Art 8 Abs 2 Verkehrsprotokoll hat gemäß Art 31 Abs 3 lit c WVK zu erfolgen, dass von der Ausnahme nur der (Aus-)Bau der B 179 im Rahmen innerstaatlicher Verkehrsprojekte umfasst, nicht aber der (Aus-)Bau für den alpenquerenden Verkehr.
Quellen
Rechtsservicestelle Alpenkonvention
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 28.11.2023
- Geschäftszahl
- LVwG-552484/16/Kü/GSc
Zusammenfassung
Der Auslegung der einzelnen Bestimmungen ist voranzustellen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der jeweilige Norminhalt der Durchführungsprotokolle bereits vom Oö. NSchG 2001 abgedeckt ist. Auch vor diesem Hintergrund kann aus nachfolgenden Gründen keine Verletzung […] der Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden bzw. ist deren unmittelbare Anwendbarkeit zu verneinen.
Auszüge:
Art. 11 Naturschutzprotokoll: Diese Bestimmung, insb. der Halbsatz betreffend die Erhaltungspflicht, ist – nach der höchstgerichtlichen Judikatur unzweifelhaft – unmittelbar anwendbar und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als „allgemeine Schutzzweckklausel“ zu berücksichtigen. „Allgemein“ ist diese in Hinblick auf die Anwendbarkeit auf alle Schutzgebiete eines Naturschutzgesetzes und die Berücksichtigung innerhalb der Interessenabwägung (vgl. etwa VfGH 15.12.2021, V425/2020, mHa Hautzenberg, Das Naturschutzprotokoll und seine unmittelbare Anwendung im österreichischen Naturschutzrecht, RdU 2013, 237). Angesichts dessen kann Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll im Oö. NSchG 2001 ausreichend berücksichtigt werden.
Art. 14 Bodenschutzprotokoll: Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die neue Talstation in einer stabilen geologischen Schicht situiert ist und der Bereich des neuen Schiwegs – der zwar auf grundsätzlich rutschanfälligeren geologischen Schichten liegt – keine aktiven Hangbewegungen aufweist und auch dessen Errichtung aufgrund der bloß oberflächlichen Erdarbeiten (unter Einbindung einer bereits teilweise bestehenden Trasse) die Hangstabilität erwartungsgemäß nicht beeinträchtigen wird. Das absolute Bewilligungshindernis des Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich zweiter Fall Bodenschutzprotokoll greift daher nicht.
Art. 6 Tourismusprotokoll: Soweit die Bf pauschal auf Art. 6 Abs. 3 Tourismusprotokoll Bezug nimmt, wonach die Vertragsparteien „[darauf] achten [..], „dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird“, weist das erkennende Gericht auf dessen Charakter als Zielvorgabe hin (arg. „achten darauf“, keine Verpflichtung oder dergleichen). Das angestrebte ausgewogene Verhältnis kann allenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden.
Ausstellendes Amt
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Volksgartenstraße 14, 4021 Linz
Telefon: +43 732 7075-18004
E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 25.01.2023
- Geschäftszahl
- BVerwG 10 CN 1.23
Zusammenfassung
Dass die Alpenkonvention selbst die erforderlichen Maßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz nicht konkretisiert, sondern nur die anzustrebenden Ziele definiert und es im Übrigen den Vertragsparteien überlässt, die Einzelheiten der Durchführung des Übereinkommens und damit auch der Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f Alpenkonvention festzulegen, ändert nichts an der eindeutigen Zweckrichtung der dort niedergelegten unionalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
Weiter wird der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen haben, dass Art. 11 Abs. 1 ProtNatSch unmittelbar anwendbar ist und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung die Durchführung einer Interessenabwägung verlangt.
Ausstellendes Amt
Deutsches Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig
Telefon: +49 (0) 341 2007 0
E-Mail: post@bverwg.bund.de
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 20.10.2022
- Geschäftszahl
- N-2018-43361/112-Pin
Zusammenfassung
Dieses erhöhte öffentliche Interesse, die Landschaftsschutzgebiete im Sinne ihrer Schutzzwecke gemäß Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls zu erhalten, kann aber da aber nur auf die Kriterien des Gesetzes gemäß § 14 leg. cit. (Naturhaushalt, Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen,- Tieren- und Pilzarten, Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft bzw. auf die landschaftliche Eigenart oder Schönheit -vgl. § 11 Oö. NSchG 2001) bezogen sein, da für Landschaftsschutzgebiete kein eigener Schutzzweck festgelegt oder definiert wird.
Regelungen des Tourismusmusprotokolls (Art. 12) werden eingehalten, einerseits durch ein optimiertes Projekt [...]. Bei Einhaltung aller Auflagen erfolgt auch der Bau, Unterhalt und Betrieb möglichst landschaftsschonend und ist diese Regelung des Tourismusprotokolls entsprechend in der Interessenabwägung berücksichtigt.
Auch das Bergwaldprotokoll legt kein absolutes Verbot fest, Bergwald nicht zu nutzen. Im Rahmen von Nutzungen sollen natürliche Waldverjüngungsverfahren angewendet werden, ein gut strukturierter, stufiger Bestandsaufbau mit standortgerechten Baumarten angestrebt, autochthones forstliches Vermehrungsgut eingesetzt und Bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden (Art. 1 Abs 2). Durch die Vorschreibung von Auflagen kann dies eingehalten werden.
Gemäß Bodenschutzprotokoll kommt dem Vorsorgeprinzip […] besondere Bedeutung zu (Art. 1 Abs. 5 Bodenschutzprotokoll). Ein Widerspruch zu diesem Durchführungsprotokoll wird aber nicht erkannt.
Ausstellendes Amt
Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: (+43 732) 77 20-118 71
E-Mail: n.post@ooe.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 22.08.2012
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.12.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.12.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Erkenntnisse
- Datum
- 14.12.2021
- Geschäftszahl
- V-425/2020-9
Zusammenfassung
Bei Änderung einer Verordnung zur Änderung eines Naturschutzgebietes, mit der Begründung für den Änderungsbedarf für die Errichtung einer Liftanlage, sind diese Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll. ("alle geeignete Maßnahmen"; Hautzenberg, RdU 2013, 240). Die Abänderungsverordnung war mangels ausreichender Interessenabwägung als gesetzwidrig aufzuheben.
Ausstellendes Amt
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, 1010 Wien
Telefon: + 43 (1) 53 122 0
E-Mail: vfgh@vfgh.gv.at
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 11.06.2019
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.06.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 29.05.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 26.09.2016
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 27.02.2017
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 30.03.2017
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 14.03.2013
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 07.08.2017
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Bescheid
- Datum
- 21.11.2024
- Geschäftszahl
- US-6B/2003/8-57
Zusammenfassung
Art 14 BodP ist unmittelbar anwendbar. Während Schipisten in Schutzwäldern unter Vorschreibung von Auflagen und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen errichtet werden können, ist dies in labilen Gebieten - auch bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang - nicht möglich.
Unter dem Begriff "Labiles Gebiet" im Sinne des Art 14 ProtBo ist unter Bedachtnahme auf die italienische und französische Vertragsversion des Protokolls "Rutschhang", "Rutschterrain" bzw. "Rutschboden" zu verstehen.
Ausstellendes Amt
Umweltsenat
,
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 22.04.2012
Zusammenfassung
zum Verkehrsprotokoll:
Das Vorhaben der S 18 Schnellstraße ist eines von zwei im hinterlegten Verzeichnis Österreichs enthaltenen Straßenbauvorhaben, die mit Stichtag 31. Oktober 2000 hinterlegt wurden (Handbuch 97; Haller, Alpenraum und Rechtsstaat 50). Es ist daher anzunehmen, dass das Vorhaben der S 1B in jedem Fall unter den zeitlichen Geltungsbereich des Art B Abs 2, 3. Satz VP fällt. Mit der Bezeichnung eines ,,Rückwirkungsverbots" werden auch die rechtsdogmatischen Konsequenzen einer solchen Bestimmung offenbar, mit der sich Nichtanwendung der Bestimmungen auf die genannten Vorhaben bestätigt.
Aus den Gesetzesmaterialien (GP XXI, RV 1095) lässt sich genaueres nicht entnehmen. Einer Anwendung des VP auf die geplante S 1B steht daher die Ausnahmebestimmung auf die Projekte in den hinterlegten Verzeichnissen der Vertragsstaaten gem Art B Abs 2, 3. Satz entgegen.
Zum Naturschutzprotokoll:
Die durch Art 9 Abs 1 NSchP normierten Verpflichtungen wären insb verletzt, wenn die Auswirkungen relevanter Vorhaben in einem der Bewilligung vorhergehenden Stadium des Verfahrens nicht ausreichend geprüft und kalkuliert werden können bzw die Auswirkungen der Eingriffe nicht abschätzbar oder unklar sind und somit eine Beurteilung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich ist.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Anhang (PDF)
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 12.09.2011
Zusammenfassung
lm Zusammenhang mit der gegenständlichen Fragestellung ist hinzuweisen, dass ltalien Durchführungsprotokolle unterfertigt, bislang jedoch noch keines ratifiziert hat. Dazu ist jedoch weiter festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft einige Protokolle der Alpenkonvention ratifiziert hat und zwar die Protokolle Berqlandwirtschaft, Bodenschutz, Tourismus und Enerqie, die 2006 in Kraft getreten sind. Die Bestimmungen dieser ratifizierten Protokolle sind daher Gemeinschaftsrecht geworden und können somit Gegenstand von Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren gemäß Aft.226 und 228 des EG-Vertrags werden.
Die Alpenkonvention und ihre Protokolle sind solche gemischte Abkommen, sodass auch hier die
Europäische Kommission tätig werden kann, da in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende
Protokollsbestimmungen der Durchführungsprotokolle, die für die Europäische Gemeinschaft in Kraft
getreten sind, auch Rechtswirkungen für die Mitgliedsstaaten erzeugen, die diese Protokolle noch
nicht ratifiziert haben. Protokolle können daher auch ohne Ratifikation innerstaatlich wirksam werden.
Dies qilt auch für ltalien.
Quellen
Rechtsservicestelle-Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich
- Art d. Entscheidung
- Gutachten/Stellungnahme
- Datum
- 19.05.2019
Zusammenfassung
Eine Beurteilung dieses Ausbauprojektes aus Alpenkonventionssicht gibt keine Veranlassung dafür, die bisher für die B 179 Fernpassstraße festgestellte Hochrangigkeit zurückzunehmen. Ganz im Gegenteil, die mit dem Projekt geplanten Begradigungen, Verbreiterungen und Verflachungen werden die Attraktivität für den Durchzugsverkehr sogar wesentlich steigern und somit noch ein größeres Verkehrsaufkommen erwarten lassen.
Jedenfalls bestätigen aber auch diese Pläne die Hochrangigkeit der B 179 Fernpassstraße. Würde doch auch dieses Projekt letztlich die Verbindung zwischen der deutschen A 7 und der Inntalautobahn optimieren und zu einer weiteren deutlichen Attraktivierung der Fernpassroute führen, was trotz der derzeitigen 7,5 Tonnage-Beschränkung jedenfalls auch eine zusätzliche Steigerung des Verkehrsaufkommens erwarten lässt.
Die schon für den bisherigen Bestand der B 179 Fernpassstraße aus Alpenkonventionssicht diagnostizierte funktionale Hochrangigkeit würde durch den geplanten Scheiteltunnel nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern zusätzlich bestätigt und unterstrichen.
Quellen
Rechtsservicestelle Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich