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Eingriff in Naturschutzgebiet ***
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
13.05.2012
Zusammenfassung

Durch das NSchP der Alpenkonvention werden negative Eingriffe in Schutzgebiete zwar nicht gänzlich verboten, aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen geht aber eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber Schutzgebieten im Alpenraum eine erhöhte Bestandsgarantie einräumen wollte, die nur bei Vorliegen außergewöhnlicher anderer öffentlicher Interessen diesen nicht überwiegen. Wenngleich Art 11 NSchP der Verwirklichung des Vorhabens nicht grundsätzlich entgegensteht, so hat dessen verpflichtende Einbeziehung in die Bewilligungsentscheidung wesentliche Auswirkungen auf deren Ergebnis (vor allem bezüglich der Wertigkeiten der öffentlichen Interessen). Dazu stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage, ob und warum die Interessen des antragstellenden Unternehmens tatsächlich auch öffentliche und nicht nur private Interessen sind.

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Erstellung Verkehrskonzept Stadtautobahn
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
03.06.2012
Zusammenfassung

Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Verkehrsprotokolls und Raumplanungsprotokolls der Alpenkonvention sind bei der Erstellung Verkehrskonzeptes für *** durch nationale Behörden zu berücksichtigen.

Ein formelles Antragsrecht auf Ausarbeitung eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes im Rahmen allgemeiner Planungsakte (in Form von Gesetzes- oder Verordnungsakten) kommt ihr jedoch nach dem österreichischen Recht nicht zu.

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Geplanter Bau der 380kV Hochspannungsfreileitung, Trassenplanung
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
21.11.2024
Zusammenfassung

Das Gebiet der geplanten Leitung Nockstein - Gaisberg ist rutschungsgefährdet und stark vom vorhandenen Schutzwald abhängig. Von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Verbot anerkannt, in derartigen, von geologischen Rutschungen betroffenen (,,labilen") Gebieten keine touristischen Infrastrukturen (Schilifte) zu errichten. Eine Differenzierung zwischen touristischen und anderen Infrastrukturen gleicher Eingriffsintensität scheint aber vor dem Ziel Umwelt und Bevölkerung vor der schädlichen Auswirkung von Hangrutschungen und größerer Erdbewegungen zu schützen weder verständlich, noch nachvollziehbar.

Dieser Gedanke liegt den gegenständlichen Ausführungen zugrunde, in denen versucht wurde, dieses Ergebnis auch aus den hier einschlägigen Bestimmungen der Alpenkonvention abzuleiten und mit den österreichischen Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes, welche immer eine Abwägung bestehender Interessen vornehmen, in Einklang zu bringen. Die zunächst ersichtliche Konsequenz, in rutschungsgefährdeten Gebieten keine größeren Bauprojekte zu verwirklichen, ergibt sich somit auch durch juristische Auslegung aus den genannten Bestimmungen und kann deshalb in solchen Fällen, wie in dem von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs entschiedenen Fall ,,Mutterer Alm" zu einem mit den österreichischen Bestimmungen in Einklang stehenden Verbot der Rodung des Gebiets führen.

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Bebauung im Ortszentrum
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
12.04.2012
Zusammenfassung

Mehrere Bestimmungen des Protokolls Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, insbesondere Art 1 und 9, sind unmittelbar anwendbare Bestandteile des nationalen Rechts. Die unmittelbare Anwendung erfolgt im Rahmen rechtsverbindlicher Planungsakte - insbesondere bei der Erlassung von Flächenwidmungsplänen - in der Form, dass diese Bestimmungen ergänzend zu jenen des Raumordnungsgesetzes des betreffenden Bundeslandes als Planungsnormen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung, die im Rahmen jedes Planungsprozesses zu treffen ist, können die Bestimmungen dieses Protokolls gegen eine Baulandwidmung sprechen, allenfalls auch den Ausschlag gegen eine solche geben. Es ist aber aus keiner einzelnen Norm ein generelles Verbot von Baulandwidmungen abzuleiten.

Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren für ein konkretes Projekt kommt eine unmittelbare Anwendung des Protokolls Raumplanung und nachhaltige Entwicklung nicht in Betracht. Vielmehr ist die Baubehörde an den ordnungsgemäß kundgemachten Flächenwidmungsplan und andere für sie relevante verbindliche Planungsakte gebunden.

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Änderung des Nationalparks *** in Biosphärenpark ***
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
15.06.2011
Zusammenfassung

Art 11 Abs 1 Naturschutzprotokoll steht einer Verordnungsänderung dann nicht entgegen, wenn durch Änderungen des Schutzgebietes oder durch Vorhaben im Schutzgebiet das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird bzw. ausreichende Gründe zur Änderung vorliegen.

Das Schutzziel des Biosphärenparks liegt in der Erhaltung der besonderen Landschaft und des speziellen Naturhaushalts. Die Zonen der geplanten Biosphärenpark-VO sind in ihrer Qualität nicht mit den bisherigen Zonen (Kernzone und Außenzone) des Nationalparks ident. Während die a) Naturzone noch die erforderlichen Verbote und Bewilligungspflichten enthält, sind für die b) Pflegezone lediglich Absichten formuliert, nämlich die Landschaftserhaltung durch bodenständige Landwirtschaftsbetriebe und die Absichtserklärung, dass bestimmte Erschließungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Damit ist diese Zone mit der bisherigen Außenzone im Hinblick auf die Erreichung des Schutzzieles keinesfalls gleichwertig' wenn man berücksichtigt, dass dazu noch eine große Fläche der bisherigen Kernzone (wäre neu Naturzone) in die Pflegezone überführt wird, scheint die Erhaltung des Schutzgebietes unter Berücksichtigung des Schutzzweckes so nicht gegeben.

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Stellungnahme zu Landesgesetzentwurf Nr. 60/15 über Bestimmungen zum Flughafen B*** sowie dem darauf basierenden Entwicklungskonzept
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
11.04.2016
Zusammenfassung

Das Verkehrsprotokoll stellt die endgültige Entscheidungsbefugnis über den Ausbau des Flughafens B*** in das Ermessen der zuständigen nationalen Behörden. Insofern kann kein expliziter Verstoß des Landesgesetzentwurfes Nr. 60/15 über Bestimmungen zum Flughafen B*** sowie des darauf basierenden Entwicklungskonzeptes gegen das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention festgestellt werden. Bei der Entscheidung über das Bauvorhaben sind allerdings die erörterten Bestimmungen des Verkehrsprotokolls sowie einschlägige verkehrsbezogene Vorgaben anderer Protokolle von Amts wegen zu berücksichtigen (Berücksichtigungspflicht). Insbesondere sind die Konsequenzen des Ausbaues den Auswirkungen möglicher Alternativmaßnahmen gegenüberzustellen (Alternativenerstellung). Die Gesamtwirkung des beabsichtigten Ausbaues des Flughafens scheint jedenfalls in einem starken Spannungsverhältnis zu den Zielsetzungen des Verkehrsprotokolls zu stehen.

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Schitechnischer Zusammenschluss durch/über das Ruhegebiet K*** (Tirol)
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
24.11.2011
Zusammenfassung

Zusammenfassend steht fest, dass für die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens allein aufgrund der nationalen Gesetzeslage das gegenständliche Schutzgebiet – RUHEGEBIET K*** – aufgehoben werden müsste.

Dem steht eindeutig und unmissverständlich die Verpflichtung nach Art 11 Abs 1 Naturschutzprotokoll gegenüber, wonach die Verpflichtung zur Erhaltung, Pflege und allfälligen Erweiterung von Schutzgebieten besteht.

Das geplante Vorhaben ist somit schon allein deshalb nicht umsetzbar. Zudem widersprechen auch Bestimmungen anderer Protokolle – wie zuvor ausgeführt – gegen das Vorhaben.

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Geplanter Bau einer Freileitung
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
12.09.2011
Zusammenfassung

Das Gebiet der geplanten Leitung *** ist rutschungsgefährdet und stark vom vorhandenen Schutzwald abhängig. Von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Verbot anerkannt, in derartigen, von geologischen Rutschungen betroffenen (,,labilen") Gebieten keine touristischen Infrastrukturen (Schilifte) zu errichten.

Eine Differenzierung zwischen touristischen und anderen Infrastrukturen gleicher Eingriffsintensität scheint aber vor dem Ziel, Umwelt und Bevölkerung vor der schädlichen Auswirkung von Hangrutschungen und größerer Erdbewegungen zu schützen weder verständlich, noch nachvollziehbar.

Dieser Gedanke liegt den gegenständlichen Ausführungen zugrunde, in denen versucht wurde, dieses Ergebnis auch aus den hier einschlägigen Bestimmungen der Alpenkonvention abzuleiten und mit den österreichischen Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes, welche immer eine Abwägung bestehender Interessen vornehmen, in Einklang zu bringen. Die zunächst ersichtliche Konsequenz, in rutschungsgefährdeten Gebieten keine größeren Bauprojekte zu verwirklichen, ergibt sich somit auch durch juristische Auslegung aus den genannten Bestimmungen und kann deshalb in solchen Fällen, wie in dem von der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs entschiedenen Fall ,,Mutterer Alm" zu einem mit den österreichischen Bestimmungen in Einklang stehenden Verbot der Rodung des Gebiets führen.

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Geplante schitechnische Projekte in Naturschutzgebieten: Ergänzende Unterlageneinreichung
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
06.03.2011
Zusammenfassung

Aus einem Vergleich mit den bisher durch die Rechtsprechung als unmittelbar anwendbar beurteilten Bestimmungen ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Anerkennung der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art 9 Naturschutzprotokoll durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verbotsbestimmungen den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot weitaus einfacher entsprechen als umzusetzende Gebote.

Der Zusammenschluss zweier Schigebiete mittels schitechnischer Anlagen (Aufstiegshilfen und Schipisten) mitten durch das NSG wird eine Zerstörung bzw. massiven Beeinträchtigung dieses ökologisch besonders bedeutenden Gebietes mit sich bringen, wobei -wie oben ausgeführt- Art. 11 des NSchP dem Erhalt von Schutzgebieten einen besonderen Vorrang gibt, sodass andere öffentliche Interessen eine außerordentliche Dimension erreichen müssen (z.B. Schutz von Menschenleben oder
hochwertigen Sachgütern), um die naturfachlichen Interessen zu überwiegen. Nach den der RechtsservicesteIle vorliegenden umfassenden Unterlagen kann ein solch außerordentliches Interesse nicht festgestellt werden.

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Erweiterte Rechtsauskunft zum Thema Talabfahrt M*** aus Sicht der Alpenkonvention
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
25.05.2014
Zusammenfassung

ad "überwiegendes öffentliches Interesse":
Schutzgebiete werden in der Regel durch Rechtsverordnung ausgewiesen, deren Grundlagen sich in den Naturschutzgesetzen der Länder finden. Verordnungsermächtigungen umfassen die Befugnis zum Erlass zur Aufhebung oder Änderung einer Verordnung. Vor allem aufgrund von Art 11 Abs. 1 NSchP ist der Verordnungsermächtigte (hier Landesregierung) in dieser Entscheidung nicht völlig frei. Jede Verordnungsänderung bzw. -aufhebung durch neuerliche Verordnung muss sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Der Verordnungsgeber hat insbesondere darzulegen, weshalb die für eine Unterschutzstellung ausschlaggebenden Gründe nun nicht mehr vorliegen bzw. warum sie hinter andere öffentliche Interessen zurücktreten.

Dabei ist davon auszugehen, dass Art 11 Abs. 1 NSchP über die in den Naturschutzgesetzen der Länder festgelegten Grundsätze und Schutzziele hinaus jedenfalls den Erhalt von bestehenden Schutzgebieten festlegt. Daher ist eine den Schutzzwecken widersprechende Änderung eines Schutzgebietes oder dessen gänzliche Aufhebung nur bei Vorliegen gewichtiger anderer öffentlicher Interessen rechtmäßig.

Dementsprechend haben die zuständigen Naturschutzbehörden auf die geänderte Rechtslage einzugehen und bei Änderungen von Schutzgebietsverordnungen die naturfachlichen Interessen entsprechend gewichtiger zu bewerten.

ad Schutzzweck:
Es sind Veränderungen im Zusammenhang mit bestehenden Schutzgebieten daher nicht generell verboten; Die Erhaltungspflicht des Art 11 Abs. 1 NSchP bezieht sich lediglich auf dem Schutzzweck widersprechende Maßnahmen. So ergeben sich aus Art 11 Abs. 1 in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung konkrete Verpflichtungen der Behörde. Sie muss vor allem die rechtlichen Grundlagen für Eingriffe in das Schutzgebiet so auslegen, dass Beeinträchtigungen oder Zerstörungen so weit wie möglich vermieden werden.

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Stellungnahme zum geplanten Bau der T***schnellstraße, S ***
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
12.09.2011
Zusammenfassung

Da das geplante Straßenprojekt somit außerhalb des Anwendungsbereich der Alpenkonvention liegt, finden ihre Bestimmungen und jene der Durchführungsprotokolle keine Anwendung auf das gegenständliche Vorhaben. Eine Auslegung alpenkonventionsrechtlicher Bestimmungen ist aus Anlass dieses Projektes daher nicht geboten.

Schließlich kann auch die angesprochene Prognose, dass das Projekt wesentliche Wirkungen im Anwendungsgebiet der Alpenkonvention entfaltet, an der getroffenen rechtlichen Einschätzung nichts ändern: Weder im VP noch in einer anderen dem Regime der Alpenkonvention zurechenbaren Bestimmungen ist geregelt, dass sich die Anwendbarkeit der Konvention und ihrer Protokolle aufgrund der Wirkungen eines Vorhabens ergibt. Vielmehr ist eindeutig geregelt, dass Anwendungsbereich der Alpenkonvention das im Anhang dargestellte und beschrieben Gebiet der Alpen ist. Es kommt daher im gegenständlichen Fall auf die Lage des Projekts an und nicht auf andere Umstände.

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Anfrage Bergbahn S*** Erneuerung der B***bahn und neue Schipiste samt Beschneiungsanlage aus Sicht der Alpenkonvention
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
19.11.2015
Zusammenfassung

Art 9 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" schreibt jedenfalls die Durchführung einer Interessenabwägung vor, wobei insbesondere auf den letzten Satz Bedacht zu nehmen ist. Danach steht fest, dass im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen der Auswirkungen von beeinträchtigenden Vorhaben „vermeidbare Beeinträchtigungen“ zu unterbleiben haben. Daraus folgt, dass die Behörde jedenfalls eine Interessenabwägung aber auch eine Alternativprüfung durchzuführen hat. Eine fehlende, naturverträglichere Alternativmöglichkeit bedeutet im Rahmen der Interessenabwägung, dass ein Unterbleiben vermeidbarer Beeinträchtigungen nicht gegeben ist. Umgekehrt wäre die Abweisung des Antrages notwendig, da die Naturschutzinteressen durch die Alternativlösung besser gewahrt wären.

Quellen

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Rechtsauskunft über die Auslegung des Begriffes "Alpenkonventionsgemeinden"
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
06.07.2014
Zusammenfassung

Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf das organisationsrechtliche Verständnis gem Art 115 ff B-VG zurückgegriffen werden. In räumlicher Hinsicht ist damit das Gemeindegebiet nach der jeweils gültigen landesrechtlichen Abgrenzung gemeint (für K*** gem K*** GdstruktVbG LGBl 1972/63). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 116 Abs 1 letzter Satz B-VG darf es keine gemeindefreien Grundstücke geben.

Daraus folgt für K*** im Besonderen, dass aufgrund der Anordnung in der Liste der administrativen Einheiten, wonach im "Bundesland K*** alle Gemeinden" erfasst sind, das gesamte K*** Landesgebiet in den Anwendungsbereich der Konvention fällt.

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Vereinbarkeit der geplanten Änderung § 11 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) mit der Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokollen
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
10.11.2014
Zusammenfassung

Das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) und die Novelle zeigt Defizite auf und weder der Ruheschutz nach § 11 TNschG noch die künftige Novellierung entspricht den Vorgaben der Alpenkonvention:

Schon der bestehende Ruheschutz nach § 11 TNSchG ist unzureichend, weil er nur auf den anthropozentrischen Erholungswert abzielt, nicht aber auf die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität. Auch die Eingriffsverbote sind ungenügend, weil sie nur auf die Lärmerregung, nicht aber auf andere Störungsformen (wie Erschütterungen, Staub ugl) abstellen.

Dieser ungenügende "Ruheschutz" wird durch die beabsichtigte Novellierung noch weiter ausgehöhlt, weil die beabsichtigte Privilegierung von Vorhaben der Energiewende rein auf die Vorhabenstypologie abstellt, nicht aber auf die Eingriffsintensität. Die beabsichtigte Legalvermutung, dass bestimmte Maßnahmen nicht als verbotene "erhebliche Lärmentwicklung" gelten, knüpft – entgegen den Vorgaben des Art 11 Prot "Naturschutz und Landschaftspflege" – nicht an den Funktionserhalt der betroffenen
Ökosysteme an, sondern eine rein typologische Zuordnung zu Maßnahmen der Energiewende. Eben dies ist aber im Hinblick auf den Schutzzweck der Ruhezonen nach den zitierten Bestimmungen der Alpenkonvention unzureichend. Die Zuordnung zu – wenn auch aus ökologischer Sicht begrüßenswerten – Vorhaben der Energiewende allein, stellt noch nicht sicher, dass zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsbeziehungen, für die die Ruhezone eingerichtet wurde, tatsächlich alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ergriffen wurden bzw vorhandene Optimierungspotenziale genutzt wurden.

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Geltung Naturschutzprotokoll bei Schutzgebieten
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
04.05.2015
Zusammenfassung

Der gesetzlich in § 1 Abs. 2 letzter Satz des O.ö. Nationalparkgesetzes vorgesehene Erweiterungsbereich des O.ö. Nationalparks Kalkalpen (Gebiete der H*** und des T***) ist derzeit mangels Erklärung gemäß § 3 des O.ö. Nationalparkgesetzes durch die Landesregierung noch nicht bestehendes Nationalparkschutzgebiet, somit ist für diesen Bereich die Verpflichtung, die sich aus Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls ergibt, derzeit nicht relevant. 

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Stellungnahme zur Erklärung Italiens zu Art. 11 VerkP
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
22.09.2013
Zusammenfassung

In der Stellungnahme hat die Rechtsservicestelle Alpenkonvention die Erklärung aus völkerrechtlicher Sicht beurteilt. Ob es sich etwa um einen zulässigen Vorbehalt handelt und ob die Erklärung Italiens durch die Ratifizierung des Verkehrsprotokolls durch die EU obsolet geworden ist.

Die Untersuchung zeigt, dass die italienische Erklärung dem wesentlichen Kern, der raison d’être, des Verkehrsprotokolls entgegensteht. Im Sinne von Art. 19 lit. c WVK ist sie somit als Vorbehalt zu qualifizieren, der mit Ziel und Zweck des Protokolls nicht vereinbar und folglich unzulässig ist [zu den für die Bestimmung von Ziel und Zweck eines Vertrages sowie der Zulässigkeit eines Vorbehaltes relevanten Kriterien vgl. Pellet in Corten/Klein (Hrsg.), Vienna Conventions (2011), Art. 19 WVK Rn. 106 und 160; ebenso Punkt 3.1.5.1 der ILC-Richtlinien]

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Stellungnahme zum schitechnischen Zusammenschluss durch/über das Ruhegebiet K***
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
24.11.2010
Zusammenfassung

Nach Art 11 Abs 1 Naturschutzprotokoll hat das Land die Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden. Der Zusammenschluss zweier Schigebiete über dieses Ruhegebiet führt allein aufgrund der Gesetzeslage zwangsläufig zur Zerstörung dieses Schutzgebietes. Das Land Tirol hat daher alle geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung zu treffen, um nicht vertragsbrüchig zu werden.

Zusammenfassend steht fest, dass für die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens allein aufgrund der nationalen Gesetzeslage das gegenständliche Schutzgebiet –RUHEGEBIET K*** – aufgehoben werden müsste.
Dem steht eindeutig und unmissverständlich die Verpflichtung nach Art 11 Abs 1 Naturschutzprotokoll gegenüber, wonach die Verpflichtung zur Erhaltung, Pflege und allfälligen Erweiterung von Schutzgebieten besteht.
Das geplante Vorhaben ist somit schon allein deshalb nicht umsetzbar. Zudem widersprechen auch Bestimmungen anderer Protokolle – wie zuvor ausgeführt – gegen das Vorhaben.

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Vereinbarkeit der geplanten Änderung von § 11 Abs. 2 TNSchG mit der Alpenkonvention und ihren Durchführungsprotokollen
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
23.02.2015
Zusammenfassung

Die angeführte Stellungnahme kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Art 11 Abs 3 NSchP. der Alpenkonvention die Verpflichtung zur Errichtung von Ruhezonen für wildlebende Tier- und Pflanzenarten normiert ist. Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen zur Einrichtung und Erhaltung von Ruhezonen erweist sich sowohl die bestehende Rechtslage (§ 11 TNSchG) als auch die beabsichtigte Novellierung als ungenügend:

Schon der bestehende Ruheschutz im TNSchG entspricht nicht den Vorgaben der Alpenkonvention, insbesondere des Art 11 Abs 3 NSchP.

Der ungenügende „Ruheschutz“ wird durch die beabsichtigte Novellierung noch weiter ausgehöhlt, weil die beabsichtige Privilegierung von Vorhaben der Energiewende rein auf die Vorhabenstypologie abstellt, nicht aber auf die Eingriffsintensität.

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Auslegung von Begriffen im Verkehrsprotokoll
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
05.06.2014
Zusammenfassung

Zu "hochrangige Straßen" iSd Verkehrsprotokolls:
Ob tatsächlich eine hochrangige Straße im Sinne des Verkehrsprotokolls vorliegt, ist im Einzelfall anhand der Kriterien des Art. 2 UAbs. 6 VP zu prüfen.

a) Autobahn
Die Vertragsparteien werden dem Begriff wohl primär jene Bedeutung zumessen, die ihm in den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen zukommt. Die Folgen möglicher Auslegungsdivergenzen sollten sich aber aufgrund der weiteren von Art. 2 UAbs. 6 VP erfassten Tatbestände relativieren.

b) Mehrbahnige, kreuzungsfreie Straße
Mehrbahnige und kreuzungsfreie Straßen sind folglich stets von Art 2 UAbs 6 Verkehrsprotokoll umfasst und sind hochrangige Straßen iSd Verkehrsprotokolls.

c) in der Verkehrswirkung ähnliche Straßen
Zweck des Auffangtatbestandes des Art. 2 UAbs. 6 VP ist es, bei der Beurteilung, ob eine Straße hochrangig ist, eine funktionale Betrachtungsweise zu gewährleisten. Entscheidend ist allein die Wirkung des Verkehrs einer Straße, nicht dagegen der Grad des Straßenausbaus. Entsprechend ausgebaute Straßen werden bereits ausdrücklich als Autobahnen und als mehrbahnige, kreuzungsfreie Straßen erfasst. Im Ergebnis ist die italienische Fassung daher unbeschadet ihrem Wortlaut so auszulegen, dass auch eine Straße, die weder mehrbahnig noch kreuzungsfrei ist, durchaus eine hochrangige Straße im Sinne des Verkehrsprotokolls darstellen kann, vorausgesetzt ihre Verkehrswirkung entspricht jener einer Autobahn. Diese Auslegung gewährleistet die größtmögliche Effektivität der Begriffsdefinition und damit auch des Art. 11 Abs. 1 VP.

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Rechtsservicestelle - Alpenkonvention für Behörden und Zivilgesellschaft bei CIPRA Österreich

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Stellungnahme geschützter Landschaftsteil Naturwaldreservat G*** geplante Aufhebung
Art d. Entscheidung
Gutachten/Stellungnahme
Datum
23.11.2010
Zusammenfassung

Die geltend gemachten öffentlichen Interessen (Wiederaufforstung zum Zweck des Lawinen- und Erosionsschutzes, zum Zwecke der Sicherung von Rundwanderwegen und Bauten) sprechen jedenfalls nicht für die unmittelbare Notwendigkeit der Aufhebung des geschützten Landschaftsteils.

Die forstliche Bewirtschaftung hat in erster Linie die Schutzfunktion dieses Waldes aufrecht zu erhalten. Dazu notwendige forstfachliehe Maßnahmen sind gemäß der Verordnung auch im GLT zulässig (§ * der Verordnung). Solch notwendige Maßnahmen haben nach Abs 2 des Art 6 BwP die Ziele des Naturschutzes zu berücksichtigen, wobei das Ziel des GLT hier die Zulassung einer natürlichen Waidentwicklung ist. Dem Art 6 BwP kann somit kein Argument zur Rechtfertigung der Aufhebung der gegenständlichen Verordnung entnommen werden.

Damit kann aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen und Argumente davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht der Rechtsservicestelle die geplante Aufhebung der Verordnung des Geschützten Landschaftsteiles "Naturwald .' mit den angeführten Bestimmungen der Protokolle Naturschutz und Landschaftspflege und Bergwald im Widerspruch steht

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